Vernehmlassung

08.458 Parlamentarische Initiative. Anwendungsbereich der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung

Die SVP unterstützt den Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Die durch das Bundesgericht im Urteil vom 16. Juni 2008 (134 IV 266) geschaffene Lücke im Bereich der…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP unterstützt den Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Die durch das Bundesgericht im Urteil vom 16. Juni 2008 (134 IV 266) geschaffene Lücke im Bereich der verdeckten Fahndung wird durch die vorgeschlagene Ergänzung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich behoben. Problematisch bleibt diesbezüglich das Erfordernis des tatbezogenen Verdachtes und dessen Abgrenzung. Da der Bund jedoch ausschliesslich im Bereich des Strafprozessrechts eine Gesetzgebungskompetenz besitzt (Art. 123 Abs. 1 BV), muss die verdeckte Ermittlung betreffend polizeilicher Massnahmen auf kantonaler Stufe ergänzend geregelt werden.

Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2008 den Anwendungsbereich des damals geltenden Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) auf nicht nachvollziehbare Art und Weise neu definiert. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht jene Einsätze, die bisher als verdeckte Fahndung galten und damit nicht bewilligungspflichtig waren, dem BVE unterstellt. Da mit Inkrafttreten der StPO das BVE aufgehoben wurde und bei der Ausarbeitung der StPO die Praxisänderung des Bundesgerichts nicht absehbar war, ist u.a. die Regelung von Chatroom-Ermittlungen und die verdeckte Fahndung an sich, nicht geregelt. Mit der vorliegenden Ergänzung der StPO wird diese Lücke geschlossen, wobei der verdeckten Fahndung ein „Verdacht“ zugrunde liegen muss. Die Gesetzesänderung wurde aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils bezüglich verdeckter Fahndung in Chatrooms initiiert. Das Erfordernis des Verdachtsmo-ments hat zur Folge, dass die verdeckte Fahndung nur auf „einschlägige Chatrooms“ anzuwenden sein wird. Für Chatrooms, die diese Bedingung nicht erfüllen, muss das kantonale Recht die entsprechende Rechtsgrundlage schaffen. In diesem Sinne liegt der Schwachpunkt der vorliegenden Gesetzesänderung darin, dass die Frage, ob ein „tatbezogener Verdacht“ vorliegt, zu weiteren Abgrenzungsproblemen führen wird. Es wird Aufgabe der Kantone sein, im Polizeirecht diesem Umstand Rechnung zu tragen.

 
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