Referat

Die Mehrwertsteuer in der Neuen Finanzordnung

Die Mehrwertsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle des Bundes. Im Jahre 2003 entfielen mit 17,2 Milliarden mehr als ein Drittel der gesamten…

von Felix Walker, Nationalrat CVP (SG)

Die Bedeutung der Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle des Bundes. Im Jahre 2003 entfielen mit 17,2 Milliarden mehr als ein Drittel der gesamten Einnahmen des Bundes auf diese Steuer.

Die Mehrwertsteuer heute
Die Mehrwertsteuer besteuert neben dem Konsum von Waren auch den Konsum von Dienstleistungen. Die Mehrwertsteuersätze werden – auf der Grundlage der geltenden Finanzordnung – im Mehrwertsteuergesetz festgelegt:

  • Der Mehrwertsteuer unterliegen die Inlandumsätze sowie die Wareneinfuhr, nicht aber die Warenausfuhr.
  • Bestimmte Inlandumsätze sind von der Steuer ausgenommen, so namentlich im Spitalwesen, im Bildungs- und im Sozialbereich sowie im Bereich kultureller Darbietungen.
  • Der Normalsatz beträgt seit Beginn 2001 7,6 Prozent der steuerpflichtigen Umsätze.
  • Bei den Gütern des täglichen Bedarfs (z.B. Ess- und Trinkwaren, Medikamente, Zeitungen) kommt ein reduzierter Satz von 2,4 Prozent zur Anwendung.
  • Für Beherbergungsleistungen (Übernachtung und Frühstück) gilt ein Sondersatz von 3,6 Prozent.

Die verschiedenen Sätze setzen sich wie folgt zusammen:

  Normalsatz Reduzierter Satz Sondersatz Beherbergungsleistungen
Basissatz 6,5% 2,0% 3,0%

Zuschlag AHV (seit 1.01.1999)

1,0% 0,3%  0,5%
Zuschlag Eisenbahngrossprojekte
(seit 1.01.2001)
 0,1%  0,1% 0,1%
Aktueller Satz 7,6%  2,4% 3,6%

Die Mehrwertsteuer in der neuen Finanzordnung

Die Bestimmungen der neuen Finanzordnung erlauben die Weiterführung der heute gültigen Mehrwertsteuersätze:

  • Neben einem Normalsatz und einem reduzierten Satz wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen festzulegen.
  • Die Möglichkeit, Zuschläge für die AHV und die Eisenbahngrossprojekte werden in der Verfassung unverändert beibehalten.
  • Der zurzeit geltende Maximalsatz von 7,6 Prozent kann auch mit der neuen Finanzordnung nicht überschritten werden.
    Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wird allerdings von den Übergangsbestimmungen in den ordentlichen Verfassungstext überführt. Die Höhe des Sondersatzes wird nicht genau festgelegt. Der Gesetzgeber erhält die Kompetenz, für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festzulegen. Der Sondersatz sowie deren definitive Verankerung in der Verfassung wurde im Parlament wie folgt begründet:
  • Die schweizerische Tourismusbranche steht im harten Wettbewerb mit dem Ausland und die internationalen Gäste reagieren sehr preissensibel. Mit dem Sondersatz verfügt man über eine einfache, direkte und wirkungsvolle Massnahme, um die preisliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
  • Die Hotellerie befindet sich zur Zeit in einer Phase der Strukturbereinigung. Deshalb ist sie besonders auf günstige Rahmenbedingungen angewiesen, wozu auch der tiefere Mehrwertsteuersatz gehört.
  • Der Tourismus stellt einen wichtigen Teil der schweizerischen Wirtschaft dar und die Tourismusbranche hat eine grosse Bedeutung als Arbeitgeber.
  • Die meisten Staaten in der EU wenden ebenfalls einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen an, darunter alle Nachbarländer der Schweiz ausser Deutschland.

Übergangsbestimmungen zur Mehrwertsteuer sind nicht mehr nötig

  • Beim Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 wurde der Bundesrat aus Dringlichkeitsgründen ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes zu erlassen.
  • In den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wurde aber eine Reihe von Grundsätzen festgelegt, an die sich der Bundesrat bei der konkreten Ausgestaltung der Mehrwertsteuer halten musste.
  • Mit der Inkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes auf Beginn des Jahres 2001 ist der grösste Teil dieser umfassenden Übergangsbestimmungen nicht mehr nötig und kann deshalb aufgehoben werden. In den Übergangsbestimmungen bleibt einzig die Befristung der Mehrwertsteuer verankert.
 
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