Vernehmlassung

SVP gegen Denunziantentum im Kartellrecht

Die SVP hat im Jahr 2000 die Revision des Kartellgesetztes aufgrund des nicht marktkonformen Ausbaus staatlicher Interventionen in der Wettbewerbspolitik abgelehnt. Die Sanktionenverordung führt…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei SVP

Die SVP hat im Jahr 2000 die Revision des Kartellgesetztes aufgrund des nicht marktkonformen Ausbaus staatlicher Interventionen in der Wettbewerbspolitik abgelehnt. Die Sanktionenverordung führt nun das weiter, was im Gesetz bereits falsch ist. Deshalb lehnt die SVP diese Verordnung ebenfalls entschieden ab. Trotzdem erlaubt sie sich, auf einige Artikel genauer einzugehen.

Art. 4 Sanktionenverordnung: Erschwerende Umstände

Abs. 1 Bei erschwerenden Umständen, insbesondere wenn ein Unternehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen oder mit einem Verstoss einen objektiv abschätzbar besonders hohen Gewinn erzielt hat, wird der Basisbetrag erhöht.

Die Formulierung dieses Artikels ist zu unpräzise. Da die Konsequenzen bei Vorliegen erschwerender Umstände von grosser Tragweite sind, beantragt die SVP im Interesse der Rechtssicherheit, die erschwerenden Umstände abschliessend zu formulieren. Ausserdem muss präzisiert werden, was unter einem „besonders hohem Gewinn“ verstanden wird.

Art. 6 Sanktionenverordnung: Maximale Sanktion

Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).

In diesem Artikel wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wenig Rechnung getragen. Die Höhe der Sanktion darf nicht die Existenz eines Unternehmens bzw. dessen Arbeitsplätze gefährden. Die SVP beantragt deshalb, statt den ganzen „Umsatz“ nur den „Umsatz auf den relevanten Märkten“, der in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielt wurde, als Maximum festzulegen.

Art. 7 Sanktionenverordnung: Voraussetzungen

Abs. 1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:

a. Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen; oder

b. Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.

Die SVP lehnt eine sog. „Kronzeugenregelung“ klar ab. Diese ist ein Fremdkörper in der schweizerischen Rechtsordnung und widerspricht bewährten Grundsätzen unserer Gesetzgebung. Sie passt nicht zu unserer Unternehmenskultur. Mit solchen Massnahmen wird das Denunziantentum gefördert und Misstrauen in der Unternehmerschaft gesät. Die unbefriedigende Ausgestaltung und Formulierung von teils geradezu absurden Grundsätzen im vorliegenden Verordnungsentwurf zeigen, wie unzulänglich und deplaziert diese Regelung ist. Überdies fussen die Artikel auch auf der Idee eines Wechsels vom Missbrauchs- zum Verbotsprinzip, was die SVP ablehnt.

 
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