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Vernehmlassungen

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Nov 2009
27

Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der...

Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte)

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP unterstützt die Vorlage, hat jedoch Vorbehalte in Bezug auf die Übergangsbe-stimmung. So ist bei der Bekanntmachungspflicht vor der Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte auf das Geheimhaltungsinteresse der berechtigten Kunden so weit als möglich Rücksicht zu nehmen. Zudem fordert die SVP eine nur bedingte
Eigentumsübertragung an den Bund.

Die SVP begrüsst die Verpflichtung der Finanzintermediäre, im Rahmen „zumutbarer Vorkehrungen" den Kontakt zu den Gläubigern aufrecht erhalten bzw. wieder herstellen zu müssen, anerkennt diese Formulierung doch die Bemühungen der Banken um eine sinnvolle Selbstregulierung. Da keine zwingende Notwendigkeit für eine öffentlichrechtliche Lösung besteht, unterstützt die SVP den Vorschlag des Departements für eine privatrechtliche Regelung. Mit Bezug auf die in Abs. 1 der Übergangsbestimmung VE vorgesehene Regelung, wonach der Finanzintermediär den nachrichtenlosen Vermögenswert vor dessen Liquidation und Ablieferung an den Bund öffentlich bekanntmachen soll, verlangt die SVP jedoch zusätzliche Präzisierungen, wobei auf das Geheimhaltungsinteresse der Kunden soweit als möglich Rücksicht zu nehmen und deshalb auf die Publikation eines Geldbetrages im Zusammenhang mit den notwendigen Angaben von Namen und Geburtsjahr der berechtigten Kunden zu verzichten ist.

Zudem sollen die nachrichtenlosen Vermögen nur als bedingte Rechtsübertragungen an den Bund fallen. Dieser Forderung vermag Abs. 4 der Übergangsbestimmung VE nicht zu genügen. Ein mit der Ablieferung des Erlöses an den Bund verfügter endgültiger Rechtsverlust für alle Anspruchsberechtigten ist ein übermässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie. Der Vorentwurf greift dabei noch stärker in dieses Grundrecht ein als der frühere Entwurf für ein Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte (BGNV), geht das Eigentum doch nicht erst nach 50-jähriger, sondern bereits nach 30-jähriger Kontaktlosigkeit definitiv an die Eidgenossenschaft über. Die SVP besteht auf einer bedingten Eigentumsübertragung nach 50 Jahren, so dass der Berechtigte seine Ansprüche auch nach der Übertragung während 100 Jahren geltend machen kann.

 

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