Medienmitteilung

SVP kämpft gegen Abschaffung der parlamentarischen Immunität

Das Vorgehen der zuständigen Parlamentskommissionen im Zusammenhang mit einem Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Aufhebung der Immunität von Nationalrat Christoph Blocher wirft…

» Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion:
Parlamentarische Immunität – zurück zum bewährten System

» Parlamentarische Initiative von Nationalrat Caspar Baader (BL):
Einführung eines Rechtsmittels (Einsprachemöglichkeit) im Verfahren der Aufhebung der relativen Immunität an die Ratsplena

» Referat von Nationalrat Christoph Blocher (ZH) mit Beilagen

Das Vorgehen der zuständigen Parlamentskommissionen im Zusammenhang mit einem Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Aufhebung der Immunität von Nationalrat Christoph Blocher wirft grundlegende Fragen zur Bedeutung der parlamentarischen Immunität auf. So wurde der erste Fall nach neuer Immunitätsregelung zu einer politischen Abrechnung missbraucht, welche faktisch zu einer Abschaffung der relativen Immunität führt. Das Parlament wird dadurch geschwächt. Die SVP nimmt dies nicht hin und fordert deshalb eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.

Das Verfahren im Fall der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Christoph Blocher ist gekennzeichnet durch Rechtsverletzungen von Behörden und politischen Abrechnungen, begonnen bei den Umständen rund um die Hausdurchsuchung bei Nationalrat Christoph Blocher bis zur Behandlung des Gesuches der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Aufhebung der Immunität durch die zuständigen Parlamentskommissionen. Der abschliessende Entscheid der Kommissionen basiert auf einer willkürlichen Auslegung der Rechtsgrundlagen.

Unhaltbares Vorgehen der zuständigen Kommissionen
Der Gesetzgeber hat in Art. 17a Abs. 1 des Parlamentsgesetzes bewusst die Erstbehandlung eines Gesuches um Aufhebung der relativen Immunität der zuständigen Kommission desjenigen Rates zugewiesen, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört. Im Weiteren hat er in Art. 17a Abs. 2 festgehalten, dass im Fall einer Nichtübereinstimmung zwischen den Kommissionen die zweite Ablehnung eines Gesuches durch eine Kommission endgültig ist. Im laufenden Verfahren ist genau dieser Fall mit dem Entscheid der Immunitätskommission des Nationalrates vom 7. Juni 2012 eingetreten. Gemäss Parlamentsgesetz und dem Willen des Gesetzgebers wäre deshalb klar festzustellen gewesen, dass es sich hier um die zweite Ablehnung durch die erstbehandelnde Kommission handelt und das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abzulehnen ist.

Die Parlamentskommissionen haben indes unter Federführung der Parlaments-dienste die Spielregen willkürlich angepasst. Mit einem Nichteintretensentscheid, der eine materielle Auseinandersetzung mit dem Fall darstellt, hat die zweitberatende ständerätliche Kommission die vom Gesetzgeber vorgesehene zeitliche Priorisierung des vom Gesuch betroffenen Rates ausgehebelt, um sich politisch durchsetzen zu können. Mit der Begründung der ständerätlichen Kommission, ein Ratsmitglied könne sich zu jedem ihm zugetragenen Missstand im Ratsplenum äussern, wird die relative Immunität gänzlich zur Farce, weil ein Ratsmitglied, welches sich im Rat äussert, sowieso die absolute Immunität geniesst. Die relative Immunität existiert damit faktisch nach diesem ersten Verfahren nach der neuen Immunitätsregelung nicht mehr. Zudem stehen dem Betroffenen keine Rekursmöglichkeiten offen, was zentralen Grundsätzen eines Rechtsstaates widerspricht.

SVP verlangt Anpassung der Rechtsgrundlagen
Die SVP nimmt diese Willkür nicht hin. Sie kämpft für die parlamentarische Immunität, die genau das Ziel hat, Politiker, welche Missstände aufdecken, vor einer willkürlichen Verfolgung durch Behörden zu schützen. Sie hat deshalb heute zwei Parlamentarische Initiativen eingereicht. Die Eine möchte die vor dem 5. Dezember 2011 geltende Immunitätsregelung wiederherstellen. Die Zweite von Nationalrat Caspar Baader verlangt zudem als Minimum konkrete Anpassungen am geltenden Immunitätsrecht, welche die gravierenden Probleme, die im aktuellen Verfahren zutage getreten sind, beheben und ein Rechtsmittel (Einsprachemöglichkeit) einführen.

Art. 17, 17a und 95 des Parlamentsgesetzes sind dahingehend anzupassen und zu ergänzen:

  1. dass Eintreten auf ein Gesuch um Aufhebung der Immunität obligatorisch ist;
  2. dass die relative Immunität ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt der Erwahrung der Wahl eines Parlamentsmitglieds durch den zuständigen Kanton entfaltet;
  3. dass dem beschuldigten Ratsmitglied ein Rechtsmittel (Einsprachemöglichkeit) gegen den Entscheid der zur Beurteilung des Gesuchs um Aufhebung der Immunität zuständigen Kommissionen einzuräumen ist;
  4. dass ein allfälliges Rechtsmittel des beschuldigten Ratsmitglieds innert einer zu definierenden Frist (z.B. 5 oder 10 Tage) ab schriftlicher Eröffnung des Entscheids der Kommissionen durch deren Präsidien an denjenigen Rat zu erfolgen hat, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört bzw. angehört hat und dass der andere Rat als Zweitrat entscheidet;
  5. dass bei Differenzen zwischen Erst- und Zweitrat ein Differenzbereinigungsverfahren stattfinden soll, bei welchem die zweite Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Immunität und damit die Gewährung der relativen Immunität durch einen Rat endgültig ist und einem ablehnenden Entscheid des Erstrates Priorität zukommt.

Für die SVP ist klar, dass das Parlament in Sachen Immunität über die Bücher gehen muss. Ansonsten schränkt es seinen eigenen Handlungsspielraum ein und verunmöglicht die politische Arbeit seiner Mitglieder. Es muss auch in Zukunft möglich sein, dass ein Parlamentsmitglied gravierende Missstände im Bereich der Behörden aufdecken kann, ohne eine politisch motivierte Verfolgung zu riskieren. Dies ist auch für die Bürgerinnen und Bürger zentral. Sie müssen sich vertrauensvoll an die Parlamentarier wenden können.

 

 
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