Vernehmlassung

Änderung des Börsengesetzes; Einladung zur Anhörung betreffend Art. 32 Abs. 4 BEHG

Die SVP ist der Ansicht, dass Publikumsaktionäre grundsätzlich wie Grossaktionäre zu behandeln sind. Dass für das Abtreten kontrollierender Aktienpakete ein Aufgeld in Form einer sogenannten…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP ist der Ansicht, dass Publikumsaktionäre grundsätzlich wie Grossaktionäre zu behandeln sind. Dass für das Abtreten kontrollierender Aktienpakete ein Aufgeld in Form einer sogenannten Kontrollprämie bezahlt wird, hält sie deshalb für unzulässig. Aus ihrer Sicht widerspricht das Entrichten einer Kontrollprämie ganz klar dem in Artikel 1 des BEHG verankerten Prinzip der Gleichbehandlung. Deshalb ist die SVP der Meinung, dass die gänzliche Abschaffung der Kontrollprämie die einzig zufriedenstellende Lösung darstellt.

Die Argumentation, dass die Ungleichbehandlung zwischen Angebotsempfängern und vor dem Angebot veräussernden Aktionären in Form einer Bezahlung der sogenannten Kontrollprämie damit begründet werden kann, dass sie als Entschädigung für das vom Grossaktionär bisher getragene Zusatzrisiko und den mit der Beaufsichtigung der Gesellschaft verbundenen Kosten angesehen werden kann, erachtet die SVP als nicht haltbar. Wenn sich eine Gesellschaft an der Börse kotieren lässt, so hat sie konsequenterweise auch die damit einhergehenden gesetzlichen und börsenrechtlichen Vorschriften und Grundsätze vollumfänglich zu akzeptieren.

In Bezug auf die Änderung von Art. 32 Abs. 4 BEHG äussert sich die SVP wie folgt:
Revisionsvariante 1 nimmt sich den bekannten Missständen an, verhindert künftig das Entrichten einer Kontrollprämie und sorgt somit für wesentlich mehr Gerechtigkeit, dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend. Aus diesen Gründen unterstützt die SVP Revisionsvariante 1.

 
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