Vernehmlassung

Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV)

Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV), der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) sowie der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

Die SVP lehnt die von einer Mehrheit des Parlaments und Bundesrates vorgesehene Umsetzung von Art. 121a BV (Masseneinwanderungsinitiative) rundweg ab. Sie entspricht nicht dem Willen von Volk und Ständen. Sie ist auch nicht geeignet, die Zuwanderung eigenständig zu steuern. Im Gegenteil: Die staatliche Stellenvermittlung dürfte die Schweiz in bestimmten Kreisen noch attraktiver machen.

Der Bundesrat und das Parlament sollten ein gemeinsames Ziel haben – den Bürokratieabbau. Was hier umgesetzt werden soll, ist genau das Gegenteil davon. Die Umsetzung bedeutet einen gewaltigen Mehraufwand in den Kantonen sowie auch für Stellenanbieter.

Die vorliegenden Verordnungen zeigen, dass die Aufenthaltskriterien auf ganzer Linie so gestaltet werden, dass das Freizügigkeitsabkommen mit der EU nicht geritzt wird. Dieses Abkommen verhindert somit eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung durch die Schweiz. Deshalb wird die SVP mittels Volksinitiative eine Kündigung des Freizügigkeitsabkommens herbeiführen müssen, um Art. 121a BV und damit dem Volkswillen endlich zum Durchbruch zu verhelfen.

Einige Erläuterungen zu den Verordnungen:

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

Art. 10a Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen.

Etwas mehr als die Hälfte der Arbeitslosen sind Ausländer. Wenn nun auch noch vorläufig Aufgenommene durch die Kantone, respektive von den RAV vermittelt werden, verkommt die Worthülse «Inländervorrang» in der Realität zu einem «Ausländervorrang». Das Gegenteil der Masseneinwanderungsinitiative würde dann umgesetzt, nämlich eine staatliche Stellenvermittlung, weitgehend an Ausländer. Die enormen Bemühungen von Bund und Kantonen, den vorläufig Aufgenommenen Arbeitsplätze zu vermitteln, sind zudem eine Ohrfeige ins Gesicht der immer grösser werdenden Zahl von stellenlosen Schweizerinnen und Schweizern über 50.

Die Arbeitsmarktfähigkeit der betreffenden Personen ist eine Sache. Eine ganz andere ist der Stellenmarkt. Die SVP zweifelt daran, dass überhaupt geeignete «Niedriglohn-Stellen» verfügbar sind, um tausende vorläufig Aufgenommene ohne grosse Schulbildung, ohne Sprachkenntnisse und ohne Berufsausbildung aufzunehmen. Hier müssten von linker Seite gegenüber Gewerbe und Wirtschaft zuerst Konzessionen gemacht werden (Lockerung von Gesamtarbeitsverträgen, Mindestlöhnen etc.) damit überhaupt «1’000- oder 2’000-Franken-Jobs» von der Privatwirtschaft bereitgestellt würden. Ob die so unvermeidliche Schaffung einer ganzen Schicht von «Working Poor» in unserer Gesellschaft aber wirklich der Zweck dieser Übung ist, bezweifelt die SVP.

Für die Kantone bedeutet die in der Verordnung gewählte Umsetzung einen enormen Mehraufwand. Eine wirtschaftliche Selbständigkeit dürfte nur bei einem verschwindend kleinen Teil der vorläufig aufgenommenen Personen zu erreichen sein. Die Zusatzkosten für die Erreichung dieses Zieles (Kompetenzerfassung, Abklärungen, Schulung, Integrationskurse, Stellenvermittlung, Monitoring, Meldung Resultate ans SEM) dürften für die Kantone hingegen horrend sein. Der Bund rechnet mit 12 Millionen Franken jährlich. In der Realität dürfte es aber weit mehr sein. Ein effektiver wirtschaftlicher Nutzen ist hier nirgends absehbar.

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Art. 53b AVV Stellenmeldung und Informationsbeschränkung (Art. 21a Abs. 3 AuG)

Die Meldung freier Stellen muss für Arbeitgeber so einfach wie möglich gestaltet werden, damit auch KMU, die nur ganz selten Stellen anbieten, dies mit vertretbarem Aufwand durchführen können. Die gewählte Lösung ist viel zu bürokratisch.

Art. 53c AVV Übermittlung passender Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber (Art. 21a Abs. 4 AuG)

Abs. 2: Die Pflicht zur Durchführung von Vorstellungsgesprächen, sowie die Mitteilungspflicht im Falle einer Nichtberücksichtigung von Bewerbungsdossiers, lehnt die SVP ab. Es ist unwirtschaftlich und bürokratisch, für eine Stelle im «Niedriglohn-Bereich» zu einem solch unnötigen Aufwand gezwungen zu werden.

Art. 53d AVV Ausnahmen von der Meldepflicht (Art. 21a Abs. 5 und 6 AuG)

Auf eine Meldung der offenen Stelle kann verzichtet werden, wenn eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von unter einem Monat besetzt wird. Die SVP bevorzugt somit die Variante 2.

Art. 117a AuG Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung

Die Strafbestimmungen bei Verstössen gegen die Stellenmeldepflicht in Art. 117a AuG lehnt die SVP ab. Bussen ab 20’000 Franken sind absolut unverhältnismässig und unverzüglich aus der Vorlage zu streichen.

 
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