Artikel

Stellungnahme zur Immunität, 29. April 2012, Christoph Blocher

Warum das Vorgehen von NR Blocher in Sachen Hildebrand durch die parlamentarische Immunität gedeckt sein sollte.

Christoph Blocher
Christoph Blocher
a. Bundesrat Herrliberg (ZH)

Warum das Vorgehen von NR Blocher in Sachen Hildebrand durch die parlamentarische Immunität gedeckt sein sollte.

I. Sachverhalt
23. Oktober 2011

NR Blocher (nachfolgend CB) wurde als Nationalrat gewählt

November 2011
Im Laufe des Novembers 2011 wurde NR Blocher von verschiedenen Leuten informiert, dass gemunkelt werde, Direktionsmitglieder der SNB hätten Währungsgeschäfte getätigt.

25./26. November 2011
CB und alle neugewählten Nationalräte nehmen an der Fraktionssitzung der SVP zur Vorbereitung der am 5. Dezember 2011 beginnenden Session teil. Dafür werden sie aus der Bundeskasse entschädigt.

Letzte Novemberwoche/anfangs Dezember 2011
Der CB persönlich bekannte Hermann Lei drängte ohne Bezugnahme auf Drittpersonen darauf, mit CB zusammenzukommen. Es gebe klare Anzeichen dafür, dass es bei der SNB nicht rund laufe. Hildebrand sei ein Spekulant.

03. Dezember 2011
CB gewährte Lei am Samstag, 3. Dezember 2011, einen Besprechungstermin. Lei kam zur Überraschung von CB in Begleitung des ihm bis dahin völlig unbekannten und nicht angekündigten Reto T. (nachfolgend RT). RT und Lei sind gemäss ihren Angaben seit der Schulzeit befreundet. RT erzählte CB von sich aus alles, was CB später der Bundespräsidentin Calmy-Rey zwecks Abklärung mitteilte.

5., 13. und 15. Dezember 2011
Am 5. Dezember 2012 informierte CB die Bundespräsidentin über das, was er von RT erfahren hatte. Am 13. Dezember 2011 bat sie ihn ausdrücklich, ihr etwas Schriftliches vorzulegen. Diesem Wunsch kam er am 15. Dezember 2011 nach und zeigte ihr das einzige, was er selber hatte, nämlich eine teilweise abgedeckte, schlecht leserliche und unvollständige Kopie eines angeblichen Bankkontoauszugs von Philipp Hildebrand.

13. Dezember 2011
RT formulierte zuhanden von CB vier Fragen für die Fragestunde im Nationalrat.

23. Dezember 2011
Der Bankrat erliess eine unsägliche Medienmitteilung, die jedermann stutzig machte, weil niemand wusste worum es ging. Die gegen Hildebrand gerichteten Gerüchte entbehrten jeder Grundlage. Allerdings hätten sich zwei Transaktionen als besonders prüfenswert erwiesen. Diese Medienmitteilung machte klar, dass die nationalrätliche Intervention von CB bei der Bundespräsidentin erfolglos geblieben war.

Nationalrat Hans Kaufmann reichte gestützt auf die von RT formulierten Fragen eine Interpellation ein.

Eventuell 27. Dezember 2011
Lei teilte CB mit, dass er und RT enorm enttäuscht seien und dass RT bereits am 24. Dezember 2011 gegen CBs Rat den „Blick“ informiert hatte. CB bestätigte Lei, dass Urs P. Engeler von der „Weltwoche“ in dieser Sache auch recherchiere. Hermann Lei anerkennt seit längerem, dass er die „Weltwoche“ informierte. Er stellt aber entschieden in Abrede, dass CB ihn dazu motivierte. In seinem an die Zeitung „20 Minuten“ gerichteten Gesuch vom 1. April 2011 verlangte er eine Gegendarstellung mit dem Wortlaut: „Hermann Lei legt Wert darauf, dass er von Nationalrat Blocher nie Anweisungen per Mail erhalten hat. Vielmehr waren er und sein Informant gezwungen, zu den Medien zu gehen, weil Bundesrat und Bankrat nicht in der Lage oder nicht willens waren, die Devisenspekulationen des Nationalbankpräsidenten zu untersuchen. Sie haben aus Überzeugung gehandelt, einen Missstand aufzudecken und brauchten dazu keine Motivation durch Nationalrat Blocher.

7. Januar 2012
An diesem Tag war Philipp Hildebrand immer noch vom Bank- und Bundesrat gestützter Präsident der Nationalbank. Gegen Hermann Lei und CB war kein Strafverfahren eröffnet oder in Sicht. In einem veröffentlichten Interview mit der Thurgauer Zeitung erklärte Lei ausführlich, weshalb er und RT sich an CB wandten. „Wir haben uns lange überlegt, was wir tun sollen, (….). Unser Ziel war daher eine Untersuchung zu erreichen, etwa mit einer Interpellation im Nationalrat. Der Informant bat mich, ihm einen Kontakt zu einer politisch einflussreichen Person zu vermitteln, und diesem Wunsch kam ich nach. Christoph Blocher hat politisches Gewicht in Bern, seine Vorstösse müssen Bundesrat und Parlament ernst nehmen.“ Auch CB fühlte sich stets als Nationalrat angesprochen, um den ihm geschilderten Missstand kraft seines Nationalratsmandats abzuklären. Wie Lei im erwähnten Interview sagte, war CB darauf bedacht, dass die Medien nichts erfahren. Deshalb informierte er den Bundesrat.

9. Januar 2012
Philipp Hildebrand wird wegen seiner Devisen- und Eigengeschäfte vom Bankrat, den Mitgliedern des Direktoriums und dem Bundesrat zum Rücktritt gezwungen. Der Bankrat beschliesst, das Reglement über die Eigengeschäfte der Direktionsmitglieder der SNB zu verschärfen. Damit wird von allen massgebenden Stellen als grober Missstand anerkannt, was Lei und RT CB in seiner Eigenschaft als Nationalrat anvertrauten und CB der Bundespräsidentin zur Abklärung weiterleitete.

25. April 2012
Die Immunitätskommission des Nationalrats versagt CB gestützt auf ein Gutachten des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste die Immunität für die vor der Vereidigung vom 5. Dezember 2011 liegenden Handlungen (NZZ vom 26.4.2012, S.11).

II. Zur Immunität allgemein

  1. Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden (Art. 17 ParlG, Fassung seit 5.12.2011). Bis zum 4. Dezember 2012 genügte ein „mittelbarer“ Zusammenhang.
  2. Die parlamentarische Immunität bezweckt, den Ratsmitgliedern im Interesse der Öffentlichkeit eine freie, ungestörte Erfüllung ihrer parlamentarischen Funktion zu erfüllen und sie gegen Störungen in der Ausübung des Mandates zu schützen (Moritz von Wyss, St.Galler Kommentar zur BV, Art. 162, N 2; Hans Maurer, Besondere Aspekte des Strafverfahrens gegen eidgenössische Parlamentarier, in AJP 2005, S. 142)
  3. Das Ratsmitglied kann gemäss herrschender Lehre und Praxis nicht auf seine Immunität verzichten. Darüber haben vielmehr die zuständigen Kommissionen des National- und Ständerats zu befinden. So wurde z.B. die Immunität von (damals noch) Nationalrat Moritz Leuenberger nicht aufgehoben, obwohl er dies beantragt hatte (Amtl. Bulletin NR,1982, S. 869; Hans Maurer in AJP 2005, S. 143 m.w.H.)
  4. CB war im Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Strafverfahren eröffnete, unbestritten Nationalrat.
  5. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen CB ein Strafverfahren ohne vorgängig eine Ermächtigung gemäss Art. 17 ParlG einzuholen mit der Begründung, zwischen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang.
  6. CB ist mit guten Gründen der Auffassung, dieser „unmittelbare Zusammenhang“ sei sehr wohl gegeben. Entsprechend machte sein Anwalt am 19. März 2012, kaum hatte er von der Verfahrenseröffnung gehört, die Immunität geltend. Damit war streitig, ob es für die Verfahrensfortsetzung eine Ermächtigung der zuständigen Kommissionen brauche. Diesen Streit haben gemäss Art. 21 ParlG die Immunitätskommission des Nationalrats und die Rechtskommission des Ständerats zu entscheiden (Amtl. Bulletin NR,1982, S. 869). Gemäss dem Zürcher Staatsanwalt Hans Maurer in AJP 2005, S. 144 und den dort in FN 11 zitierten weiteren Stellen wird der volle Schutz der Immunität in einem solchen Fall sofort wirksam; die Untersuchungsbehörde hat bis zum Vorliegen der Ermächtigung jede weitere Verfolgung zu unterlassen.
  7. Die Staatsanwaltschaft ignorierte nicht nur diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung, sondern auch Art. 18 ParlG, welcher für (unaufschiebbare) Beweissicherungsmassnahmen, wie es angeblich die bei CB durchgeführte Hausdurchsuchung gewesen sein soll, eine Ermächtigung der Ratspräsidien verlangt. Um eine solche hat die Staatsanwaltschaft nie ersucht. Nationalratspräsident Walter zeigte sich im Tages-Anzeiger vom 26. März 2012 denn auch sehr überrascht über das eigenmächtige Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Das Gleiche gilt dem Vernehmen nach auch für Ständeratspräsident Altherr.
  8. Am 20. März 2011 führte die Staatsanwaltschaft bei CB zu Hause und im Büro eine Hausdurchsuchung durch.
  9. Gestützt auf Aussagen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung bei CB ist anzunehmen, dass diese mit den Parlamentsdiensten die Frage der Immunität vorbesprochen hatte.
  10. Am 27. März 2012 reichte die Staatsanwaltschaft (endlich) das Ermächtigungsgesuch bei der Immunitätskommission des Nationalrats ein.
  11. Die Immunitätskommission des Nationalrats entschied am 25. April 2012, wie erwähnt, gestützt auf ein Gutachten der Parlamentsdienste. Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, einen derart vorbefassten und befangenen „Gutachter“ zu bestellen. Es ist zudem politisch höchst fragwürdig, Bundesangestellte, welche zuvor, ohne Information der gesetzlich zuständigen Organe, eigenmächtig zentrale Fragen beantwortet und damit Verfahren und Entscheid in ihrem Sinne vorgespurt haben, als „Gutachter“ einzusetzen. Auf diese Weise wird die Entscheidungskompetenz in höchstem Grade und gesetzeswidrig an die Verwaltung delegiert.

III. Zur Immunität im Fall Blocher
A. Eintretensentscheid
Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Kompetenzanmassung, an den Ratspräsidien und den zuständigen Kommissionen vorbei eine Strafuntersuchung gegen CB einzuleiten und durchführen zu dürfen, wie folgt:

  • Es habe zwischen CBs Verhalten am 3. und 27. Dezember 2011 und seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit als Nationalrat kein unmittelbarer Zusammenhang bestanden.
  • CB sei am 3. Dezember 2011 noch nicht vereidigter Nationalrat und damit kein „Ratsmitglied“ gewesen.

Im Rahmen des Eintretensentscheids waren bzw. sind von den parlamentarischen Kommissionen folgende Fragen zu beurteilen:

  • Ist altes oder neues Recht anwendbar?
  • Wer ist zur Behandlung des Ermächtigungsgesuchs zuständig?
  • Ab wann greift die Immunität?
  • Was Ist ein „unmittelbarer Zusammenhang“ i.S. des neuen Art. 17 ParlG
  • Ist ein „unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen dem CB vorgeworfenen Verhalten und seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit gegeben?

a) Anwendbarkeit des alten Rechts, Zuständigkeit
Art. 17 ParlG wurde mit Wirkung ab 5. Dezember 2011 neu gefasst. Am 3. Dezember 2011 galt noch das alte Recht. Dieses verlangte nur, dass die angeblich strafbare Handlung und die amtliche Tätigkeit und Stellung „in Zusammenhang“ stehen. Erst mit dem neuen Recht ab dem 5. Dezember 2011 wird ein „unmittelbarer Zusammenhang“ gefordert. Für die Beurteilung des Verhaltens von CB vom 3. Dezember 2011 ist somit noch das alte Recht anwendbar. Gestützt auf die bisherige Handhabung und die zu dieser Bestimmung ergangenen Entscheide kann kein Zweifel bestehen, dass CB die Immunität zuzugestehen ist. Gemäss altem Recht liegt die Zuständigkeit bei der Bundesversammlung.

b) Beginn der Schutzwirkung der Immunität
Unabhängig davon, ob altes oder neues Recht zur Anwendung kommt, stellt sich die Frage, ab wann die Immunität gilt. Mit Bezug auf diese Frage haben die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen keine Änderung erfahren. Es kann damit auch auf ältere Literatur gegriffen werden.
Art. 17 ParlG lautet:
Gegen ein Ratsmitglied (1) kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang (2) mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden.

(1) Ratsmitglied
Wer ist Ratsmitglied?

  • Art. 61 ParlG: Die Fraktionen setzen sich aus Ratsmitgliedern zusammen.
  • Art. 62 ParlG: Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte vor. Als Ratsmit-glieder erhalten sie Unterlagen zur Vorbereitung der Ratsgeschäfte.
  • Art. 2 Parlamentsressourcengesetz: Die Ratsmitglieder erhalten für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein Jahreseinkommen von 25’000 Franken.
  • Die am 5. Dezember 2011 beginnende Session wurde von allen Fraktio-nen, derjenigen der SVP-Fraktion am 25./26. November 2011, vorbereitet. Die Teilnahme an dieser Sitzung war für CB wie auch für die anderen Neugewählten Teil ihrer neuen amtlichen Tätigkeit. Auch das Hotelzimmer oder das Bahnbillett, usw. wurden von den Neugewählten als Ratsmitglie-der gebucht. Für all dies wurden sie gemäss dem Parlamentsressourcen-gesetz und der Verordnung zum Parlamentsressourcengesetz als Ratsmit-glieder entschädigt. Wenn sie zu jenem Zeitpunkt nicht schon Ratsmitglie-der im Sinne des Parlamentsgesetzes, des Parlamentsressourcen-gesetzes und der dazugehörigen Verordnung gewesen wären, hätte ihnen keine Entschädigung ausbezahlt werden dürfen. Denn eine andere gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht.
  • Bis heute hat aus der Bundesversammlung, der Bundesverwaltung oder von anderer Seite niemand den geringsten Einwand dagegen erhoben, dass die neugewählten Nationalräte für diese Vorbereitungsarbeit bereits vor der Vereidigung als Ratsmitglieder entschädigt wurden. Damit ist erstellt und anerkannt, dass ihre Stellung und Tätigkeit als Ratsmitglieder bereits vor der Vereidigung beginnt. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, der Begriff „Ratsmitglied“ werde in Art. 17 und Art. 61 desselben Gesetzes unterschiedlich verstanden.
  • Art. 3 Abs. 1 und 3 ParlG lauten:
    Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.
    Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.

    Das Gesetz spricht hier im Gegensatz zu den vorerwähnten Artikeln nicht von Ratsmitgliedern, sondern von Mitgliedern der Bundesversammlung. Entscheidend ist aber die in Absatz 3 vorgesehene Sanktion für diejenigen, welche das Gelübde oder den Eid nicht leisten: Sie verzichten auf ihr Amt (nicht auf den Amtsantritt). Auf ein Amt verzichten kann aber nur derjenige, der ein Amt hat. Daraus folgt, dass auch Art. 3 ParlG den rechtskräftig gewählten Nationalrat schon vor der Vereidigung als Inhaber des Amts betrachtet. Es gäbe auch keinen andern Grund als die rechtskräftige Wahl, eine Person zur konstituierenden Sitzung und zur Session einzuladen. Seine Rechtsstellung ist aber resolutiv bedingt und fällt dahin, wenn der Eid oder das Gelübde nicht geleistet wird.
  • CB hat am 5. Dezember 2011 den Eid abgelegt. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel, dass er dies nicht tun würde. Damit hat er das mit der rechtskräftigen Wahl erworbene Amt auch angetreten.
  • Auch das Bundesgesetz über die politischen Rechte geht davon aus, dass CB mit der Rechtskraft seiner Wahl Ratsmitglied wurde. Art. 53 bestimmt nämlich, dass in den Verhandlungen der konstituierenden Sitzung des Nationalrates Sitz und Stimme hat, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist bzw. dass ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen darf, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist (Abs. 2 und 3). Die Gültigkeit und Rechtskraft von CBs Wahl sowie die Wahlbestätigung sind unbestritten. Vom Erfordernis einer Vereidigung ist in diesem Gesetz hier keine Rede.
  • Gemäss Art. 16 ParlG können Ratsmitglieder für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie geniessen absolute Immunität. Wenn der rechtskräftig neu gewählte Nationalrat schon vor seiner Vereidigung in der konstituierenden Sitzung Sitz und Stimme hat, wird ihm doch niemand für Äusserungen in dieser Sitzung die Immunität absprechen wollen. Und genau so wenig gibt es einen Grund, CB oder jedem andern Ratsmitglied allein aus zeitlichen Gründen die relative Immunität abzusprechen, weil es am 3. Dezember 2011 noch nicht vereidigt war.
  • Die Bundesverfassung verlangt für den Einsitz im Nationalrat keine Verei-digung, sondern eine rechtskräftige Wahl. Damit ist allein die Auslegung, dass die Ratsmitgliedschaft mit der rechtskräftigen Wahl beginnt, verfas-sungskonform.
  • Diese Auffassung wird denn auch in der gesamten Literatur vertreten (Z.B. Regula Lanz-Baur, Die parlamentarische Immunität in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Diss., Zürich, 1963, S. 52 und 82; Hans Maurer, Besondere Aspekte des Strafverfahrens gegen eidgenössische Parlamentarier, AJP 2005, S. 142). Gemäss Staatsanwalt Maurer beginnt die Immunität schon vor der Validierung der Wahlen und endet u.a. mit dem Verzicht auf das Amt (a.a.O., FN 11). Ein Amtsverzicht erfolgt, wie erwähnt, gemäss Art. 3 ParlG, durch Nichtleistung des Eides.
  • Für die gegenteilige Ansicht, dass die Immunität erst mit der Vereidigung eintrete, lässt sich weder eine Literaturstelle noch eine Lehrmeinung noch ein Entscheid finden.
  • Geht man vom Zweck der Immunität aus, kommt man zum selben Schluss. Ein neugewähltes Ratsmitglied hat die amtliche Pflicht, die Session vorzubereiten. Es hat auch das Recht, bereits am ersten oder zweiten Sessionstag im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht eine Interpellation oder Fragen zu einem Missstand einzureichen. Um dieses Recht oder diese Pflicht wahrnehmen zu können, muss es „mit Dritten (Wählern, Informanten,usw.) in Kontakt treten können, ohne damit rechnen zu müssen„, sich dadurch strafbar zu machen. (Vgl.Bericht der Staaatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 19.8.2010 zu Art. 18 ParlG, BBl 2010, S. 7367).
  • Wenn die Vereidigung für die amtliche Stellung und Tätigkeit unabdingbar wäre, so ist zu fragen: wer überprüft und stellt fest, dass das einzelne Ratsmitglied diese Bedingung erfüllt hat und auch tatsächlich: „ich schwöre es“ bzw. „ich gelobe es“ und nichts anderes gesagt hat? Niemand! Weiter fragt sich, ob, wie Alterspräsident Paul Rechsteiner am 5. Dezember 2011 vor der Vereidigung sagte, der Eid oder das Gelübde in der Muttersprache eines jeden verbindlich abgegeben werden kann, gleichgültig darum, um welche Sprache es sich handelt? (Vgl. Amtl. Bulletin des Nationalrats vom 5.12.2011) Nein, das geht nicht. Der Schwur/das Gelübde müssen in einer der Landessprachen gesprochen werden (Art. 8 des Sprachengesetzes). Damit ist bei der heutigen Sachlage völlig offen, welches Mitglied der Bundesversammlung überhaupt gesetzeskonform vereidigt ist. Wenn die Immunitätskommission die Vereidigung als für den Beginn der Immunität massgebend erachten wollte, so könnte sie heute und in Zukunft bei einer ganzen Anzahl von Mitgliedern der Bundesversammlung wohl nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststellen, ob diese Bedingung erfüllt ist. Für all diese Ratsmitglieder gälte dann weder die absolute noch die relative Immunität!
  • In Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass CB schon vor dem 3. Dezember 2011 Ratsmitglied im Sinne von Art. 17 ParlG war und für sein Verhalten am 3. Dezember 2011 den Schutz der Immunität beanspruchen kann.

c) (2) Unmittelbarer Zusammenhang
Die Immunitätskommission des Nationalrats und die Rechtskommission des Ständerates sind daran, die Grundsätze und Richtlinien für die Auslegung und Handhabung des geänderten Art. 17 ParlG festzulegen. Dabei sollten sie sich nicht allzu sehr vom hier zu entscheidenden Einzelfall leiten lassen. Anderseits müssen sie sich aber auch bewusst sein, welche Konsequenzen der erste unter dem neuen Gesetz zu treffende, wegleitende Entscheid haben wird. Professor Martin Killias (SP) meinte in der „Basler Zeitung“ vom 2. April 2012 unter dem Titel „Pressefreiheit in Gefahr“ zum vorliegenden Fall zutreffend: „Wenn man heute den „unmittelbaren Zusammenhang“ zur Funktion als Parlamentarier negiert, so hat das Folgen, die niemand befürworten kann, für den Parlamentsmitglieder eine Rolle bei der Aufdeckung von Missständen innerhalb der Verwaltung zu spielen haben. Helmut Hubacher und seinesgleichen muss es grauen bei der Vorstellung, wie sehr das Parlament sich selber zu entmachten im Begriff ist.

Wenn es gemäss neuem Recht einen „unmittelbaren Zusammenhang“ braucht, so steht dieses weitere Erfordernis allen allfälligen Bedenken entgegen, der Immunitätsschutz könnte wegen des zeitlichen Geltungsbereichs (der Vorauswirkung) ausufern.

Der „unmittelbare Zusammenhang“ zwischen dem CB vorgeworfenen Verhalten und seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit ist offensichtlich gegeben.
o Art. 169 Abs. 1 BV: „Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.“
Zu den Letztgenannten gehört die Nationalbank.

  • „Die Oberaufsicht kann von jedem Mitglied der Eidgenössischen Räte formlos (z.B. durch Fragen im Rat) oder mittels parlamentarischer Vorstösse ausgeübt werden.“ (Philippe Mastronardi in St. Galler Kommentar zur BV, Art. 169 N. 23)
  • Diese Aufsicht gehört zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Nationalrats (Jean Ziegler (SP) in „Schweizer Illustrierte“, S. 44, Beilage …)
  • „Für unzählige Bürgerinnen und Bürger sind Parlamentsmitglieder eine Art von Ombudsleuten, die die Verbindung zu den Spitzen der Verwaltung und Regierung herstellen.“ (Martin Killias (SP) in „Basler Zeitung“ vom 2.4.2012, Beilage …)
  • Auch alt Bundesrichter Martin Schubarth (SP) vertritt die Auffassung, CB beanspruche die Immunität zu Recht (Martin Schubarth in „Zentralschweiz am Sonntag“ vom 1.4.2012, Beilage …)
  • Bei der Beurteilung der Frage nach dem „unmittelbaren Zusammenhang“ ist von der besonderen staatspolitischen Bedeutung der ungehinderten Ausübung des parlamentarischen Mandats und von der Funktion der Volksvertretung als oberste Gesetzgebungs- und Aufsichtsinstanz auszugehen. Diesen Faktoren ist ein hoher Stellenwert beizumessen. So steht es ausdrücklich in den Richtlinien für die Auslegung und die Handhabung von Art. 17 ParlG, Ziff. II.3.
  • Grundlage unzähliger parlamentarischer Vorstösse und Fragen sind Informationen, welche die Ratsmitglieder von Bürgern zugespielt erhalten haben. Gleich verhält es sich auch hier. Reto T. und Lei informierten CB ohne sein weiteres Dazutun am Samstag, 3. Dezember 2011, über das fragwürdige Verhalten von Philipp Hildebrand. Sie wollten, dass CB kraft seines Amtes als Nationalrat diesen Missstand abkläre und ihm ein Ende setze. Als Privatperson hätten sie CB mit diesem Anliegen nicht aufgesucht.
  • Am Montag, 5. Dezember 2011, informierte CB bei erster Gelegenheit, und später noch am 13. und 15. Dezember 2011 – als vereidigter Nationalrat – die Bundespräsidentin vertraulich, unter Amtsgeheimnis. Das hätte er als Nichtparlamentarier nicht tun können. Dass CB mit der Information der Bundespräsidentin absichtlich bis nach der Vereidigung zugewartet habe, ist eine haltlose Unterstellung.
  • Am 13. Dezember 2011 erhielt CB vier von RT formulierte Fragen für die Fragestunde im Nationalrat zugestellt. Das beweist, dass CB von RT und Lei als Nationalrat angegangen worden war (Beilage…).
  • CB hat der „Weltwoche“ keine Dokumente im hier zur Diskussion stehenden Zusammenhang zukommen lassen. Gemäss seinen eigenen, in der Öffentlichkeit gemachten Angaben hat Lei die „Weltwoche“ informiert und dokumentiert, ohne dass CB ihn dazu motiviert hätte (Beilage …).
  • Der Kontakt von CB vom – eventuell – 27. Dezember 2011 mit Lei hing mit der unsäglichen Medienmitteilung des Bankrats vom 23. Dezember 2011 zusammen. Wie schon am 3. Dezember 2011 wollten Lei und/oder RT nun mit den Informationen an die Medien, da der von CB eingeschlagene parlamentarische Weg nicht den von ihnen erhofften Erfolg gebracht hatte.
  • Gespräche, Abklärungen, usw. im Hinblick auf parlamentarische Vorstösse oder Fragestellungen gehören ohne Zweifel zur nationalrätlichen Tätigkeit. Dies gilt dann ganz besonders, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein offensichtlicher Missstand besteht, der behoben werden muss (BBl 2010, S. 7367).
  • Sollte hier der unmittelbare Zusammenhang zwischen CB’s Verhalten und seiner Tätigkeit und Stellung als Nationalrat verneint werden, könnte dies nur ad personam oder politisch, keinesfalls aber sachlich begründet werden. Gerade solche Entscheide wollte man aber mit der Neuregelung von Art. 17 ParlG verhindern. Zudem würden mit einem negativen Entscheid die Weichen für zukünftige Verfahren in eine völlig falsche Richtung gestellt. Es bliebe dann kaum mehr etwas, was unter den Begriff des „unmittelbaren Zusammenhangs“ subsumiert werden könnte.

CB beantragte deshalb, auf das Aufhebungsgesuch einzutreten und materiell zu entscheiden.

B. Materieller Entscheid

Für den materiellen Entscheid sind gemäss den geltenden Richtlinien u.a. folgende Kriterien wesentlich:

  1.  Es ist für das Funktionieren des Staates und der Verwaltung von eminenter, zentraler Bedeutung, dass Bürger, Beamte, usw. Parlamentarier auf ihnen bekannte Missstände hinweisen können, damit diese behoben werden können. Es besteht ein höchstes öffentliches Interesse, dass diese Beziehung zwischen Bürger und Volksvertreter erhalten bleibt.
  2. Von ebenfalls höchster staatspolitischer Bedeutung ist die ungehinderte Ausübung des parlamentarischen Mandats.
  3. Es gilt weiterhin, dass die Immunität im Zweifelsfalle nicht aufzuheben ist.
  4. Die Immunitätskommission hat sich ein summarisches Urteil über die strafrechtliche Relevanz des von der Staatsanwaltschaft dargelegten Verhaltens zu bilden.
  5. Wenn man die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe unter Berücksichtigung der öffentlich widersprochenen Behauptungen und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen überprüft, muss man mit Nationalrat und Strafrechtsprofessor Jositsch (SP) zum Schluss kommen, CB habe sich kaum strafbar verhalten, allein schon – aber bei weitem nicht nur – deshalb, weil RT den Vorsatz zur Bankgeheimnisverletzung ja schon gefasst hatte, bevor er zu CB kam (Tages-Anzeiger vom 24.1.2012, S. 3, Beilage …)

Aus all den vorgenannten Gründen stellte CB den
Antrag, das Ermächtigungsgesuch abzuweisen

IV. Entscheid der Immunitätskommission des Nationalrats

Am 25. April 2012 entschied die IK-N wie folgt:

  1. 1. Die parlamentarische Immunität gilt erst mit der Vereidigung. Daher besteht für die Zeit vor dem 5. Dezember 2011 – trotz rechtsgültiger Wahl – für die Ratsmitglieder keine Immunität. D.h. für die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bezüglich des 3. Dezembers 2011 gilt die Immunität nicht.
  2. 2. Für die Vorwürfe nach dem 5.12.2011, d.h. am 27.11.2011, gilt die Immunität. Sie wird nicht aufgehoben.

V. Weiteres Vorgehen
Für die Aufhebung der Immunität sind die die IK-N und die Rechtskommission des Ständerats zuständig. Letztere wird am 31. Mai 2012 CB anhören. Deckt sich ihr Entscheid mit dem der IK-N, so ist die Sache entschieden und die Staatsanwaltschaft ist ermächtigt, die Strafuntersuchungen bezüglich der Vorwürfe vom 3. Dezember 2011 weiterzuführen. Wenn die Rechtskommission des Ständerats anders entscheidet, geht das Geschäft zurück an die IK-N.

 

Christoph Blocher
Christoph Blocher
a. Bundesrat Herrliberg (ZH)
 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden