Vernehmlassung

Revision des Anlagefondsgesetzes

Folgende Punkte müssen aus Sicht der SVP unbedingt bei der Überarbeitung des Entwurfs zwingend berücksichtigt werden…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Folgende Punkte müssen aus Sicht der SVP unbedingt bei der Überarbeitung des Entwurfs zwingend berücksichtigt werden:

  • Jede Form von Überregulierung ist abzulehnen, da dies den unternehmerischen Freiraum grundlos einengt. Im vorliegenden Fall erscheint eine Möglichkeit zur Selbstregulierung als opportun, da die fachkundige Branche am besten in der Lage ist, wirksame, aber gleichzeitig unbürokratische und praxisnahe Lösungen finden. Nach dem vorliegenden Entwurf wäre dies nicht möglich. Die SVP fordert deshalb eine entsprechende Ergänzung des Art. 7 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen.
  • Die SVP kann sich mit der Gewährung grosszügiger Kompetenzen an den Verordnungsgeber nicht einverstanden erklären. Vieles ist im Vorentwurf zu offen formuliert und wird auf Verordnungsstufe delegiert. Als Beispiel hierfür dient etwa der Art. 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen. Angebliche „Komplexität“ – so wird es auf Seite 71 des Berichtes erwähnt – ist sicher kein Grund dafür, eine Regelung nicht auf Gesetzes-, sondern auf Verordnungsstufe zu treffen, Was ins Gesetz gehört, ist auch dort zu regeln. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr übermässiger Staatseingriffe in die Privatsphäre bzw. in die unternehmerische Freiheit oftmals leichter auf Verordnungs- denn auf Gesetzesstufe besteht. 
  • Von einer Erhebung der Verrechnungssteuer auf Erträge von affidavitfähigen Thesaurierungsfonds ist abzusehen. Weil bei diesen Fonds der Zweck der Verrechnungssteuer – die Sicherungsfunktion – mangels Ausschüttungen gar nicht verwirklicht werden kann, ist die vorgesehene Unterstellung unter das Verrechnungssteuerregime bzw. die Nichtbefreiung von der Verrechnungssteuer unverständlich.
  • Das Anbieten von Fondsanteilen im Ausland untersteht der Aufsicht im betroffenen Staat. Eine Aufsicht über eine im Ausland erfolgende Vertriebstätigkeit wäre unverhältnismässig. Schweizerische Anbieter wären benachteiligt, weil sie in einem solchen Fall nicht nur die ausländische Gesetzgebung beachten müssten, sondern zusätzlich die Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen. Die SVP fordert deshalb eine entsprechende Anpassung des Art. 3 Abs. 2.
  • Mit Art. 104 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen soll die Rechtsgrundlage für eine „Prangerstrafe“ (das sog. „Naming and Shaming“) geschaffen werden, das laut Auffassung der Bundesverwaltung eine grössere Wirkung zeigt als herkömmliche Strafverfügungen. Damit würde einmal mehr eine neue, dem schweizerischen Rechtssystem fremde Rechtsfigur geschaffen.
  • Die SVP stellt die Frage nach der Methodik und der Qualität des Rechtsetzungsverfahrens, wenn ein „Naming and Shaming“ als Prangerstrafe in das schweizerische Recht über die Hintertür eines Finanzmarkterlasses eingeführt werden soll. Die Tragweite und Bedeutung der neuen Sanktion ist dem Parlament im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches in einem transparenten Rechtsetzungsverfahrens zu erläutern.
 
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