Vernehmlassung

Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PSG)

Die SVP sieht nach wie vor keinen Handlungsbedarf, die Produktesicherheit zu revidieren und lehnt die vorgeschlagene…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP sieht nach wie vor keinen Handlungsbedarf, die Produktesicherheit zu revidieren und lehnt die vorgeschlagene Revision des STEG als unnötig ab. Dies umso mehr als der Vorentwurf zum Teil über die entsprechenden Regelungen der EU über die allgemeine Produktesicherheit hinausgeht. 

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Nachdem ein am 7. April 2004 in die Vernehmlassung geschickter Expertenentwurf, welcher neben den Normen über die Konsumenteninformation auch Bestimmungen über den Schutz der Sicherheit der Konsumenten enthielt, am Widerstand der Vernehmlassungsteilnehmer scheiterte, beschloss der Bundesrat, die Gesetzgebungsarbeiten in zwei Teilen (Informationspflichten und AGB sowie Produktesicherheit) erneut in die Vernehmlassung zu schicken. Im Oktober des letzten Jahres musste die SVP dann mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass mit der Aufsplittung der in der Vernehmlassung zerzausten KISG-Vorlage die damals angestrebten Ziele ohne Not weiterverfolgt werden. Auch in Bezug auf die nun laufende Vernehmlassung zur Produktesicherheit haben sich die geäusserten Befürchtungen der SVP bestätigt: Zwar hält man fest, dass der Revision nicht die Absicht der Übernahme der Richtlinie der EU über die allgemeine Produktesicherheit 2001/95/EG (PSRL) zu Grunde liege. Umso unverständlicher ist es deshalb, wenn die Revision des STEG in verschiedenen Punkten noch über die EU-Richtlinie hinausschiesst. Solches hat mit einem angeblich „anerkannten Regulierungsbedarf“ nichts mehr zu tun. Die SVP sieht nach wie vor keinen Handlungsbedarf und erachtet Regelungen, die noch über die überreglementierte EU-Richtlinie – die notabene bis anhing ein Papiertiger geblieben ist – als verfehlt. Dies würde zu Preis treibenden Handelshemmnissen führen und dem im Zweckartikel der Vorlage geäusserten Ziel der Förderung des grenzüberschreitenden freien Warenverkehrs diametral entgegenlaufen.

Statt ständig Kräfte verzehrenden und wettbewerbsfeindlichen Perfektionismus zu betreiben, wäre vielmehr endlich die Regulierungsdichte zu verkleinern und dem Prinzip der Selbstverantwortung (auch und gerade der Unternehmen) wieder vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen. Mindestens aber müsste, wenn schon reguliert werden soll, die Gesetzgebung klar, einleuchtend und möglichst einfach sein. Doch bereits durch die ständige Harmonisierung mit und die Übernahme von Begriffen und Formulierungen aus dem EU-Recht, werden die positiven Eigenheiten jedenfalls eines grossen Teils des schweizerischen Rechts – Klarheit, Einfachheit und Verständlichkeit – geopfert. Dies gilt auch für den vorliegenden Entwurf.

Zudem schafft die Vorlage Rechtsunsicherheit: So ist etwa aufgrund der vorgeschlagenen Subsidiarität der Anwendung des PSG im Einzelfall nicht von vorneherein klar, ob für ein bestimmtes Produkt das PSG oder ein Spezialgesetz zur Anwendung gelangt. In Bezug auf den Adressatenkreis sind die Verantwortlichen nicht klar erkennbar. 

Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb das Gesetz über die technischen Einrichtungen hinaus auf Produkte allgemein ausgeweitet werden soll. So macht es etwa keinen Sinn, das Gesetz auf landwirtschaftliche Primärprodukte wie Milch, Kartoffeln oder Äpfel auszuweiten. Grundsätzlich sollten dem Gesetz nur Produkte, die einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind, unterstellt werden. 

Aus diesen Gründen lehnt die SVP die vorliegende Revision ab und beantragt, die Revisionsbestrebungen abzubrechen. Sollte der Bundesrat und die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer jedoch an der Vorlage festhalten, so fordert die SVP, dass mindestens die Bestimmungen des PSG nicht über die Reglungen der EU-Richtlinie hinausgehen. Dabei gilt es insbesondere folgendes zu beachten: 

ÜBERSCHIESSENDE UND ZU KORRIGIERENDE PUNKTE

Art. 1 Abs. 2 VE-PSG
Eine Gefahr für die Sicherheit kann alleine durch Werbung nicht entstehen. In der EU-Richtlinie ist diese Formulierung ebenfalls nicht enthalten. Aus diesem Grunde ist es falsch, bereits das „Anpreisen“ eines Produktes vom PSG zu erfassen.

Gemäss der EU-Richtlinie ist in erster Linie klar der Hersteller verantwortlich, während die Händler zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen mitwirken sollen. Im PSG dagegen werden insbesondere „Hersteller, Importeure, Händler und Erbringer von Dienstleistungen“ genannt. In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kreis der Verantwortlichen dann jedoch nicht konsequent geregelt. Im PSG sind deshalb ebenfalls lediglich die Hersteller verantwortlich zu machen. 

Art. 3 Abs. 1 und Art. 5a Abs. 1 lit. a VE-PSG
Im Vorentwurf wird die Produktsicherheit nicht nur für den bestimmungsgemässen und sorgfältigen Gebrauch, sondern auch für den „vernünftigerweise voraussehbaren Fehlgebrauch“ verlangt. Auch diese Formulierung geht über diejenige der EU-Richtlinie hinaus, welche Sicherheit bei „normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung“ fordert (Art. 2 lit. b PSRL). Während die EU-Richtlinie von der Verwendung der Produkte spricht, beinhaltet der Schweizer Entwurf auch den „Fehlgebrauch“, der viel weiter zu verstehen und entsprechend schwieriger abzuschätzen ist. Einem „Fehlgebrauch“ kann zudem durchaus eine Absicht zum Missbrauch zugrunde liegen, während die „Verwendung“ nach EU-Recht eine missbräuchliche Fehlanwendung ausschliesst. 

Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5a Abs. 1 lit. a VE-PSG ist deshalb dahingehend zu ändern, dass der Begriff „vernünftigerweise voraussehbaren Fehlgebrauch“ jeweils durch die Formulierung „Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann“, ersetzt wird. Damit wird auch im Verhältnis zum schweizerischen Produkthaftpflichtgesetz (PrHG; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b PrHG) die Einheitlichkeit der Begriffe gewahrt. 

Art. 3 Abs. 1 und Art. 4b Abs. 4 VE-PSG
In diesen Artikeln wird verlangt, dass die Produkte dem „Stand der Wissenschaft und Technik“ entsprechen. Das ist nicht nur eine Verschärfung gegenüber dem „Stand der Technik“, wie er in Art. 3 STEG gefordert wird, sondern auch eine Verschärfung gegenüber der EU-Richtlinie. In Art. 3 Abs. 3 lit. e PSRL ist vom „Stand des Wissens und der Technik“ die Rede. Die Kenntnisse der „Wissenschaft“ können durchaus weiter gehen als das zugängliche „Wissen“ der Hersteller, Händler oder Behörden. Die SVP verlangt, dass das heutige Erfordernis des „Stands der Technik“ unverändert übernommen wird. 

Darüber hinaus erscheint es uns unter dem Stichwort der Verhältnismässigkeit angezeigt, in der Botschaft auch den Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu erwähnen. So sollte die Berücksichtigung des Wissens im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren erfolgen müssen. Ohne Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit wären Anbieter gezwungen, ständig die teuerste Variante zu wählen, was im Extremfall dazu führen könnte, dass Produkte des Alltags unerschwinglich würden. 

Art. 3 Abs. 2 lit. b VE-PSG
In Art. 3 Abs. 2 lit. b VE-PSG wird für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit die Berücksichtigung des Umstands verlangt, dass „das Produkt auf andere Produkte einwirkt oder dass andere Produkte auf es einwirken, sofern seine Verwendung mit andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist.“ Letzteres Erfordernis findet sich in der PSRL nicht. In Art. 2 lit. b ii) PSRL ist lediglich von „Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist“, die Rede. Es ist für jemanden, der ein Produkt in Verkehr bringt, wohl auch kaum möglich, abschliessend vorauszusehen, inwiefern irgendwelche „anderen Produkte“ auf das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt einwirken können. Zur Vermeidung einer überschiessenden, handelshemmenden und schlichtweg unpraktikablen Regelung in der Schweiz ist der Satzteil „ … oder dass andere Produkte auf es einwirken“ ersatzlos zu streichen.

Art. 5 Abs. 1 VE-PSG
Der Vorentwurf verlangt, dass der Hersteller oder Importeur (also auch der Händler), der ein Produkt in Verkehr gebracht hat, während längstens 10 Jahren Massnahmen treffen muss, um Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Die EU-Richtlinie verlangt von den Händlern lediglich, zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit mitzuwirken – die Hauptverantwortung liegt aber bei den Herstellern. In dieser Beziehung schiesst das PSG über die EU-Richtlinie hinaus und ist ebenfalls zu korrigieren.

 
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