Vernehmlassung

Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016

Die SVP lehnt – wie wir es bereits in unseren Vernehmlassungsantworten zum Stabilisierungsprogramm 2017-2019 und zum Rahmenkredit 2018-2021 zum Ausdruck gebracht haben – jegliche Kürzung des Agrarbudgets in der kommenden Periode ab. Eine Kürzung der Beiträge würde die Erreichung der festgelegten landwirtschaftlichen Ziele gefährden. Andererseits entzieht eine Senkung der finanziellen Mittel für die Landwirtschaft den Bauernfamilien jegliche Perspektive zur Verbesserung ihrer angespannten Einkommenssituation. Hinzu kommt, dass der Landwirtschaftsbereich nicht für das Ausgabenwachstum des Bunds verantwortlich gemacht werden kann, wuchs er doch über die letzten 20 Jahre klar unterdurchschnittlich. Die SVP verschliesst sich Sparmassnahmen in der Landwirtschaft nicht grundsätzlich, doch wenn gespart werden soll, muss dies zuerst in jenen Bereichen geschehen, in denen während den vergangenen Jahren die Ausgaben am stärksten gewachsen sind. 

Die im Agrarpaket 2016 vorgeschlagenen administrativen Vereinfachungen gehen in die richtige Richtung und werden von der SVP grundsätzlich begrüsst. Allerdings werden die meisten Vereinfachungen, wie bereits im Herbstpaket 2015, auf Stufe Landwirtschaftsbetrieb nicht spürbar sein. Kommt hinzu, dass bei den im Verordnungspaket 2016 enthaltenen Änderungsvorschlägen mehrere Bestimmungen zu finden sind, die gar zu noch mehr Kontrollaufwand führen werden. Dem Ziel der administrativen Vereinfachung werden zum Beispiel folgende neue Regelungen in der Direktzahlungsverordnung nicht gerecht und schaffen sogar einen Mehraufwand:

  • Art. 14 Abs. 1bis  DZV: Der Anteil nach Absatz 1 muss für jeden der folgenden Bereiche separat eingehalten werden: a. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum; b. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausserhalb einer Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum. 
  • Art. 14 Abs. 2 DZV: Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind. 
  • DZV, Anhang 4, Ziff. 12.1.8: Bei Hochstamm-Feldobstbäumen ist ein Mindestabstand von 10 m ab dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern einzuhalten.

Die SVP lehnt diese Änderungsvorschläge ab, da der administrative Zusatzaufwand dieser Bestimmungen für die Landwirte enorm wäre. 

Die SVP unterstützt hingegen, dass die wenig produktiven Landschaftsqualitätsbeiträge bei Fr.120.00 /ha plafoniert bleiben.

Die SVP vertritt die Auffassung, dass bei den Vereinfachungsvorschlägen strikter vorzugehen ist, bzw. bereits bestehende Regelungen wo immer möglich am besten ersatzlos aufzuheben sind. So müssen beispielsweise der Stickstoffabzug bei den emissionsmindernden Ausbringverfahren oder die Aufzeichnungen beim Auslauf- und Wiesenjournal gestrichen werden. Dem Bürokratieaufwand wird am besten mit weniger statt mit mehr Regelungen begegnet.

Damit die Landwirte ihre Arbeit vor allem auf dem Land und nicht auf der Strasse verrichten können, ist zudem von jeglichen Gesetzesänderungen abzusehen, welche Anreize bieten, den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich auszudehnen. 

Die SVP unterstützt deshalb die Bestrebungen, vermehrt auf die gute landwirtschaftliche Praxis anstatt auf immer neue Regelwerke zu setzen. In diesem Zusammenhang positiv erwähnenswert sind zum Beispiel die Neuregelung des Erosionsschutzes im ökologischen Leistungsnachweis oder die Einführung von Kriterien im GMF, die von einem Nachweis befreien, wenn die Ziele des Programms offensichtlich erfüllt werden. Damit werden den Landwirten das Vertrauen und die Eigenverantwortung übergeben, die sie auch verdienen. 

 

 
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