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Umwelt
Vernehmlassung

Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu neuen Elementen

Die SVP lehnt die Vorlage weiterhin entschieden ab. Ungeachtet der massiven Kritik bei der ersten Vernehmlassung zum Entwurf im Jahre 2015 ist auch in der nun ergänzenden Konsultation, mit Schwerpunkt des Bauens ausserhalb der Bauzone keinerlei Besserung in Sicht – im Gegenteil. Die staatlichen Behörden auf Bundesebene ignorieren konsequent die in der Verfassung vorgegebenen Kompetenzen der Kantone und versuchen zum Trotz weiterhin eine Regulierungslawine loszutreten, welche in ihrer Gesamtheit ihresgleichen sucht.

Um es noch einmal unmissverständlich klarzustellen: Die Kantone sind gemäss Verfassung die eigentlichen Akteure in der Raumplanung, nicht der Bundesrat und schon gar nicht die Bundesverwaltung. Solange dies nicht korrigiert wird und vom latenten Misstrauen gegenüber den Kantonen und auch den verschiedenen betroffenen Akteuren, insbesondere der Landwirtschaft und der Wirtschaft generell, nicht abgesehen wird, lehnt die SVP jegliche «Revisionen» kategorisch ab und wird sie entschieden bekämpfen.

Gegen weitere Regulierungen, staatliche Eingriffe und Ideologien

Auch der neue Entwurf strotzt vor zusätzlichen neuen Regulierungen, neuen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten, verbunden mit zusätzlichen Kosten für Wirtschaft und Bevölkerung. Wie bereits erwähnt, werden die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone mit Füssen getreten. Parlamentarisch nicht abgestützte Ideen und die Installation neuer Kategorien wie «Kernlandwirtschaft», die auf alle Kantone ausgedehnte Möglichkeit von «Speziallandwirtschaftszonen», aber auch die Einführung genereller Rückbaupflichten bei Bauten ausserhalb der Bauzone sind Grund genug, diesem einmal mehr absolut dirigistischen Vorgehen seitens des Bundes die rote Karte zu zeigen.

Damit nicht genug. Auch die Idee von befristeten Baubewilligungen für Gebäude ausserhalb der Bauzone, der Vorschlag eines Planungs- und Kompensationsansatzes wie auch die Möglichkeit mittels Gefängnisstrafen gegen vermeintlich illegales Bauen in der Raumplanung vorzugehen, sind absolut praxisfern und in der Realität schlichtweg nicht durchführbar, zeigen aber ebenso deutlich die vom Bund in den letzten Jahren verschärfte Bevormundung von kantonalen Behörden.

Marschhalt und Abbruch der Übung

Wie bereits bei der Vernehmlassung im Jahre 2015 klar und deutlich festgehalten, macht die SVP bei diesem unwürdigen und demokratisch mehr als nur problematischen Spiel nicht mit. Wir wehren uns gegen den mit der Revision resultierenden Abbau von kantonalen wie auch kommunalen Kompetenzen. Wir wehren uns auch gegen die stetig steigenden Anforderungen und die «kreativen Lösungsansätze» der Verwaltung zum Nachteil der betroffenen Akteure. Anstelle von mehr Regulierung und untauglichen staatlichen Vorschlägen, braucht es mehr Vereinfachung, mehr Föderalismus und insbesondere mehr gesunden Menschenverstand und Augenmass. Der aktuelle Entwurf ist diesbezüglich jedoch genau das Gegenteil.

Wir erneuern deshalb unsere Forderung aus dem Jahre 2015 nach einem Marschhalt, verbunden mit einem generellen Rückbesinnen auf die verfassungsmässigen Grundsätze in der Raumplanung. Sollte diesem Ansinnen nicht stattgegeben werden, ist ein Abbruch der Übung einer fehlgeleiteten «Revision» klar vorzuziehen.

Raumplanung betrifft alle

Die SVP will eine Raumplanung, welche alle Regionen unseres Landes gleichberechtigt berücksichtigt. Sie will, dass jedes Gebiet und jede Branche ihre Stärken ausspielen kann, damit massvolles Wachstum und eine gesunde Entwicklung auch in Zukunft möglich sind. In dieser Revision geht es nicht nur um mehr staatliche Einflussnahme, sondern ganz konkret um das Überleben einzelner Branchen wie der Landwirtschaft. Ein Gebiet, welches bereits heute überreguliert ist und welches mehr Flexibilität bräuchte.

Ebenso unverständlich ist diesbezüglich auch, dass aktuelle parlamentarische Vorstösse und kantonale Initiativen, welche auch für den Immobilienbereich Verbesserungen verlangen, konsequent ignoriert werden und nicht mal ansatzweise in der Vorlage Eingang finden. Auch die erneute vorgeschlagene Regulierung der Pferdehaltung, welche notabene bereits in der ersten Etappe neukonzipiert wurde und seit 2014 in Kraft ist, zeigt den Unwillen der Behörden, parlamentarische Entscheide zu respektieren.

Fazit

Der ergänzte Entwurf des Jahres 2015 ist auch im aktuellen Zustand absolut nicht akzeptabel und deshalb dezidiert abzulehnen. Die Vorlage geht von einer komplett falschen Vorstellung in der Raumplanung aus und ignoriert die verfassungsmässigen Grundsätze in derart eklatanter Weise, dass eine Rettung der Vorlage nicht mehr möglich ist. Der Spielraum der betroffenen Akteure wird nicht nur eingeschränkt, sondern in der Praxis so verkompliziert, dass ein Marschhalt und Neustart unumgänglich ist.

Damit eine neue Vorlage Erfolg hat, ist es absolut zwingend, dass die folgenden Grundsätze für die Raumplanung endlich respektiert werden und in einem Entwurf Eingang finden:

  • Wiederherstellung der verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone und Rückzug des Bundes auf seine subsidiäre Rolle in der Raumplanung;
  • Besinnung auf die Grundsätze, sprich weniger Regulierung und mehr Praxisnähe bei der Umsetzung;
  • Flexibilisierung bezüglich der Umnutzung landwirtschaftlich nicht mehr benötigter Gebäude ausserhalb der Bauzone zu Wohnzwecken;
  • Stopp der Einführung neuer Rechtsbegriffe und Verschärfungen sowie «kreativer Ansätze» der Bundesverwaltung;
  • Berücksichtigung der Entscheide des Parlaments und Abkehr der bislang verfolgten Ziele des Bundes via Raumplanung, Entscheide in den verschiedensten Bereichen wie z.B. Agrar-, Tourismus-, Umwelt-, Energie-, Infrastruktur- oder gar Siedlungspolitik herbeizuführen.

Werden die erwähnten Punkte ignoriert, so werden auch künftige Revisionen bereits im Ansatz zum Scheitern verurteilt sein. Dieser Leerlauf ist weder im Interesse der betroffenen Akteure noch im Interesse der Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit, geschweige denn einer effizienten Arbeit des Gesetzgebers.

 
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