Initiativtext
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 93 Radio und Fernsehen
1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
3 Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.
Art. 197 Ziff. 11
11. Übergangsbestimmung zu Art. 93 (Radio und Fernsehen)
1 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Erfolgt die Annahme von Artikel 93 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.
3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.
Sozialwerke sichern – Missbräuche bekämpfen.
Zuwanderung auf ein gesundes Mass reduzieren.
Unabhängigkeit und Selbstbestimmung.
Sicherheit für unsere Bevölkerung.
Opferschutz statt Täterschutz.
Qualität dank Wettbewerb.
Mehr dem Mittelstand, weniger dem Staat.
Kampf den Staus und Schikanen im Strassenverkehr.