Themen
Gesundheit
Vernehmlassung

Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

Die SVP steht dieser Teilrevision kritisch gegenüber, im Bewusstsein, dass in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 die Berücksichtigung der Komplementärmedizin durch Bund und Kantone in Art. 118 a der Bundesverfassung verankert wurde.

Aber auch angesichts dieser Legitimierung darf aus unserer Sicht bei komplementärmedizinischen Behandlungen nicht auf den in Art. 32 KVG verlangten Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der von der Grundversicherung bezahlten Behandlungen verzichtet werden. Dieser Massstab hat für alle Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung Gültigkeit. Im Falle der fraglichen Methoden der Komplementärmedizin konnte jedoch trotz zweier aufwändiger, mehrjähriger Evaluationen nicht nachgewiesen werden, dass sie die WZW-Kriterien erfüllen. Das erstaunt nicht. Die Komplementärmedizin beruht letztendlich nicht auf den gleichen Paradigmen wie die Schulmedizin. Sie entzieht sich folglich einer Bewertung auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das darf aber nicht zu einer Aufweichung der WZW-Kriterien führen. Die eigens für die Komplementärmedizin definierten neuen Kriterien gem. Art. 35a KVV sind auch insofern widersprüchlich, als das «Basieren der Leistungen auf wissenschaftlicher Evidenz» dann doch wieder zur Bedingung dafür gemacht wird, dass diese Leistungen von der Krankenversicherung bezahlt werden. Aber gerade die Tatsache, dass die Wirksamkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, ist ja der Grund dafür, dass man nun andere Kriterien für die komplementäre Medizin einführen will.

Anstatt sich hier in Widersprüchen zu verwickeln, sollte der Nichtnachweis der Wirksamkeit dieser Methoden den Ausschluss aus der Leistungspflicht zu Lasten der OKP zur Folge haben. Sollte ein Wirksamkeitsnachweis einer oder aller dieser Methoden zu einem späteren Zeitpunkt doch noch erfolgen, kann die Aufnahme in den Leistungskatalog natürlich wieder geprüft werden. Bis dahin können Versicherte, die Leistungen aus der alternativen Medizin versichern lassen wollen, dies weiterhin über die Zusatzversicherungen machen.

 
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