Medienmitteilung

SVP verlangt eine korrekte Umsetzung der Ausschaffungsinitiative

Das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative geht in diesen Tagen zu Ende. Für die SVP ist klar, dass nur eine der beiden vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben…

Das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative geht in diesen Tagen zu Ende. Für die SVP ist klar, dass nur eine der beiden vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben Umsetzungsvarianten den Volkswillen berücksichtigt. Unverständlicherweise unterbreitete und favorisiert die Landesregierung eine Variante, die sich am vom Volk und allen Ständen abgelehnten Gegenentwurf zur Initiative orientiert und damit den bestehenden Verfassungsartikel missachtet. Diese Variante darf bei den weiteren Gesetzgebungsarbeiten keinesfalls berücksichtigt werden.

Die in die Vernehmlassung gegebene Variante 2, welche von Seiten des Initiativkomitees eingebracht wurde, entspricht dagegen den mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative in die Bundesverfassung (BV) aufgenommenen Bestimmungen und setzt diese verfassungskonform um. Der Bundesrat favorisiert indes Variante 1, welche für die SVP keinesfalls in Fragen kommt.

Variante 1 ist abzulehnen, weil sie:

  • sich am von Volk und allen Ständen abgelehnten direkten Gegenentwurf zur Ausschaffungsinitiative orientiert;
  • mit Art. 121 Abs. 3-6 BV nicht konform ist;
  • den Landesverweis von einer Mindeststrafe abhängig macht und selbst bei Erreichen dieser Strafhöhe eine Ausweisung nicht zwingend ist, sondern im richterlichen Ermessen liegt; 
  • mit der Aufschlüsselung der Strafe bei der Verurteilung für mehrere Straftaten der Schweizer Rechtstradition widerspricht; 
  •  das Einbruchsdelikt nicht umfassend regelt; 
  •  für gewisse Delikte keine Mindestdauer für den Landesverweis definiert; 
  •  den „Drogenhandel“ nicht entsprechend Art. 121 Abs. 3 lit. a BV als Ausweisungsgrund regelt;
  • eine Landesverweisung von Wiederholungstätern für 20 Jahre nur dann vorsieht, wenn die Tat während der Dauer der Landesverweisung verübt wurde, was Art. 121 Abs. 5 Satz 2 BV widerspricht;
  • die Strafandrohung für den missbräuchlichen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nicht auf 3 Jahre Freiheitsstrafe festsetzt.

Variante 2 ist hingegen zu unterstützen, weil sie:

  • sich an der von Volk und Ständen angenommenen Ausschaffungsinitiative orientiert und die Verfassungsbestimmung korrekt umsetzt;
  • mit Art. 121 Abs. 3-6 konform ist;
  • völkerrechtskonform ist.

Die SVP hat in diesem Sommer zudem die Volksinitiative zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative) lanciert. Die Durchsetzungsinitiative verlangt dank einer im Detail ausformulierten Verfassungsinitiative die direkt anwendbare verfassungskonforme Durchsetzung der von Volk und Kantonen angenommenen Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffung krimineller Ausländer. Sie stellt sicher, dass die von Volk und Ständen angenommene Ausschaffungsinitiative auch wirklich umgesetzt wird. Die SVP fordert nun den Bundesrat auf, dem Parlament eine Botschaft zu unterbreiten, welche den Volkswillen korrekt umsetzt.

Hier finden Sie die umfassende Vernehmlassungsanwort der SVP.

 
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