Medienmitteilung

Wettbewerbsfähigkeit noch nicht gesichert

Die heute vom Bundesrat vorgestellten Eckwerte für die Unternehmenssteuerreform III befriedigen noch nicht.

Die heute vom Bundesrat vorgestellten Eckwerte für die Unternehmenssteuerreform III befriedigen noch nicht. Will die Schweiz ihre steuerliche Konkurrenzfähigkeit – und damit Wohlstand und Arbeitsplätze – erhalten, müssen die Massnahmen zur Kompensation der Aufgabe von attraktiven steuerlichen Möglichkeiten der Kantone deutlich weiter gehen als vom Bundesrat präsentiert. Begrüsst wird von der SVP der Verzicht auf eine schädliche Kapitalgewinnsteuer.

Die Schweiz verfügt derzeit über eines der wettbewerbsfähigsten Unternehmenssteuersysteme weltweit. Dieser Faktor hat einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass die Schweiz einer der attraktivsten Unternehmens- und Wirtschaftsstandorte ist. Dies trägt zum Wohlstand der Bürger und zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei. Auf Druck des Auslands will der Bundesrat nun aber die erfolgreiche Praxis der privilegierten Besteuerung ausländischer Unternehmen und Erträge sowie die kantonalen Steuerregimes für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften aufgeben. Dies ist jedoch nur dann vorstellbar, wenn im Sinne einer Kompensation mit neuen Massnahmen die Konkurrenzfähigkeit des Steuersystems erhalten bleibt. Das prioritäre Ziel einer entsprechenden Reform muss zwingend sein, dass die Schweiz ihre Spitzenposition im steuerlichen Standortwettbewerb verteidigen und sogar ausbauen kann. Die heute vom Bundesrat präsentierten Massnahmen werden diesem Anspruch noch nicht gerecht. Positiv zu werten ist der Verzicht auf die Einführung einer schädlichen Kapitalgewinnsteuer.

Die SVP hat bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort klar gemacht, dass die Unternehmenssteuerreform bedeutend weiter gehen muss als vom Bundesrat in seinem Entwurf skizziert. Die SVP verlangt vom Bundesrat bis zum Vorlegen der Botschaft eine klare Verbesserung der Vorlage mit folgenden Eckpunkten:

  1. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen-Mix muss angepasst und erweitert wird (z.B. möglichst breite Lizenzbox, extensive zinsbereinigte Gewinnsteuer, Möglichkeit zum Verzicht auf die Erhebung der Kapitalsteuer, Einführung einer Tonnagesteuer usw.).
  2. Das Massgeblichkeitsprinzip ist zu flexibilisieren.
  3. Auf Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren ist zu verzichten.
  4. Verzicht auf die Einstellung zusätzlicher Steuerinspektoren.
  5. Reduktion des Gewinnsteuersatzes auf Bundesebene von 8,5% auf 7,5%, um den Kantonen mehr Spielraum zu geben, statt die Rückverteilung der Bundessteuer an die Kantone zu erhöhen.
 
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