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Vernehmlassungen

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Jun 2010
08

Vernehmlassung zur Revision der Vertikalbekanntmachung

Vernehmlassungsantwort der SCHWEIZERISCHEN VOLKSPARTEI (SVP)

Die SVP lehnt die Vernehmlassungsvorlage zur Revision der Vertikalbekanntmachung ab. Einmal mehr möchte die WEKO ohne Not EU-Recht nachvollziehen, ohne dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Wie wir aus dem Vernehmlassungsentwurf entnehmen können, steht die vorliegende Revision nach Ansicht der WEKO unter dem „zeitlichen Druck" der Inkraftsetzung der neuen EU Gruppenfreistellungsverordnung per 1. Juni 2010. Ihrer Vermutung, aufgrund mehrer Voten im Parlament hätte der Gesetzgeber eine möglichst europakompatible Regelung angestrebt, können wir nicht zustimmen. Ein entsprechender Beschluss wurde beim Erlass von Artikel 5 Absatz 4 Kartellgesetz denn auch nicht gefasst. Ebenso glauben wir nicht, dass mit den drei angeführten Leitentscheiden der WEKO mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, sind doch zwei dieser Entscheide noch gar keine Rechtskraft erwachsen. Wir empfehlen daher dringend, mit einer erneuten Revision der Vertikalbekanntmachung (die letzte Vertikalbekanntmachung wurde 2007 erlassen) zu zuwarten.

Im Detail äussern wir uns zu folgenden umstrittenen Fragen in Lehre und Praxis:

Ausschlaggebend für die Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sind neu sowohl der Wettbewerb zwischen Anbietern verschiedener Marken (Interbrand-Wettbewerb) wie auch der Wettbewerb zwischen Anbietern derselben Marke (Intrabrand-Wettbewerb). Nach wie vor ist zu bezweifeln, ob bei vorhandenem Interbrand-Wettbewerb überhaupt von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgegangen werden kann.

Die Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch die Wettbewerbsteilnehmer selbst muss weiterhin im Zentrum der Rechtspraxis stehen. Es kann nicht sein, dass im Falle einer Verneinung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vorschnell eine erhebliche Beeinträchtigung bejaht wird und auf diesem Weg massive Sanktionen ausgesprochen werden. In diesem Fall empfehlen wir, von Sanktionen abzusehen.

Zusammenfassend halten wir fest, dass wir dem vorgezeichneten Vorgehen nicht zustimmen können. Wir empfehlen dringend, auf die Rechtskraft der zwei Leitentscheide der WEKO zu warten. Des Weiteren beantragen wir, die Widerlegung der Vermutung nicht praxisfremd zu erschweren.

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