Vernehmlassung

06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. änderung von Art

06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die Verlängerung der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beim Fahrniskauf ab. Die damit verbundene Änderung der Art. 199 und 210 OR wird argumentativ lediglich mit einer Anpassung an internationale Vorgaben (Wiener Kaufrecht und EU-Richtlinie) gerechtfertigt, ohne dass eine sachliche, fallbezogene Abwägung der Vor- und Nachteile vorgenommen wird. Der Revisionsvorschlag widerspricht dem rechtlichen Grundsatz einer möglichst zeitnahen Herstellung von Rechtsfrieden und schränkt die Vertragsfreiheit unnötig ein. Die SVP unterstützt dagegen eine Angleichung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln einer beweglichen Sache, welche bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, an die fünfjährige Frist, welche für den Besteller eines unbeweglichen Bauwerkes gegenüber dem Unternehmer gilt. Diese ist sachlich gerechtfertigt, führen die unterschiedlichen Fristen in der Praxis doch nachweislich zu Rechtsunsicherheiten und stossenden Ergebnissen.

Die SVP lehnt die Verlängerung der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beim Fahrniskauf und damit eine Revision der Art. 199 und 210 OR ab. Der Käufer geniesst gegenüber dem verschuldensunabhängig gewährleistungspflichtigen Verkäufer bereits genügend Rechtsbehelfe, welche den Parteien anderer Vertragsarten nicht in diesem Ausmass zur Verfügung stehen. Im Sinne einer möglichst zeitnahen Herstellung von Rechtsfrieden haben sich kurze Verjährungsfristen zudem grundsätzlich bewährt. Ausserdem steht es dem Verkäufer frei, für bestimmte Produkte mehrjährige Gewährleistungsgarantien festzulegen, was auch regelmässig geschieht, stehen inländische Erzeugnisse doch vermehrt in einem Konkurrenzverhältnis zu ausländischen Fabrikaten, deren Händler aufgrund einer EU-Richtlinie dem Käufer während mindestens zweier Jahre Gewährleistungsrechte einräumen müssen. Entgegen diesen Zwangsvorschriften baut die schweizerische Privatrechtsordnung jedoch auf die Eigenverantwortung der Marktteilnehmer – und damit vor allem auch der Konsumenten -, weshalb eine Einschränkung der Vertragsfreiheit in dieser Angelegenheit nicht unterstützt werden kann.

Zu begrüssen ist hingegen der Vorschlag, für Ansprüche aus Mängeln einer beweglichen Sache, welche bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, an die fünfjährige Verjährungsfrist für unbewegliche Werke anzuknüpfen (so mittels Art. 210 Abs. 2 VE-OR), verhindern die unterschiedlichen Fristen doch die Koordination der Forderungen aus Werkvertrag und Kaufvertrag, was in der Praxis zu stossenden Ergebnissen führt. So kann der Unternehmer vom Besteller während fünf Jahren belangt werden, derweil ersterer gegen seine Lieferanten nur während eines Jahres vorgehen kann. Dasselbe Problem stellt sich ihm, wenn er einen Subunternehmer mit der Erstellung eines beweglichen Werkes beauftragt.

 
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