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Die juristischen Gegenargumente sind nicht stichhaltig

Eines der häufigsten Argumente der Initiativgegner ist der angebliche Verstoss gegen das Völkerrecht. Im Rahmen der Nachführung der am 18. April 1999 in Kraft gesetzten Bundesverfassung wurde folgende

Erich von Siebenthal
Erich von Siebenthal
Nationalrat Gstaad (BE)

Betrachtet man die meisten Gegenargumente näher, so wird einem schnell klar, dass diese nicht stichhaltig sind.

Kein Verstoss gegen das Völkerrecht
Eines der häufigsten Argumente der Initiativgegner ist der angebliche Verstoss gegen das Völkerrecht. Im Rahmen der Nachführung der am 18. April 1999 in Kraft gesetzten Bundesverfassung wurde folgender Artikel neu in die Verfassung aufgenommen: «Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.» Die konkreten Auswirkungen dieses Artikels sind umstritten. Unbestritten ist indessen, dass es keine völkerrechtliche Grundlage gibt, welche das Bürgerrecht und die Bürgerrechtserteilung den allgemeinen Menschenrechten zuordnet. Damit eine Initiative für gültig erklärt werden kann, darf sie nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstossen. Darunter fallen die Verbote von Folter, Genozid, Sklaverei und die notstandsfesten Garantien der EMRK. Dass die Einbürgerungsinitiative kein zwingendes Völkerrecht verletzt ist demnach offensichtlich, dies hat auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. 10. 2006 festgehalten. Völkerrecht, auch als «zwingend» erklärtes Völkerrecht, ist darüber hinaus nicht das Recht der Völker, es wurde geschaffen von Regierungen, Verwaltungskommissionen und Gelehrten. Es ist nicht das Ergebnis einer demokratischen Beschlussfassung. Aus diesen Gründen ist das Völkerrecht auch nicht unbestritten und wird gerne je nach dienlichem Zweck unterschiedlich ausgelegt. Zwar ist die Schweiz als demokratischer Kleinstaat an der Schaffung und Weiterentwicklung von Völkerrecht, wie etwa der Genfer Konventionen, interessiert. Mehr als bloss fragwürdig ist es jedoch, Ideen, die von einzelnen Gruppen verfolgt werden, kurzerhand zu Völkerrecht zu erklären und über die Bundesverfassung zu stellen – über die Köpfe des Souveräns hinweg.

Kein Verstoss gegen Menschenrechte
Die Behauptung, die Verweigerung der Aufnahme ins Bürgerrecht verletze ein Menschen­recht des Bewerbers, trifft völlig ins Leere. Das Bürgerrecht ist ein politisches Recht, und über die Erteilung politischer Rechte entscheidet grundsätzlich jeder einzelne Staat aufgrund seiner nationalen Verfassung. Keine internationale Konvention bezeichnet die Bürgerrechtserteilung als elementares, über dem Landesrecht und damit über der nationalen Verfassung stehendes Menschen­recht. Bei einem negativen Einbürgerungsentscheid steht es darüber hinaus jedem frei, es zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen.

Während politische Rechte in jedem Staat der Welt den eigenen Staatsbürgern reserviert sind, stehen die Menschenrechte allen auf dem Staatsgebiet lebenden Menschen zu. In der Schweiz garantiert dies ausdrücklich die Bundesverfassung. Wer in unserem Land wohnt – ob Bürger oder Ausländer -, geniesst die Menschen­rechte, wie beispielsweise Rechtsgleichheit, Religions- oder Meinungsfreiheit, in völlig gleicher Form. Ob jemand Schweizer Bürger ist oder nicht, hat mit Menschenrechten nichts zu tun. Wer das Gegenteil behauptet, kennt weder den Unterschied zwischen Menschenrechten und politischen Rechten, noch kennt er die internationalen Konventionen, die das Bürgerrecht ausnahmslos den politischen Rechten zuordnen, über welche jeder Staat selbst entscheidet.

Volksentscheide sind nicht willkürlich
Die Initiativ-Gegner wollen den Einbürgerungsentscheid von einem politischen Entscheid zu einem reinen Verwaltungsakt abwerten. Dies ist ein massiver Eingriff in die direktdemokratische Entscheidfindung in der Schweiz. Die politische Natur des Einbürgerungsentscheides war in der Lehre jedoch nie umstritten. Das schweizerische System hat sich in der Vergangenheit stets bewährt. Die Natur des politischen Entscheids bringt es mit sich, dass der Stimmbürger über freies politisches Ermessen verfügt. Dieses Ermessen ist weitgehend unkontrollierbar, da politische Entscheide keine Begründung erfordern. Analog muss auch die Wahl oder Nichtwahl in ein politisches Amt nicht begründet werdet. Von Willkür kann daher bei einem demokratischen Entscheid nicht die Rede sein. Dies kann allein als „willkürlich" bezeichnen, wer ein Gegner der Demokratie ist.

Beschwerderecht widerspricht demokratischen Grundsätzen
Die Initiativ-Gegner bestehen darauf, dass gegen negative Einbürgerungsentscheide Beschwerde eingereicht werden kann. Dies widerspricht jedoch dem demokratischen System der Schweiz. Gegen gültige Volksentscheide kann nicht rekurriert werden. Ansonsten könnten auch alle Politiker, die sich wegen einer Nichtwahl benachteiligt fühlen, beim Bundesgericht Rekurs einreichen. Damit wäre das Ende der Demokratie eingeläutet.

Bundesgerichtsentscheide müssen nicht nachvollzogen werden
Die Initiativgegner behaupten, dass die 2003 vom Bundesgericht getroffenen Entscheide nun auch gesetzlich nachvollzogen werden müssten. Dies ist völlig falsch, denn das Bundesgericht hat ganz klar seine Kompetenzen
überschritten. Für die Gesetzgebung ist die Legislative, also das Parlament und die Stimmbürger, zuständig. Die Argumentation, das Parlament müsse das Gesetz nun an die Bundesgerichtsentscheide anpassen, ist aus der Luft gegriffen und widerspricht unseren demokratischen Grundsätzen der Gewaltenteilung.

Sie sehen, die Einbürgerungsinitiative widerspricht weder internationalen Konventionen, noch der Verfassung. Im Gegenteil, sie hilft, die in der Verfassung verankerte direkte Demokratie wiederherzustellen und zu festigen.

 

Erich von Siebenthal
Erich von Siebenthal
Nationalrat Gstaad (BE)
 
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