Vernehmlassung

Bilaterale Verträge II

Bei den vorliegenden Dossiers der Bilateralen Verträge II steht für die SVP das Dossier Schengen/Dublin im Vordergrund. Im Wissen, dass das Übereinkommen von Schengen zwischen den EU-Staaten nicht….

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Bei den vorliegenden Dossiers der Bilateralen Verträge II steht für die SVP das Dossier Schengen/Dublin im Vordergrund. Im Wissen, dass das Übereinkommen von Schengen zwischen den EU-Staaten nicht geschlossen wurde, um für mehr Sicherheit zu sorgen, sondern einzig deshalb, um die Grenzen zwischen den EU-Staaten abzubauen, ist es für die SVP nicht ersichtlich, weshalb der Bundesrat dem Volk Schengen unter dem Aspekt „Mehr Sicherheit“ verkaufen will. Dies, obwohl die Abschaffung der Grenzkontrollen der Sicherheit zwangsläufig abträglich sein muss. Die SVP lehnt das Dossier Schengen/Dublin daher klar ab.

Wenn der Bundesrat während den Verhandlungen stets vom Ziel eines ausgewogenen Verhandlungsergebnisses sprach, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Bundesrat für Dossier Zinsbesteuerung, bei dem sich die Schweiz zur Einführung einer Zahlstellensteuer für das Ausland bereit erklärt, im Gegenzug mindestens gleichwertige Vorteile für die Eidgenossenschaft aushandelt. Doch vielmehr muss heute festgestellt werden, dass mit dem Dossier Schengen/Dublin gar ein Dossier abgeschlossen werden soll, welches elementare Grundwerte der Demokratie und der Souveränität aushöhlt. War der Bundesrat im Jahre 1999 noch überzeugt davon, dass Schengen „Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen unerlässlich“ macht, wird heute plötzlich das Gegenteil behauptet.

Ob solcher Ungereimtheiten, wird klar, dass der Bundesrat mit Schengen und den bilateralen Verträgen dem EU-Beitritt einen Schritt näher kommen will. Dieser Eindruck entsteht umso mehr, als der Bundesrat auch im Dossier Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EU-Staaten der Bundesrat statt der Forderung nach einer Gegenleistung im Gegenteil auch noch bereit ist, Fr. 1 Mrd. an Kohäsionszahlungen an die EU zu leisten.

Mit dem Schengener Vertrag werden zentrale Säulen unseres Rechtsstaates wie die innere Sicherheit und die Souveränität in Frage gestellt. Die Schweiz wird den gesamten bisherigen Schengen-Aquis übernehmen müssen. Sollte die Schweiz inskünftige Weiterentwicklungen im Schengen-Recht nicht übernehmen, wird ihr der Vertrag aufgekündigt. Dieses Verfahren bedeutet nichts anderes als die Abgabe von Souveränität an die EU. In seiner Botschaft zu den Bilateralen Verträgen I aus dem Jahre 1999 hat der Bundesrat denn auch ausgeführt, dass ein Beitritt zu Schengen „Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen“ darstelle (BBl 1999 VI 6128). Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. b der Bundesverfassung dem obligatorischen Referendum. Die Schweizerische Volkspartei fordert den Bundesrat deshalb auf, dieser Verfassungsvorgabe nachzukommen und das Dossier Schengen/Dublin dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Es kann nicht angehen, dass der Abschluss dieses einschneidenden Vertrages aus Angst vor dem Ständemehr dem Volk und Ständen vorenthalten wird.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Die SVP ist der Ansicht, dass es bei den vorliegenden Bilateralen Verträgen II hauptsächlich darum geht, Hürden gegenüber der EU abzubauen und dass der Bundesrat – ungeachtet des Ausganges von Volksabstimmungen – seine immer noch aktuelle Zielsetzung eines EU-Beitritts der Schweiz durchsetzen will. Eine nüchterne Analyse der Europapolitik des Bundesrates und insbesondere der nun zur Diskussion stehenden Dossiers zeigt klar auf, dass deren Nutzen für die Schweiz sehr beschränkt ist, ihr aber viele Konzessionen abfordern. Insbesondere Schengen/Dublin dient einzig dazu, den Weg der Schweiz in die EU weiter zu ebnen.

Die Absicht des Bundesrates wurde von der Aussenministerin anlässlich ihrer Pressekonferenz „100 Tage im Amt“ von Ende April 2003 offen dargelegt, indem sie erklärte: „Zudem entsprechen die bilateralen Verhandlungen II der längerfristigen Europastrategie des Bundesrates, […] Indem wir die bilateralen Beziehungen zur Europäischen Union und allen jetzigen und künftigen Mitgliedstaaten intensivieren, können wir den Boden für den EU-Beitritt bereiten.“

Diese Art Aussen- bzw. Europapolitik, aber auch die schleichende Aufgabe der Neutralität lehnt die SVP strikte ab. Die SVP wird sich deshalb im Rahmen der parlamentarischen Behandlung dieser Verträge mit der EU nochmals dafür einsetzen, dass mindestens das Dossier Schengen/Dublin dem obligatorischen Referendum unterstellt wird, ansonsten die SVP das Referendum dagegen ergreifen wird, damit wenigstens das Volk bei diesem folgenschweren Vertrag mitreden kann.

ZU DEN EINZELNEN VERTRÄGEN

Schengen

Der Schengen-Vertrag wurde ursprünglich von einzelnen EU-Mitgliedsländern zur Beschleunigung der Integration innerhalb der EU ausgearbeitet. Das gleiche sieht der Bundesrat wohl auch für die Schweiz vor. Hauptziel ist die Abschaffung der Grenzkontrollen, was für die Betroffenen einen wichtigen Beitrag an ein neues, europäisches Zusammengehörigkeitsgefühl leisten soll. Die Umsetzung von Schengen ist einzig vom Gedanken geprägt, eine ständig vertiefte Integration anzustreben und immer mehr Bereiche von der nationalen Kompetenz an die EU zu übertragen.

Als Nicht-Mitglied der EU wird die Schweiz deshalb ein Fremdkörper im Schengen-System bleiben. Abgesehen davon, dass die Schweiz nicht gleichberechtigtes Schengen-Mitglied sein wird, widersprechen die Abläufe zur Umsetzung von Schengen unserem Staatswesen mit seiner direkten Demokratie und dem Föderalismus genau so sehr, wie dies bei einem Beitritt zur EU der Fall wäre.

Zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

Bereits anhand der Präambel dieses Vertrages wird klar, was der Hauptzweck dieses Abkommens sein soll: Die Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs. Sämtliche weiteren Massnahmen in diesem Bereich stellen Korrekturmassnahmen dar, die als Folge der Abschaffung der Grenzkontrollen nötig sind.

Bei der Unterzeichnung dieses Durchführungsabkommens von Schengen wurde von den signierenden Ministern und Staatssekretären eine Erklärung abgegeben, worin es unter anderem heisst: „Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das Übereinkommen einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt … Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen Aussengrenzkontrolle…“ Schon von Anfang an war klar, dass Schengen im Sicherheits- und Migrationsbereich Risiken mit sich bringen würde, die jedoch wegen des politischen Ziels eines Raumes ohne Binnengrenzen eingegangen werden sollen.

In Art. 2 Abs. 1 des SDÜ wird der Hauptinhalt des Vertrages klar statuiert: „Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden“. Fragen zu Asyl, Sicherheit und selbst die Regelung des aus Sicht des Bundesrates so wichtigen Schengener Informationssystems kommen erst weiter hinten. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass von einem Gewinn an Sicherheit, wie dies von Bundesrat und Verwaltung glauben gemacht werden will, keine Rede sein kann.

Erstes und wichtigstes Ziel von Schengen ist die schlicht Abschaffung der Grenzkontrollen. Das Übereinkommen erlaubt keine systematischen und verdachtsunabhängigen Personenkontrollen an der Grenze allein aufgrund der Tatsache, dass jemand die Grenze überschreitet. Mit Schengen werden die traditionellen statischen Kontrollen an die Aussengrenzen der EU verlagert und dort (zumindest gemäss den Bestimmungen in Kapitel 2 des SDÜ) massiv verstärkt und ihr illegales Überschreiten mit Sanktionen belegt (Art. 3 Abs. 2 SDÜ). Trotz hoher Investitionen – an denen sich künftig auch die Schweiz finanziell wird beteiligen müssen – ist es aber bis heute nicht gelungen, die Aussengrenzen der EU genügend zu sichern, und sie sind deshalb alles andere als dicht. Die Mittelmeerstaaten Griechenland, Italien, Frankreich und Spanien sehen sich z. T. überfordert, ihre jeweilige Mittelmeerküste vor illegalen Einwanderern und vor Kriminaltouristen zu schützen. Mit der EU-Osterweiterung werden diese Probleme noch verschärft.

In Bezug auf die Schengen-Visa statuiert Art. 9 Abs. 1 eine gemeinsame Politik hinsichtlich des Personenverkehrs, welche zudem immer weiter harmonisiert werden soll. In Zukunft wird die Schweiz nicht mehr autonom entscheiden können, wer ein Kurzzeit-Visum erhält (Art. 10 Abs. 1 SDÜ). Dabei werden die Richtlinien aufgrund welcher die Visa erteilt werden, vom EU-Rat festgelegt (vorher Exekutivausschuss; Art. 17 Abs. 1 SDÜ). Insbesondere wird in Abs. 3 von Art. 17 festgelegt, welche Instanzen Visa erteilen dürfen. Hier wird die Souveränitätsabtretung weiter konkretisiert. In Art. 19 wird festgehalten, dass sich Inhaber von Schengen-Visa „frei im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen“ können. Die Schweiz wird inskünftig also gezwungen sein, Personen in unser Land zu lassen, denen von Portugal, den Niederlanden oder (inskünftig) Litauen oder Ungarn ein Visum erteilt wurde. Unter Schengen aber müsste sie alle „Schengen-Visa“ anerkennen und so gleich bei einem Schengen-Beitritt für zahlreiche Staaten neu die Visumspflicht einführen. Heute kann die Schweiz von sich aus die Visumspflicht gegenüber anderen Ländern aufheben, anerkennen oder einführen. Deshalb erweist sich das Argument der Tourismusbranche, dass Touristen ohne Schengen einen Bogen um die Schweiz machen würden, als haltlos.

In Kapitel 4 des SDÜ werden die Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern geregelt. In Art. 23 wird festgelegt, dass Drittausländer, welche keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen und nicht freiwillig ausreisen, nach Massgabe des nationalen Rechts abgeschoben werden müssen. Die dadurch entstehenden Kosten werden in Art. 24 geregelt: „…gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in Art. 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtungen entstehen, untereinander aus“. Wie hoch diese Kosten für die Schweiz sein werden, ist nicht bekannt.

Gewisse Kreise gehen davon aus, dass die Probleme der inneren Sicherheit in der Schweiz bequem an den Aussengrenzen der EU gelöst würden. Man glaubt, dass die jeweiligen nationalen Behörden bei ihren Ein- und Ausreisekontrollen an den Aussengrenzen auch die Interessen aller anderen Schengener Vertragsparteien berücksichtigen, und die Schweiz sich höchstens finanziell an der Sicherheit an den Aussengrenzen beteiligen müsste. Doch dies ist ein Trugschluss. Bereits heute gelangen in Banden organisierte, gewalttätige Kriminelle an unsere Landesgrenze. Diesen an der schweizerischen Grenze angehaltenen Personen ist in der Regel bereits die illegale Überschreitung der Schengen-Aussengrenze gelungen. Die Schweiz wird dies auch künftig zu gewärtigen haben. Eine Abschaffung der Personenkontrollen an der Schweizer Grenze wird die Kriminalität in unserem Lande ansteigen lassen.

Als Kompensation für den Abbau der Kontrollen an der Grenze steht es den Mitgliedstaatenstaaten frei, in einem „rückwärtigen Grenzraum“ (sog. Schleierzone), verdachts- und ereig­nis­­unabhängige Kontrollen einzuführen. In der Schweiz wurde die allfällige Ausgestaltung solcher Kontrollen und generell die konkrete Umsetzung eines Schengen-Beitrittes im Rahmen des Projektes Überprüfung der inneren Sicherheit der Schweiz (USIS) durchgeführt. Über die von USIS gemachten Vorschläge wurde bisher jedoch noch nicht entschieden: Nach wie vor bestehen offensichtlich Differenzen darüber, wie und durch wen diese Grenzkontrollen im Landesinnern vorgenommen werden sollen. Doch gerade dies wäre für die Beurteilung des Schengener Abkommens zweifelsohne von Interesse.

Gemäss Art. 40 und 41 können Polizeibeamte Verdächtige in einem Schengen-Land observieren bzw. sie dorthin verfolgen (sog. Nacheile). Dabei kann die Dienstwaffe mitgeführt und bei Notwehr eingesetzt werden (Art. 40 Abs. 3 lit. d; Art. 41 Abs. 5 lit. e).

In Bezug auf die Ausführung dieser Modalitäten des Nacheilerechts gibt jedes Land eine Erklärung ab (Art. 41 Abs. 9). Diese Erklärung kann später jederzeit ersetzt werden, doch darf die neue Erklärung die Tragweite der früheren Erklärung nicht einschränken. Wenn die Schweiz also ihre Modalitäten einmal festgelegt hat und damit schlechte Erfahrungen macht, kann sie diese nicht zu ihren Gunsten abändern.

In Kapitel 7 (Art. 77 ff.) wird das Waffenrecht behandelt. Mit einem Beitritt zu Schengen wäre die Schweiz gezwungen bezüglich Erwerb und Besitz von Waffen die EU-Richtlinie 91/477 vom 18. Juni 1991 zu übernehmen. Diese Richtlinie stellt eine Mindestnorm dar, die von keinem EU-Staat unterschritten werden darf. Militär und Polizei sind von der Norm ausgeschlossen. In Bezug auf das ausserdienstliche Schiesswesen aber muss festgestellt werden, dass unser bisheriges, freiheitliches Waffenrecht und die schweizerische Waffentradition mit Annahme des Schengener Vertrages beendet wären. Insbesondere die ausgehandelten waffengesetzlichen Vorschriften sind Gummibegriffe, damit Schengen inskünftig mehr oder weniger die Auslegung der einzelnen Artikel bestimmen kann. Mit Schengen werden faktisch alle in den zwei von der ehemaligen Justizministerin Metzler im Jahre 2002 und 2003 vorgeschlagenen, in der Vernehmlassung aber vernichtend kritisierten Änderungen des Waffenrechtes eingeführt. Mit einem Schengen-Beitritt würde unser ausserdienstliches Schiesswesen im Kern getroffen. Unsere bisherige freiheitliche Waffentradition wäre ab sofort Vergangenheit.

In Bezug auf das in den Art. 92 ff. geregelte SIS stellt sich das Problem des Datenschutzes (Art. 102 ff.): Der mit dem SIS gebildete Sicherheitsraum erfordert die Schaffung zentralisierter, grossräumig anwendbarer Fahndungs- und Überwachungssysteme. Dies erhöht die Gefahr, dass Grundrechte und Freiheiten unbescholtener Bürger eingeschränkt und verletzt werden.

Auf begründeten Antrag hin können dem SIS neben Basisinformationen auch Informationen zum persönlichen, politischen und beruflichen Profil einer Person entnommen werden. Über Inhalt, Umfang und Gebrauchsbedingungen dieses erweiterten Informationsaustausches sind im Schengen-Vertrag kaum Regeln zu finden. Dazu kommt, dass sich Unbefugte relativ leicht Zugang zum System verschaffen können. In den Schengen-Ländern fordern deshalb Datenschutzexperten vehement klare und bessere Vorschriften und Kontrollen beim SIS.

Zum Vertrag zwischen der EU und der Schweiz über den Beitritt der Schweiz zu Schengen

Mit dem Beitritt zum Schengener Vertrag müsste die Schweiz im Bereich der Sicherheitspolitik nicht nur den vollständigen und sehr umfassenden „Schengen-acquis“, sondern auch die künftige Weiterentwicklung des Rechtes durch die EU, automatisch übernehmen. Aus dem Assoziationsabkommen geht klar hervor, dass in Bezug auf die Weiterentwicklung von Schengen die EU entscheidet und die Schweiz umsetzt. Die Schweiz müsste den gesamten bisherigen acquis übernehmen. In Art. 7 Abs. 1 heisst es etwa, dass nach einem Beschluss über eine neue Massnahme die EU die Schweiz darüber informiert, worauf die Schweiz entscheidet, ob sie diese Massnahme übernehmen will oder nicht. Zwar wird der Schweiz ein gestaltendes Mitwirkungsrecht zuerkannt, das ihr erlaubt, auf allen Ebenen der Diskussion dabei zu sein (decision shaping); an den Abstimmungen über eine Massnahme kann sie jedoch nicht teilnehmen (decision making). Obwohl die Schweiz für die Umsetzung von innerstaatlichem Recht eine Frist von zwei Jahren ausgehandelt hat, wird unser Land und insbesondere die Kantone inskünftig innerhalb eines Monats feststellen müssen, ob ein Rechtsakt mit unseren Gesetzen konform ist oder nicht. Dies ist eine enorm kurze Zeit.

Im erläuternden Bericht wird unter den Verhandlungsergebnissen u. a. angeführt, dass es der Schweiz gelungen sei, in Bezug auf die Übernahme einer Massnahme eine maximale Frist von zwei Jahren aushandeln, die es ihr erlaube ein parlamentarisches Verfahren und allfälliges Referendum durchzuführen. In Art. 7 Abs. 2 lit. b wird aber ausgeführt, dass die Schweiz gehalten ist, neue Massnahmen bereits vor einer Referendums-Abstimmung im Rahmen ihrer Möglichkeiten provisorisch umzusetzen. Falls es der Schweiz nicht möglich ist, diese Massnahme provisorisch anzuwenden und sich daraus Probleme für das Funktionieren des Schengen-Vertrages ergeben, wird die Situation vom gemischten Ausschuss EU-Schweiz geprüft. Dabei wird der EU ausdrücklich das Recht eingeräumt, Massnahmen gegenüber der Schweiz zu ergreifen (Art. 7 Abs. 2). Art. 4 regelt die Konsequenzen für den Fall, dass die Schweiz eine neue Massnahme ablehnt. Demnach tritt der Vertrag ausser Kraft, es sei denn, der gemischte Ausschuss entscheide anders.

Solches ist mit unseren Volksrechten nicht vereinbar, wird doch dadurch unser Mitbestimmungsrecht und damit unsere Souveränität massiv beschnitten.

Auch Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz, welche sich dem Schengen-Vertrag anschliessen wollen, müssen den EU-Gerichtshof in diesem Bereich als oberste gerichtliche Instanz anerkennen. Gemäss Art. 8 des Schengener Abkommens zwischen der Schweiz und der EU überwacht der gemischte Ausschuss die Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes wie auch der Schweizer Gerichte. Dazu haben die Schweizer Gerichte ihre Entscheide regelmässig an den gemischten Ausschuss zu übermitteln. Im weiteren hat die Schweiz jährlich in einem Bericht an den gemischten Ausschuss darzulegen, wie ihre Behörden und Gerichte die Bestimmungen des Schengener Vertrages anwenden (Art. 9). Für die Schweiz bedeutet dies eine Unterstellung unter fremdes Recht und fremde Richter.

Neben dem Dossier Betrugsbekämpfung enthält auch das Schengener Abkommen im Zusammenhang mit der indirekten Fiskalität spezielle Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der EU. Auch hier stellt sich – im Zusammenhang mit dem Dossier Betrugsbekämpfung – die Frage nach der Wahrung des Bankkundengeheimnisses.

Bestandteil des Vertrages zwischen der Schweiz und der EU sind auch die Anhänge, worin alle Beschlüsse der EU und ihrer Gremien aufgeführt werden, welche die Schweiz als Folge des Schengen-Beitritts übernehmen muss. Es handelt sich dabei um eine beeindruckende Liste von 91 Beschlüssen, Erklärungen, Massnahmen, Berichten etc. Wer soll hier im Detail wissen, worauf sich die Schweiz einlässt?

Einer dieser Beschlüsse (SCH/Com-Ex (94) 1,2.Rev.) stellt die Beseitigung von Verkehrshindernissen und die Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen dar. Zu diesem Beschluss gehört, dass die an den Grenzübergängen stehenden Kontrollkabinen und Fahrbahnüberdachungen abgebaut sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben werden. Wie passt das zusammen mit der Weiterführung der Warenkontrollen an den Schweizer Grenzübergängen?

Weiter heisst es in diesem Beschluss: „Nach Artikel 2 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Den zuständigen Grenzbehörden ist es damit verwehrt, überhaupt noch Binnengrenzkontrollen vorzunehmen, von den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens abgesehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass für alle Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Befreiung von jeglicher grenzpolizeilicher Kontrolle aus Anlass des Grenzübertritts sowie vom Zwang zur Benutzung zugelassener Grenzübergänge besteht. … Mit der Befreiung von Grenzkontrollen entfällt die Verpflichtung, aufgrund der Überschreitung der Binnengrenzen ein gültiges Grenzübertrittsdokument vorzuzeigen oder vorzulegen.“

Diese Ausführungen sind wohl u. a. ein Grund, weshalb die kantonalen Polizeidirektoren zusätzliche Abklärungen verlangen. Dass sich im Zuge der Warenkontrolle an der Grenze auch noch Personenkontrollen durchführen lassen, lässt sich aufgrund des klaren Vertragstextes zumindest bestreiten.

Ein weiteres Beispiel, das aufzeigt, in welch einem breiten Bereich die Umsetzung von Schengen in die nationale Autonomie eingreift, ist der Beschluss der Zentralen Gruppe vom 22. März 1999 bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen. Es geht hier insbesondere um die Bekämpfung des Drogenhandels. Die Schweiz soll also einen Vertrag genehmigen, der beinhaltet, dass für die Bekämpfung des Drogenhandels V-Leute eingesetzt werden….

Die SVP lehnt den Vertrag zu Schengen vollumfänglich ab. Sollte der Vertrag auch von Seiten des Parlamentes nicht dem obligatorischen Referendum unterstellt werden, so wird die SVP das Referendum über diesen Vertrag ergreifen.

Dublin

Das Dubliner Abkommen legt fest, dass ein aus einem Nicht-EU-Land stammender Asylsuchender allein in jenem Schengen-Land Asyl erhalten kann, welches er als erstes betreten hat. Wie aber soll einem Asylsuchenden nachgewiesen werden, welches Schengen-Land er als erstes betreten hat, wenn sich dieser wohl in den meisten Fällen nicht kooperativ zeigt? Die Einführung der Eurodac-Datenbank, mit welchem den Asylsuchenden bei deren Einreise in die EU der Fingerabdruck abgenommen und elektronisch in der Datenbank gespeichert wird, führt leider auch nicht zum gewünschten Ziel. Viele EU-Staaten nehmen den Asylsuchenden deren Fingerabdrücke gar nicht ab, damit sie diese später nicht zurücknehmen müssen. Die Schweiz aber wird das Dubliner Übereinkommen wohl – wie sie dies bei allen völkerrechtlichen Abkommen tut – buchstabengetreu umsetzen. Damit würde sie bestimmt mehr Asylsuchende zurücknehmen müssen als die 20 %, welche sich der Bundesrat damit zurückzuweisen erhofft. Gemäss einem Bericht in der Berner Zeitung vom 4. April 2004 haben sich in Schweden Hunderte von Asylbewerbern die Fingerkuppen verätzt oder verbrannt, um eine Identifizierung mittels Eurodac zu verhindern. Dem Vernehmen nach ereignen sich solche Fälle auch in der Schweiz.

Wenn die Schweiz dem Dubliner Übereinkommen beitreten würde, übernähme sie nur einen Teil des EU-Asylrechts. Bereits heute aber wird Dublin durch weitere gemeinsame EU-Mindestnormen ergänzt, und der EU schwebt letztlich ein einheitliches Asylverfahren vor. Dabei wird dann wohl auch die finanzielle Lastenteilung sowohl im Asylrecht wie auch bezüglich des Grenzschutzes zur Sprache kommen. Je umfassender die gemeinsame Asylpolitik der EU aber wird, desto bedeutungsloser wird das Dubliner Übereinkommen. Die Schweiz wäre schliesslich gezwungen, weitere Teile der EU-Asylpolitik einseitig zu übernehmen, was das Ende einer eigenständigen Asylpolitik bedeuten würde.

Es ist eine Illusion zu glauben, mit Dublin würde unser Asylproblem gelöst. Vielmehr muss die Schweiz selber und mit einer eigenständigen Asylpolitik dem Asylrechtsmissbrauch entgegen wirken. Deshalb lehnt die SVP den Beitritt zum Dubliner Abkommen ab.

Zinsbesteuerung

Nach zähen Verhandlungen – insbesondere unter Sanktionsandrohungen von Seiten der EU gegenüber der Schweiz – erklärte sich die EU schliesslich bereit, mit der Schweiz über eine Zahlstellensteuer zu diskutieren.

Die nun ausgehandelte Zahlstellensteuer wird von der EU nicht als dauerhafte Lösung akzeptiert; bereits im Jahre 2011 soll wieder verhandelt werden. Ebenso hat es die EU ausdrücklich abgelehnt, der Schweiz eine Zusicherung zu geben, wonach das Bankkundengeheimnis später nicht über die OECD torpediert wird. Im Weiteren beharrt die EU darauf, dass der schweizerische Zinssatz der Steuer generell auf 35% liegt, also auch gegenüber Bankkunden, in deren Heimatstaat die Quellensteuer unter diesem Prozentsatz liegt. Die Besteuerung von Zinseinkommen von natürlichen Personen mit Steuerwohnsitz in der EU mit einem Steuerrückbehalt wird von der EU denn auch lediglich als ersten Schritt auf dem Weg zum Informationsaustausch angesehen.

Die SVP erachtet die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU in Bezug auf die Zinsbesteuerung als schädlich für unser Land und lehnt diesen Vertrag ab. Für die SVP kommt es nicht in Frage, dass die Schweiz zur Steuereintreiberin der EU wird. Die EU-Finanzminister erhoffen sich denn Zusatzeinnahmen, allein in Deutschland etwa 500 Millionen Euro.

Der Umstand, dass die EU der Schweiz Steuerreformen aufdrängen wollte, die sie nicht einmal bei ihren eigenen Mitgliedern durchsetzen konnte, zeigt, dass die EU damit lediglich eine Schwächung des wettbewerbsfähigen Finanzplatzes Schweiz zugunsten ihrer eigenen Finanzmetropolen anstrebt. Die von der EU geäusserten, völlig unhaltbaren Druckversuche gegenüber der Schweiz zielen zudem darauf ab, zugunsten von Eigeninteressen den Ruf des Finanzplatzes Schweiz zu schädigen. Es geht der EU somit nicht um eine Vereinheitlichung der Steuersysteme in Europa, sondern um reine Machtpolitik. Im Versuch, das schweizerische Bankkundengeheimnis zu unterhöhlen, erhofft sich die EU, gleichzeitig den Finanzplatz Schweiz zu schwächen, um ihre eigenen Finanzzentren zu stärken. Das Bankkundengeheimnis aber schützt weder Gelder von Kriminellen noch von Terroristen, sondern die Privatsphäre des Bürgers. Auch zweifelhaften Potentatengeldern und Steuerbetrügern bietet das Schweizer Bankkundengeheimnis keinen Schutz. Das Bankkundengeheimnis schützt den Bankkunden, nicht die Bank. Die Tendenz in der EU jedoch ist unverkennbar: Die Banken übernehmen eine immer stärkere fiskalpolitische Funktion für den Staat. Die SVP lehnt es ab, als Steuereintreiberin der EU zu amten.

Die SVP ist deshalb überzeugt davon, dass das schweizerische Bankkundengeheimnis trotz des verfassungsmässig garantierten Anspruches auf Privatsphäre und Persönlichkeitsschutz (Art. 7 und 13 BV) weiterhin unter Beschuss stehen wird. Es ist enttäuschend, dass eine grosse Zahl der Banken offensichtlich bereit ist, dies praktisch widerstandslos hinzunehmen.

Die Schweizerische Volkspartei SVP hat bereits vor zwei Jahren im Hinblick auf die Aufweichung des Bankkundengeheimnisses auf eidgenössischer und kantonaler Ebene parlamentarische Vorstösse lanciert, mit dem Ziel, das Schweizer Bankkundengeheimnis in der Bundesverfassung zu verankern. Eine Festschreibung in der Verfassung ist der sicherste Garant dafür, dass unser Wirtschaftsstandort mit seinem starken Finanzplatz nicht in einer Nacht- und Nebel-Aktion torpediert und nachhaltig geschwächt wird.

Betrugsbekämpfung

Die Schweiz hat kein Interesse daran, dass ihr Territorium für die Organisation von Zigarettenschmuggel und anderen illegalen Aktivitäten im internationalen Handel mit Waren missbraucht wird. Das Problem bei diesem Abkommen besteht aber darin, dass es sich um ein gemischtes Abkommen über Rechts- und Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen aller Vertragspartner handelt.

Hatte die EU vorerst nur vom Kampf gegen den Zigarettenschmuggel gesprochen, so liegt jetzt – mit Zustimmung der Schweiz – ein umfassendes Rechts und Amtshilfeabkommen im Bereich der indirekten Steuern vor. Demnach wäre die Schweiz inskünftig bereit, bei Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls bzw. eines Rechtshilfegesuches für Beträge von mehr als 25’000 Euro, Zwangsmassnahmen wie die Durchsuchung vom Räumlichkeiten oder die Beschlagnahmung von Akten sowohl im Rahmen Rechts- als neu auch im Rahmen der Amtshilfe leisten. Dies unter den gleichen Voraussetzungen wie nach schweizerischem Recht in einem schweizerisch internen Verfahren.

Auch im Bereich der direkten Steuern wird die Schweiz bei jenen Delikten, die sowohl in der Schweiz als auch in der EU strafbar sind – also bei Steuerbetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung – Rechtshilfe leisten. Für den Fall, dass bei der Weiterentwicklung des acquis das Prinzip der doppelten Strafbarkeit aufgehoben werden sollte, soll die Schweiz von der Übernahme dieser Rechtsentwicklung unbefristet befreit werden. Damit müsse, so der erläuternde Bericht, die Schweiz auch in Zukunft im Bereich der direkten Steuern keine Rechtshilfe leisten und das Bankkundengeheimnis bleibe auf Dauer gesichert.

Experten allerdings bezweifeln dies. Sie sind der Ansicht, dass die unterschiedliche Behandlung von direkten und indirekten Steuern schwierig zu rechtfertigen sei. Gemäss Zeitungsberichten kommt der von Seiten des Finanzministers mit einem Gutachten beauftragte Genfer Rechtsprofessor Xavier Oberson zum Schluss, dass man mit diesem Abkommen eine tiefe Bresche ins Bankgeheimnis schlage und dass es klar sei, dass der Schweizer Finanzplatz durch die Bilateralen II viele Nachteile in Kauf nehmen müsse. Man könne genauso gut der EU beitreten. Bezeichnenderweise hat der Bundesrat dieses Gutachten bis heute nicht herausgegeben.

In Bezug auf die Amtshilfe gilt es zu erwähnen, dass heute insbesondere für den Zollbereich das Zusatzprotokoll von 1997 zur gegenseitigen Amtshilfe zwischen der Schweiz und der EU besteht. Es sieht vor, dass die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe gewähren, um die korrekte Anwendung der Zollgesetze im Bereich der Waren und den Bestimmungen über deren Ein- und Ausfuhr, Transit, Verbot oder Kontrolle sicherzustellen. Die Zusammenarbeit der Schweiz mit der EU infolge dieses Abkommens kann gute Erfolge vorweisen, so namentlich die praktische Eindämmung des Zigarettenschmuggels aus der Schweiz. Trotzdem musste die Schweiz in der Vergangenheit oftmals unberechtigte Vorwürfe von Seiten der EU entgegennehmen. Insbesondere war die EU offensichtlich unzufrieden mit dem Umstand, dass die schweizerische Amtshilfe keine Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchungen, Zeugeneinvernahmen oder die Einsicht in Bankkonten) erlaubt.

Dies soll nun anders werden. Das Betrugsabkommen erlaubt neu auch in der Amtshilfe Zwangsmassnahmen, sofern die Tat auch im ersuchten Staat strafbar ist und der Deliktsbetrag 25’000 € übersteigt. Zudem wird verlangt, dass die Verwaltungsbehörde einen richterlichen Durchsuchungsbefehl vorlegen kann. Ebenso erhalten neu ausländische Beamte das Recht, beim Vollzug des Amts- oder Rechtshilfeersuchens vor Ort anwesend zu sein, sofern die ersuchte Behörde dazu ihre Einwilligung gibt.

Aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Zusatzprotokoll von 1997 zur gegenseitigen Amtshilfe zwischen der Schweiz und der EU ist für die SVP nicht ersichtlich, weshalb hier überhaupt ein weiteres, umfassenderes bilaterales Abkommen geschlossen werden muss. Es kann nicht angehen, dass die Schweiz aufgrund von unberechtigter Kritik und unter massivem Druck von Seiten der EU Hand für ein Abkommen bietet, dass in Bezug auf die Rechtshilfe von anerkannten Experten in Frage gestellt wird und im Bereich der Amtshilfe Ausdehnungen erfährt, die zentrale Rechtsgrundsätze in Frage stellen. Die SVP lehnt deshalb dieses Abkommen entschieden ab.

Left overs

Konkret findet es die SVP wahrlich übertrieben, das untergeordnete, nur 50 EU-Beamte betreffende Thema Ruhegehälter in die Bilateralen II aufzunehmen. Statt hier mit „nur geringen Steuerausfällen vom Fr. 1,2 Mio.“ zu argumentieren, hätte man der EU besser empfohlen, dieses Problem selber zu lösen.

Auch das Dossier Umwelt regelt nur ein Detailproblem. Hier ist nicht Ausarbeitung von Massnahmen das Problem, sondern deren Durchsetzung, zu welcher die Schweiz wohl aber kaum etwas beitragen, weil sie bei der Europäischen Umweltagentur zwar mitwirken, nicht aber abstimmen darf. Hintergedanke der EU ist wohl einzig die Mitfinanzierung der Europäischen Umweltagentur durch die Schweiz in der Höhe von Fr. 13 – 17 Mio.

Mit dem Dossier Media sollen die Schweizer Steuerzahler nebst der einheimischen kostspieligen Filmförderung und dem staatlichen Fernsehen nun auch noch im Ausland Film- und andere Medienprodukte subventionieren und sich jährlich mit Fr.6,3 Mio. an den Aufwendungen für die MEDIA-Programmen beteiligen. Dies ist, gelinde gesagt, unverständlich.

In Bezug auf das Dossier Statistik gilt es anzuführen, dass bevor das Bundesamt für Statistik weitere Expansionen vornimmt und sich bereit erklärt, für den Anschluss an Eurostat der EU jährlich etwa Fr. 9 Mio. zu bezahlen, vorerst die nationale Statistik auf ein akzeptables Niveau gebracht werden sollte. Zudem sind nach Ansicht der SVP sind die Statistiken von Eurostat teilweise von mangelhafter Qualität und nicht exakt.

Auch in Bezug auf die ab 2007 vorgesehene Teilnahme an den Bildungsprogrammen der EU stellt sich die Frage, ob die Finanzierung von ausserschulischer Jugendarbeit tatsächlich auf internationaler Ebene erfolgen muss.

Immerhin kann sich die Schweiz beim Dossier Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte wohl einige Vorteile erhoffen, wenn diese im Vergleich zu den insgesamt gewichtigen Nachteilen aller anderen Abkommen doch sehr gering sind.

Insgesamt kommt die SVP zum Schluss, dass die sog. Left-overs der Schweiz kaum Nutzen, sondern vor allem Kosten und bürokratische Umtriebe bringen.

 
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