Vernehmlassung

Vorentwurf für eine Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern

Die SVP lehnt die Vorlage entschieden ab. Gegenüber der ersten Version fällt der vorliegende Entwurf zwar weniger gravierend aus; er zielt aber ungebrochen darauf ab, neue, aus Sicht der SVP…

Vorentwurf für eine Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern
(KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung)

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die Vorlage entschieden ab. Gegenüber der ersten Version fällt der vorliegende Entwurf zwar weniger gravierend aus; er zielt aber ungebrochen darauf ab, neue, aus Sicht der SVP gänzlich unnötige bürokratische Hürden für die private Kinderbetreuung einzuführen. Nicht verwandte Personen, welche während mindestens zehn Stunden pro Woche und drei Monaten pro Jahr ein Kind entgeltlich betreuen, müssen bei einer kantonalen Fachinstanz ein Gesuch um eine Kinderhüte-Bewilligung stellen und sich in der Folge regelmässig kontrollieren lassen. Zudem haben sie Einführungskurse zu absolvieren. Andernfalls droht eine Busse bis zu 5000 Fr. Die hilfsbereite Nachbarin, welche an zwei, drei Nachmittagen auf ein Kind aufpassen würde, wird durch eine derartige staatliche Kontrollbürokratie systematisch hiervon abgehalten, ein willkommener Zusatzverdienst für sie somit erheblich erschwert. Spontane Lösungen, welche den Müttern eine flexible Gestaltung ihrer Arbeits- und Betreuungszeit erlauben würden, werden durch diese Bürokratie gründlich unterlaufen. Dies alles geschieht unter dem gefälligen Denkmantel des Kindeswohls. Als wären die Eltern generell nicht mehr in der Lage, für ihre Kinder geeignete Betreuungspersonen auszuwählen. Die SVP lehnt eine solche Entmündigung der Eltern ab. Zu guter Letzt verteuert der Bewilligungs- und Schulungsaufwand die privaten Betreuungsdienste unnötig, was wiederum nach staatlichen Subventionen rufen lässt. Dieser typischen Interventionsspirale muss von Beginn weg Einhalt geboten werden.

Die Vorlage weist überdies noch folgenden Korrekturbedarf auf:

  • Das in Art. 5 Abs. 2 lit. b E-KiBeV aufgeführte Diskriminierungsverbot ist viel zu allgemein, um auf Stufe Verordnung als unmittelbar auf den konkreten Einzelfall anzuwendendes Bewilligungserfordernis dienen zu können. Zudem würde hiermit über die Hintertür eine Drittwirkung von Grundrechten eingeführt. Anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 hatte der Bundesrat versprochen, dass die Drittwirkung von Grundrechten die absolute Ausnahme bleiben würde.
  • Im Bericht wird davon gesprochen, dass die elterliche Eigenverantwortung höher gewichtet werde als im ersten Entwurf. Um diese Gewichtsverlagerung angemessen zum Ausdruck zu bringen müsste ein Zweckartikel als Auslegungsgrundlage zu Beginn der Verordnung eingefügt werden, welcher die Subsidiarität des staatlichen Handelns in diesem Bereich hervorhebt. Der Ausdruck „Kindeswohl“ (Art. 5 Abs. 1 E-KiBeV) als Zweckartikel ist dagegen ein willkommenes Feigenblatt, um übertriebenem Interventionismus ein hehres Antlitz zu verleihen.
 
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