Vernehmlassung

Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der EG

Die SVP lehnt das Zinsbesteuerungsabkommen wie auch das entsprechende Bundesgesetz entschieden ab. Das vorgeschlagene Meldeverfahren würde längerfristig das Ende des Schweizer…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Die SVP lehnt das Zinsbesteuerungsabkommen wie auch das entsprechende Bundesgesetz entschieden ab. Das vorgeschlagene Meldeverfahren würde längerfristig das Ende des Schweizer Bankkundengeheimnisses und damit der Privatsphäre, welche in der revidierten Bundesverfassung (Art. 13) vom 19. April 1999 garantiert ist, bedeuten.

Zu kritisieren sind namentlich folgende Artikel:

  • 1. Art. 1 Abs. 2b …und ähnlichen Delikten.
  • Diese Formulierung muss präzisiert und abschliessend sein, sonst besteht die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung plötzlich Einzug hält.
  • 2. Art. 1 Abs. 3b: Hier werden Kapitalgewinne auf Obligationen (Artikel 7 Abs. a des Abkommens) als Zins interpretiert (einschliesslich der mit diesen Papieren verbundenen Prämien und Gewinne). Dies ist abzulehnen, da das Volk in der Schweiz Kapitalgewinnsteuern abgelehnt hat. Die Definition der Zinszahlungen ist unklar formuliert. Gelten beispielsweise Zinstermingeschäfte als Zinsgeschäfte oder als Kapitalgewinne. Wie werden Erträge aus der Verleihung von Wertpapieren eingestuft. Sind einkassierte Prämien von Aktienoptionen Zinserträge? Diese Fragen sind nicht gelöst und werden zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Was gedenkt man im Falle von Coupon-Stripping zu tun, d.h. wenn die Coupons an Dritte verkauft werden? Welche Zinsabzüge kommen zur Anwendung, wenn ein Anleger eine Obligation im Jahr A mit 15% Zahlstellensteuer kauft und nach 7 Monaten im neuen Jahr mit 25% Zahlstellensteuer verkauft und gleichzeitig noch Kapitalgewinne erzielt, weil das Zinsniveau gesunken ist. Wird er im Falle von steigenden Zinsen Kapitalverluste in Abzug bringen können?
  • 3. Art 3 Abs. 2 a, b und c: Wieder werden Angaben verlangt, die mit dem Zweck der Zahlstellensteuer in keinem Zusammenhang stehen. Es handelt sich dabei um unnötige Bürokratie, weswegen diese Absätze gestrichen werden müssen. Warum benötigt der Bund z.B. Angaben über das Datum der Aufnahme der Tätigkeit oder über die Adresse der inländischen Leitung etc.?
  • 4. Art. 4 Zinszahlungen gemäss Art. 7 des Abkommens: Die volle Besteuerung von Erträgen aus Fonds, die nicht genau offen legen oder offen legen können, wie hoch der Anteil der Zinserträge an den Gesamterträgen des Fonds ist, ist ungerecht. Es ist auch ungerecht, wenn Ausschüttungen von Fonds, die z.B. 41% (bzw. 26% ab dem Jahr 2011) ihrer Erträge aus Zinseinnahmen generieren, voll besteuert werden. Es werden mit dieser Regelung Zinserträge besteuert, die nur vermutet werden, aber möglicherweise nicht erzielt wurden. Dies widerspricht dem schweizerischen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es widerspricht auch dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit wenn eine Privatperson Steuern für Zinsen bezahlen muss, weil die Zahlstelle den Zeitpunkt des Erwerbs beispielsweise von Obligationen nicht ermitteln kann. Es stellt sich hier die Frage, ob der Tag der Einlieferung durch den Privatkunden genügt.
  • 5. Art. 5 Abs. 3: Der Tag der Kundenabrechnung kann nicht Massstab für die Zinsumrechnung sein. Wenn der Kunde ein Währungsgeschäft abgeschlossen hat, erzielt er effektiv einen anderen Wechselkurs. Im schlimmsten Falle muss hier der Kunde wiederum Steuern für Zinsen bezahlen, die er gar nicht erhalten hat.
  • 6. Art. 5 Abs. 4: Verzugszinsen müssen definiert werden und dürfen nicht der Willkür des Finanzdepartementes überlassen werden.
  • 7. Art. 7 Abs. 2: Die Eidgenössische Steuerverwaltung masst sich hier richterliche Kompetenzen an. Dieses Ansinnen ist abzulehnen. Art 7 Abs. 4: Einmal mehr will sich die Eidg. Steuerverwallter eine Generalvollmacht für Weisungen geben. Nach den schlechten Erfahrungen mit der Kontrollstelle ist dies einzuschränken. Alle Vorschriften sind im Gesetz festzuschreiben. Art. 7, Abs. 6 besagt nichts über die Art der Entscheide. Was konkret kann die Eidg. Steuerverwaltung unternehmen? Kann sie einer Bank die Lizenz entziehen? Was will sie einer Privatperson, die als Zahlstelle amtet (Art. 6 des Abkommens) androhen?
  • 8. Art. 15 Abs. 1 a: Was heisst dies konkret? Hier wird das Bankgeheimnis unterlaufen. Die Eidg. Steuerverwaltung hätte vorerst die Richtigkeit der ausländischen Behörden zu prüfen. Wenn die ausländische Steuerbehörde z.B. behauptet, ein ausländischer KMU-Inhaber habe Mehrwertsteuern hinterzogen und damit einen Steuerbetrug begannen, dann kann die Eidg. Steuerbehörde nicht einfach die Banken zur Herausgabe von Informationen über ein Konto in der Schweiz zwingen. Es müsste vom Ausland auch nachgewiesen werden, dass die fraglichen Deliktgelder tatsächlich in die Schweiz geflossen sind.
  • 9. Art. 15c: Die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person ist problematisch, ist dies doch mit Kosten verbunden, die ohne rechtsgültiges Urteil bezahlt werden müssen und weil diese über das Rechtshilfegesuch informiert werden muss. Was passiert, wenn der Ausländer keine solche Person findet? Gemäss Art. 16 kommt dann ausländisches Recht zur Anwendung. Es ist aber nicht zuzulassen, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt.
  • 10. Art. 17 Abs. 6: Die Kosten müssen vom Staat bezahlt werden, wenn sich der Verdacht als nichtig erweist.
  • 11. Art. 21 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 5 widersprechen sich und sind deshalb nicht sinnvoll. Entweder dürfen die Unterlagen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden, wobei sich die Frage stellt, warum dann ein EU-ansässiger Steuerpflichtiger in der Schweiz ebenfalls steuerpflichtig sein soll. Im Art. 21 Abs. 4 muss die Steuerbehörde gestrichen werden.

Weitere Bemerkung:

Das Zinsbesteuerungsgesetz verweist mehrmals auf das Abkommen, das Abkommen selbst verweist aber auf das EU-Recht. Falls das EU-Recht geändert wird, wäre die Schweiz gezwungen, die Regelungen im Gesetz anzupassen. Damit kann sich die SVP nicht einverstanden erklären.

 
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