Themen
Gesundheit
Vernehmlassung

Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier

Die SVP lehnt die geplanten Verordnungen in dieser Form ab. Zweck des elektronischen Patientendossiers ist eine bessere Qualität der medizinischen Behandlung, die Verbesserung der Behandlungsprozesse, die Erhöhung der Patientensicherheit und die Effizienzsteigerung im Gesundheitssystem. Die Erreichung dieser Ziele scheint uns aber mit diesem Ausführungsrecht nicht gewährleistet werden zu können.

Die Regulierungsdichte und -tiefe der Verordnungen ist so hoch, dass die Implementierung in der Praxis mit zahlreichen Hindernissen verbunden wäre. Dies ginge nicht nur zulasten des Gesundheitspersonals, sondern auch der Patienten, deren Wohl ja eigentlich im Mittelpunkt steht. Damit das Ausführungsrecht praxisnah ist und die Umsetzung schlank, effizient und im Sinne des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier vollzogen werden kann, ist es unumgänglich den Stimmen aus der Praxis bei der Ausgestaltung dieser Verordnungen ein starkes Gewicht zu verleihen.

Ausserdem ist aus unserer Sicht bezüglich einiger konkreter Punkte noch Kritik anzubringen.

Anmerkungen zur Bundesratsverordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)

Art. 3        Gesuche
Die Behandlung der Gesuche nach dem chronologischen Eingang darf nicht zur Anwendung des Prinzips «first come first serve» führen. Das wäre weder zweckmässig noch seriös. Bei der Gewährung von Finanzhilfen ist auf jeden Fall auf die Qualität der Gesuche, gemessen etwa am vorgelegten Finanzierungs- und Umsetzungskonzept, und nicht auf die Schnelligkeit des Gesuchstellers zu achten.

Art. 5 Abs. 1    Variable Komponente
Zu kritisieren ist der festgelegte Mindestbeitrag von 100’000 Franken für Stammgemeinschaften, weil er nicht zielführend ist. Sollte es Stammgemeinschaften geben, die weniger beanspruchen, wäre es nicht effizient, wenn aufgrund dieses Mindestbeitrages trotzdem mehr Geld gesprochen würde. Die Erwähnung einer Untergrenze ist deshalb obsolet.

Anmerkungen zur Bundesratsverordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV)

Allgemeine Anmerkung
Trotz der Überregulierung findet erstaunlicherweise die Möglichkeit des Hochladens von Daten durch die Patienten keine Erwähnung in den Verordnungen. Dieser Sachverhalt wäre noch in der EPDV zu regeln.

Art. 1 Abs. 3    Vertraulichkeitsstufen
Die Zuweisung von Vertraulichkeitsstufen muss auch automatisch durch eine Applikation geschehen können und sollte nicht nur auf «sensible Daten» eingeschränkt sein.

Art. 8        Verwaltung
Die Regelungen über den Ein- und Austritt von Gesundheitsfachpersonen und deren Identifizierung nur mit genau festgelegten Identifikationsmitteln sind, gerade in grossen Spitälern mit mehreren tausend Angestellten, kaum oder nur mit riesigem Aufwand umsetzbar. Auf jeden Fall dürften die Bestimmungen für den Patienten nicht nachvollziehbar sein. Die Zuordnung von Gesundheitsfachpersonen zu Fachabteilungen erfolgt in einem Spital dynamisch und ist auf das Patientenbedürfnis abgestimmt, rasch und bestmöglich behandelt zu werden. Es wäre ausreichend, wenn Patienten die tatsächlich erfolgten Zugriffe auf das Dossier jederzeit nachvollziehen können. Das ganze Spital sollte dabei als Gruppe für den Zugriff berechtigt sein.

Art. 9     Datenhaltung und Datenübertragung
Die Bestimmungen, die die Datenspeicherung betreffen, sind aufwändig umzusetzen, weil sie nicht den heute zur Anwendung kommenden Prozessen in Spitälern entsprechen. Besonders die Auflage, die Dokumente des EPD in separaten Datenspeichern führen zu müssen, hat keinen Mehrwert für die Patienten und führt zu erheblichen Zusatzkosten für die Gemeinschaften. Spitäler sind bereits heute mit der elektronischen Speicherung von sensiblen Daten betraut. Hier noch spezielle Bestimmungen für das EPD einführen zu wollen, ist deshalb im Grunde obsolet.

Art. 14     Information der Patientin oder des Patienten
Die Art, wie die Information des Patienten über das EPD geschehen soll, wäre genauer zu definieren. So wäre etwa festzulegen, ob diese Information mündlich oder schriftlich erfolgen muss und ob in bestimmten Ausnahmefällen auch Angehörige bzw. gesetzliche Vertreter informiert werden müssen.

Art. 21    Datenlieferung für die Evaluation
Die offene Formulierung lässt offen, in welchem zeitlichen Abstand die Gemeinschaften Daten zur Evaluation einzureichen haben. Sowohl Frequenz als auch Umfang der abzuliefernden Daten sind so festzulegen, dass für die Gemeinschaften kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

Art. 22    Anforderungen an das Identifikationsmittel
Eine Beschränkung auf einige wenige, konkrete Identifikationsmittel ist überflüssig. In den Einrichtungen bereits vorhandene Authentifizierungsmittel können auch für den Zugriff auf das EPD verwendet werden.

Art. 42 Abs. 1 Gebühren
Die den Gemeinschaften auferlegten jährlichen Gebühren machen wenig Sinn, angesichts der Tatsache, dass diese Gemeinschaften ja öffentliche Finanzhilfen erhalten. Es wäre im Interesse sowohl der Gemeinschaften als auch der Behörden, wenn hier die Finanzflüsse vereinfacht werden, z.B. etwa indem die Höhe der Finanzhilfen so festgelegt wird, dass auf Gebühren verzichtet werden kann. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass die in den Erläuterungen genannte Höhe der Gebühren (20’000 CHF) von der in der Verordnung festgelegten Gebühr (13’500 CHF) abweicht.

Anmerkung zur Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)

Die in dieser Verordnung geregelten technischen Einzelheiten beruhen auf dem aktuellen Stand der Entwicklung. Folglich sind sie laufend zu aktualisieren. Dies hätte unter Einbezug der betroffenen und/oder entsprechend sachverständigen Stakeholder zu geschehen und nicht durch das BAG alleine. Es wäre zu begrüssen, wenn das in der Verordnung explizit erwähnt wird.

 

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden