Volksinitiative zur Beschränkung der freien Zuwanderung (Beschränkungsinitiative)

Obwohl sich Volk und Stände am 9. Februar 2014 klar gegen die masslose Einwanderung ausgesprochen haben, weigert sich eine Mehrheit des Parlaments, den Volksentscheid und die Verfassung zu respektieren und umzusetzen. Der Bundesrat heisst diesen Verfassungsbruch gut. Und das Bundesgericht entschied, im Widerspruch zu den bisherigen Grundsätzen, generell das Völkerrecht über die Verfassung zu stellen. All dies geschieht vor dem Hintergrund, dass seit Einführung der vollen Personenfreizügigkeit mit der EU im Jahr 2007 netto rund 800’000 Personen in die Schweiz eingewandert sind, das heisst etwa die Bevölkerungszahl des Kantons Waadt.

Dieses inakzeptable Vorgehen zwang die SVP Schweiz zu handeln, so dass die Delegiertenversammlung am 14. Januar 2017 dem Parteileitungsausschuss den Auftrag erteilte, ihr bis am 24. Juni Lösungsvarianten vorzulegen, „wie die masslose Zuwanderung gestoppt werden kann. Das falsche Prinzip der heute geltenden Personenfreizügigkeit ist zu beseitigen, die Zuwanderung muss wieder eigenständig gesteuert werden. Ob dafür eine Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens genügt, oder ob es weitere Massnahmen braucht, ist zu prüfen.“

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der SVP und der AUNS erarbeitete deshalb unter dem Vorsitz von alt Nationalrat Caspar Baader Varianten, welche die Marschrichtung für eine Volksinitiative zur Beschränkung der freien Zuwanderung (Beschränkungsinitiative) skizzieren. Diese wurden sowohl vom Vorstand der AUNS, wie auch vom Parteileitungsausschuss der SVP zur Weiterverfolgung genehmigt.

Diese Varianten sind:

Variante 1: Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 121b BV (neu); evtl. nur als Übergangsbestimmung: Art. 197 Ziffer 12 BV (neu)

Das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen.

Variante 1 konzentriert sich ausschliesslich auf die Aufhebung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, welches ein zentraler Treiber für die Masseneinwanderung in unser Land ist.

 

Variante 2: Verbot des schädlichen Prinzips der Personenfreizügigkeit verbunden mit einer Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 121b BV (neu)

1Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und andere völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.

2Bereits bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu Absatz 1 angepasst oder erweitert werden.

3Personenfreizügigkeit im Sinne von Absatz 1 bedeutet insbesondere die Einräumung eines Rechts für eine unbestimmte Zahl von Personen auf Aufenthalt oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Schweiz und auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 197 Ziffer 12 BV (neu)

1Das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen.

Gemäss dieser Variante 2 soll über die Aufhebung des Personenfreizügigkeitsabkommens hinaus, auch das schädliche und weltfremde Prinzip der Personenfreizügigkeit verboten werden. Damit ist sichergestellt, dass Regierung und Parlament nicht auf anderen Wegen wiederum Ausländern das Recht auf eine freie Einwanderung in unser Land gewähren und damit die eigenständige Steuerung über die Zuwanderung aus den Händen geben.
Variante 3: Verbot des schädlichen Prinzips der Personenfreizügigkeit und Vorrang dieser Verfassungsbestimmung

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 121b BV (neu)

1Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten darf keine Personenfreizügigkeit bestehen.

2Die Bestimmung von Absatz 1 geht sämtlichen widersprechenden bestehenden und neuen völkerrechtlichen Verträgen und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen vor.

Variante 3 schreibt vor, dass es zwischen der Schweiz und der EU keine Personenfreizügigkeit mehr geben darf und hält den Vorrang unserer Verfassung gegenüber internationalem Recht und Verträgen fest. Ob dies auf dem Weg einer ausserordentlichen Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens oder auf eine andere Art und Weise geschieht, ist offenzulassen.

Die Mitgliederversammlung der AUNS wird sich am 6. Mai, die Delegiertenversammlung der SVP am 24. Juni mit diesen Vorschlägen befassen und das weitere Vorgehen festlegen. Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird in der Folge die Varianten endgültig formulieren, worauf AUNS und SVP eine gemeinsame Volksinitiative lancieren können. Dies dürfte in der zweiten Jahreshälfte 2017 möglich sein.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden