Vernehmlassung

Revision des Landesversorgungsgesetzes (LGV)

Die Revision des LVG mit der darin verbundenen Anpassung an die neue wirtschaftliche Realität erachten wir als erforderlich und begrüssen damit grundsätzlich eine Modernisierung des Gesetzes. Dem…

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

1. Vernehmlassungsvorlage und Zielsetzung

Die Revision des LVG mit der darin verbundenen Anpassung an die neue wirtschaftliche Realität erachten wir als erforderlich und begrüssen damit grundsätzlich eine Modernisierung des Gesetzes. Dem vorgesehenen Ausbau sowie der Verstärkung des Instrumentariums, mit dem Ziel, die Krisenresistenz der Schweiz zu erhöhen, stimmen wir zu. Wir weisen an dieser Stelle jedoch darauf hin, dass dieses Ziel beispielsweise mit der aktuellen Agrarpolitik 2014-17 konfligiert, welche den Selbstversorgungsgrad in der Tendenz weiter abbaut.

Die Anpassung der Wirtschaftlichen Landesversorgung an die Dynamik von Versorgungsstörungen erachtet die SVP als Notwendigkeit. Dass dies einen Wechsel hin zur Risikologik nach sich zieht, bei der die Definition der lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen erweitert wird, ist für uns unbestritten. Dieser Paradigmenwechsel darf indessen nicht zu einer Ausweitung des staatlichen Handelns führen.

Weiter steht die SVP voll hinter dem Subsidiaritätsprinzip, ebenso hinter einem schlanken Staat. Daher ist am bereits etablierten und einwandfrei funktionierenden Wirtschaftsprimat in der Wirtschaftlichen Landesversorgung festzuhalten. Die Subsidiarität staatlichen Handelns sollte deshalb bereits in den Grundsätzen des LVG (Art. 3) explizit erwähnt werden. Branchenlösungen haben staatlichen Eingriffen vorzugehen.

Darüber hinaus stellen wir fest, dass die Pflichtlagerhaltung unter dem geltenden LVG seit 2001 verstärkt obrigkeitlich geprägt worden ist. Auf Stufe der Ausführungsbestimmungen nahm der Einfluss der Aufsichtsbehörden deutlich zu. Diese Entwicklung ist dahingehend zu korrigieren, dass der Staat (Regulator) die Ziele und Rahmenbedingungen festlegt, die Ausführung aber in der Verantwortung der privaten Organisationen (Provider) verbleibt. Die behördliche Überwachung muss sich auf die Zielerreichung und die Zweckbindung der Mittel beschränken.

Nicht einverstanden sind wir mit einer erneuten Kompetenzausweitung des Bundesrats. Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe b räumt dem Bundesrat das Recht ein, zur Sicherstellung der Wirtschaftlichen Landesversorgung völkerrechtliche Verträge über die Mitwirkung in internationalen Gremien abzuschliessen. Wenn der Bundesrat die Mitwirkung in einem internationalen Gremium als notwendig erachtet, so sollen das Parlament und allenfalls das Volk darüber entscheiden können.

2. Anträge zum Gesetzesentwurf

2.1 Art. 7 Absatz 4
Wir beantragen, den als „Variante“ aufgeführten Absatz 4 wie im Entwurf formuliert definitiv und wie bisher im Gesetz aufzunehmen.

Begründung:
Das Instrument der Generaleinfuhrbewilligung ist das zentrale Element zur Erfassung der Beitragspflicht an die Garantiefonds. Die Alternative der ersten Inverkehrbringung würde Wettbewerbsverzerrungen beim Import der nicht beitragspflichtigen Fertigprodukte zur Folge haben und wird deshalb von uns abgelehnt.

2.2 Art. 18 Absatz 2
Wir beantragen, Absatz 2 wie folgt zu formulieren:

Werden die Zölle aufgrund internationaler Abkommen reduziert, werden zuerst die Zölle und zuletzt die Garantiefondsbeiträge gesenkt.

Begründung:
Bereits im heutigen LVG sind bei der Einfuhr von Getreide, Futtermittel und Zucker nach dem Schwellenpreissystem zuerst die Zölle und anschliessend die Garantiefondsbeiträge gesenkt worden. Dieser Mechanismus ist unverändert beizubehalten.

2.3 Art. 20. Absatz 2
Wir beantragen, Absatz 2 wie folgt zu formulieren:

Können die Kosten von den beteiligten Lagerpflichten nicht vollständig gedeckt werden, so muss der Bund die ungedeckten Kosten ganz übernehmen.

Begründung:
Bereits heute trägt der Bund die Kosten für die Pflichtlagerhaltung von Getreide, Zucker und Speiseöl. Wir akzeptieren die obligate Lagerpflicht, erachten demgegenüber aber auch die obligatorische Finanzierungspflicht des Staates für von der Wirtschaft ungedeckte Kosten als notwendig.

2.4 Art. 37 Absatz 1
Wir beantragen, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen:

„… und die entsprechende Branche keine eigene Versicherungslösung einrichtet.“

Begründung:
Der Grundsatz der Subsidiarität sollte gesetzlich konkretisiert werden: Solange eine Branche die Selbstversicherungslösung eigenständig adäquat löst, sollte sie im Interesse der Kosteneffizienz nicht in eine vom Bund organisierte Versicherungslösung gezwungen werden.

2.5 Art. 59 Absatz 1 Buchstabe b
Wir beantragen, Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe b zu streichen.

Begründung:
Einer erneuten Ausweitung der Kompetenzen des Bundesrats stimmen wir nicht zu. Über Vertragsschlüsse bezüglich der Mitwirkung in internationalen Gremien ist dem Parlament und allenfalls dem Volk ein Mitspracherecht zu gewähren.

 
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