Editorial

Beispiel Suizidhilfe: Fremde Richter mischen sich immer mehr ein

Die Übernahme von internationalem Recht führt dazu, dass sich der Einflussbereich von ausländischen Gerichten und Behörden immer stärker ausdehnt.

Christoph Blocher
Christoph Blocher
a. Bundesrat Herrliberg (ZH)

Die Übernahme von internationalem Recht führt dazu, dass sich der Einflussbereich von ausländischen Gerichten und Behörden immer stärker ausdehnt. So hat sich die ausufernde Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) weit von der ursprünglichen Idee der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entfernt. Die Richter in Strassburg mischen sich unter dem Schlagwort „Menschenrechte“ immer unverfrorener in politische Belange souveräner Staaten ein. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der EGMR der Schweiz vorzuschreiben hat, wie sie die Sterbehilfe regeln soll. Solche grundlegenden Entscheide sind in der Schweiz selbstbestimmt durch das Parlament und den Souverän zu fällen.

Bei Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht es um die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Wortlaut an sich problemlos ist. Die letzten 30 Jahre zeigten aber ein Problem mit der Auslegung, die immer neue Bereiche erfasst. So ist es kaum nachvollziehbar, weshalb unter dem Titel „Menschenrechte“ beispielsweise die Suizidhilfe (Sterbehilfe) in der Schweiz durch die Richter in Strassburg zu regeln ist.

Politischer Entscheid

In der Schweiz wurde jahrelang gesellschaftlich und politisch darum gerungen, wann Suizidhilfe – also Sterbehilfe – straffrei sein soll und wann nicht.

Als Bundesrat und damaliger Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements führte ich ein Hearing mit allen massgeblichen Kreisen durch; Leute, die sich seit Jahren mit dem Problem in Praxis und Lehre beschäftigen. Die Anhörung zeigte, wie kontrovers das Menschenrecht "Recht auf Privat- und Familienleben" beurteilt wird:

  1. Der Vertreter einer Sterbehilfeorganisation fand, wenn ein Mensch, gleichgültig in welchem Alter und gleichgültig in welchem Gesundheitszustand, Suizid begehen will, dann muss straffrei Hilfe geleistet werden, denn es sei ein Menschenrecht, sich umbringen zu lassen, wenn es einem beliebe.
  2. Dem wurde von Verantwortlichen von psychiatrischen Kliniken heftig widersprochen. Sie hätten so Tausende von Suizidfällen gehabt, die alle – weil die Suizidbeihilfe in solchen Fällen verboten ist – heute ein menschenwürdiges Leben verbringen würden. Es müsse zum Schutze des Menschen Suizidhilfe verboten sein.
  3. Andere vertraten Lösungen, wonach im äussersten, aussichtslosen Fall straffreie Suizidhilfe zugelassen sei. Dies sei ein Menschenrecht.
  4. Kürzlich vertrat ein Hirnforscher den Standpunkt, er missachte Patientenverfügungen, denn es sei menschenrechtswidrig, in gesundem Zustand über den eigenen Tod für später verfügen zu wollen.

Vier Meinungen. Alle berufen sich auf Menschenrechte, doch jeder versteht darunter etwas anderes. Ich halte z.B. die in einzelnen Religionen vertretene Auffassung, dass in keinem Fall, überhaupt nie, auch nicht passive Sterbehilfe in extremen und aussichtslosen Fällen, geleistet werden dürfe, als zu starr. Aber ich achte diese Meinung. Es geht auch aus dem Menschenrecht hervor. Doch wer soll bestimmen?

Historisch gewachsene Regelung in der Schweiz

Seit dem Erlass des schweizerischen Strafgesetzbuches (1936) ist in der Schweiz die Beihilfe zum Suizid generell strafbar, aber in gewissen Fällen straflos. Voraussetzung ist Uneigennützigkeit und – durch langjährige schweizerische Gerichtspraxis erhärtet – die Feststellung der Ausweglosigkeit durch zwei Ärzte und nachträgliche Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft. Diese Lösung ist aus Menschenrechtsgründen so gewählt worden. Und nicht leichtfertig.

Eingriff des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Aufgrund eines konkreten Falles, der nachfolgend kurz beschrieben ist, mischte sich nun der EGMR in diesen Bereich ein und beurteilte die schweizerische Regelung aus seiner Sicht der Auslegung der Menschenrechte.

Eine 82-jährige urteilsfähige Frau wollte seit mindestens acht Jahren sterben, befand sich aber unbestrittenermassen noch nicht am Lebensende im Sinne der Schweizerischen Akademie der Wissenschaften (SAMW-Richtlinien). Mehrere Ärzte lehnten die Verschreibung des todbringenden Mittels (Natrium-Pentobarbital) ab. Die Frau gelangte in der Folge an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Verschreibung ebenfalls ablehnte und deren Entscheid vom Zürcher Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht bestätigt wurde. Zuletzt wandte sie sich an den EGMR, machte eine Verletzung ihres Rechts auf Wahl von Art und Zeitpunkt der Lebensbeendigung geltend und verlangte die Verschreibung des Natrium-Pentobarbitals.

In seinem Urteil vom 14. Mai 2013 erkannte der EGMR eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Schweiz, indem diese nicht genügend klare Leitlinien im Hinblick auf den Umfang des Rechts auf Lebensbeendigung bereitstellte. Dies habe dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zustand der Angst und Ungewissheit wiedergefunden habe.

Die Schweiz zog den Fall weiter an die Grosse Kammer. Diese trat auf den Fall nicht ein. Die Beschwerdeführerin, die bereits im November 2011 verstorben war, hatte bewusst Vorkehrungen getroffen, damit ihr Ableben nicht publik wurde. Sie wollte damit verhindern, dass ihre Beschwerde nicht weiterverfolgt würde. Der Gerichtshof erhielt denn auch erst anfangs 2014 davon Kenntnis. Die Grosse Kammer befand, dass dieses Verhalten einen Missbrauch des Individualbeschwerderechts darstelle und erklärte den Fall als unzulässig. Gleichzeitig hob sie das Kammerurteil vom 14. Mai 2013 auf.

Damit ist der Fall offen geblieben.

Rechtliche Selbstbestimmung erhalten

Die Schweiz hat bisher bewusst von einer gesetzlichen Regelung abgesehen, weil, wer das "Töten regelt", dieses erlaubt.

Dieser Fall zeigt: Über den Inhalt von Menschenrechten muss geredet und entschieden werden können.

Was ein Menschenrecht ist, muss aber von einem Land in Selbstbestimmung festgelegt werden können und nicht durch ein fremdes Gericht. Es kann nicht sein, dass fremde Gerichte sich immer stärker in alle Lebens- und Rechtsbereiche einmischen und damit die rechtliche Selbstbestimmung der Parlamente und des Souveräns beschneiden. Genau diese Tendenz ist jedoch in den vergangenen Jahren feststellbar und darf nicht einfach hingenommen werden.

So hat auch der europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Gutachten zuhanden der EU-Kommission dargelegt, dass die EU der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) nicht beitreten dürfe, weil die EU dann dem EGMR und nicht dem EuGH unterstellt wäre. Damit würde die Souveränität – d.h. die Selbstbestimmung der EU – verletzt.

Was für die EU-Souveränität gilt, muss auch für die Schweiz gelten. Genau das verlangt die Selbstbestimmungsinitiative.


Für mehr Informationen: www.selbstbestimmungsinitiative.ch

Christoph Blocher
Christoph Blocher
a. Bundesrat Herrliberg (ZH)
 
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