Vernehmlassung

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung des  Fonds für die innere Sicherheit (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Die SVP kann der Übernahme der Verordnung zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit nicht zu stimmen.

Die SVP kann der Übernahme der Verordnung zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit nicht zu stimmen. Zum einen liegt erneut eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vor, zu welchem die Schweiz gemäss der Schengen-Dublin-Konzeption im Rahmen der zwingenden Rechtsübernahme verpflichtet ist. Zudem zeigt die aktuelle europäische Debatte zu Schengen-Dublin, dass weder „Schengen“ noch „Dublin“ in der aktuellen Einwanderungswelle einen Mehrwert bringen. Im Gegenteil, was heute an der Schengenaussengrenze vor sich geht, hat mit Grenzschutz nichts mehr zu tun. Die SVP sieht nicht ein, weshalb ein solches System derzeit mit zusätzlichen Millionenbeträgen noch gefördert werden soll. Auch diese Mittel dürften in alles Mögliche investiert werden, ausser in einen eigentlichen Schutz der Aussengrenze. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass die Schengenbinnenstaaten beginnen, ihre Landesgrenzen wieder selbst zu schützen, teilweise sogar mit baulichen Massnahmen.

Einleitung
Am 5. Juni 2005 hat der Souverän in der Referendumsabstimmung dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin zugestimmt. Damit wurde der Bundesrat ermächtigt, die entsprechenden Abkommen zu ratifizieren. 
Seit der Unterzeichnung der Abkommen hat die EU der Schweiz über 170 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands und drei Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-bestandstands notifiziert. Zentral ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands kein formelles Mitentscheidungsrecht hat, sondern  lediglich ein Mitspracherecht. Sind neue schengen- bzw. dublinrelevante Rechtsankte und Massnahmen von der EU beschlossen worden, wird die Schweiz hierüber formell in Kenntnis gesetzt. Begründet der notifizierte Rechtsakt neue Rechte und Pflichten, so kommt der diplomatische Notenaustausch einem völkerrechtlichen Vertrag gleich und muss vom Bundesrat oder vom Parlament genehmigt werden. Beinhaltet eine Weiterentwicklung Änderungen technischer Art oder hat diese keinen verpflichtenden Charakter, so kann diese vom Bundesrat genehmigt bzw. von diesem zur Kenntnis genommen werden. Für die übrigen Weiterentwicklungen – wie der vorliegenden – ist die parlamentarische Genehmigung erforderlich.
Lehnt die Schweiz – z.B. im Rahmen einer Referendumsabstimmung – einen neuen Rechtsakt ab, so setzt sich ein genau festgelegtes Verfahren in Gang. Kommt auf ministerieller Ebene keine Einigung zustande, fällt das entsprechende Abkommen – und das jeweils andere – automatisch dahin. Für die Durchführung eines innerstaatlichen Verfahrens hat die Schweiz ab der Notifikation höchstens zwei Jahre Zeit. Da diese Frist bei der vorliegenden Weiterentwicklung nicht eingehalten werden kann (siehe nachstehend erwähnte Zusatzvereinbarung betreffend finanzieller Beteiligung), hat die Europäische Kommission der Schweiz eine Frist zur Übernahme der Verordnung bis zum 3. Juli 2017 gesetzt. Wird diese Frist nicht eingehalten, würde im Rahmen des Gemischten Ausschusses innerhalb von 90 Tagen eine einvernehmliche Lösung gesucht. Kommt in diesem Gremium keine Einigung zustande, so würde das Schengen-Assoziierungsabkommen drei Monate später automatisch beendet.

Verordnung (EU) Nr. 515/2014
Vorliegend geht es um die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Grenzschutz und Visapolitik für den Zeitraum 2014-2020. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Schweiz (bzw. der assoziierten Staaten) soll alsdann in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden; entsprechende Verhandlungen wurden bereits geführt, die Zusatzvereinbarung wird der Bundesversammlung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet.   

AMIF/ISF
Die Verordnung regelt zwei Fonds. Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) soll den Flüchtlingsfonds, den Integrationsfonds sowie den  Rückkehrfonds ablösen. Da der AMIF als „nicht Schengen-relevant“ bezeichnet wurde, wird sich die Schweiz  als „nicht EU-Mitglied“ an diesem nicht beteiligen. Der Internal Security Fund (ISF) setzt sich aus dem ISF-Grenze (Nachfolgeinstrument des Aussengrenzenfonds) und dem ISF-Polizei zusammen. Als Schengen assoziierter Staat ist die Schweiz nur verpflichtet, im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am ISF-Grenze teilzunehmen.

ISF-Grenze
Beim ISF-Grenze handelt sich um einen Solidaritätsfonds, welcher jenen Staates zugutekommen soll, deren ausgedehnte See- bzw. Landesgrenzen zu hohen Kosten für den Schutz der Schengenaussengrenzen führen. Die Gelder des Fonds sollen diese Staaten somit in den Schutz der Aussengrenzen einsetzen, um diese sicherer zu machen und die Zahl illegaler Einreisen zu verhindern bzw. zu verringern. Weiter soll die Einreise von autorisierten Personen erleichtert und beschleunigt werden (Visumpolitik). Die Zusatzvereinbarung soll der Schweiz die umfassende Teilnahme am Fonds ermöglichen und regelt die für sie damit verbundenen Rechte und Pflichten. Die Schweiz würde sich über die sieben Jahre Laufzeit des ISF-Grenze mit schätzungsweise 17.6 Millionen Franken pro Jahr beteiligen. Im Finanzplan 2017-2019 wurden für den Fonds insgesamt 73 Millionen Franken eingeplant. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Schweiz derart hohe Summen in einen Fonds einzahlen soll, obwohl mittlerweile offensichtlich ist, dass die Schengenaussengrenzen nicht geschützt werden, sondern der kontrollierten und unkontrollierten Einwanderung dienen.  

 

 
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