Vernehmlassung

09.530 Parlamentarische Initiative. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle

Die SVP unterstützt die vorgesehenen Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit einer ungerechtfertigten Betreibung kann erheblicher Schaden angerichtet werden. Die derzeit…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP unterstützt die vorgesehenen Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit einer ungerechtfertigten Betreibung kann erheblicher Schaden angerichtet werden. Die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel sind nur bedingt dazu geeignet, gegen ungerechtfertigte Betreibungen vorzugehen; zudem hat das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu einer Verschlechterung der Situation beigetragen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind angemessen. Sie berücksichtigen zum einen die Rechte der Betriebenen und jener der Öffentlichkeit, die sich auf einen aussagekräftigen Betreibungsregisterauszug verlassen muss.

Gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten, Belege über den Bestand der Forderung sind nicht vorzulegen. Somit kann ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist. Es ist somit möglich, eine Betreibung einzuleiten, obwohl eine Forderung nicht, nicht mehr oder gar nie existiert hat. Klassische Schikanebetreibungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig und nach entsprechender Feststellung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG auf dem Registerauszug nicht mehr ersichtlich. Die Voraussetzungen an das Vorliegen einer Nichtigkeit sind in der Praxis allerdings sehr hoch, sodass eine Betreibung nur ausnahmsweise gestützt auf die Nichtigkeit gelöscht wird.

Regelmässig werden Betreibungen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen eingeleitet. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn ein Gericht den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. Bleibt der Betreibende untätig, ist die Betreibung während fünf Jahren ersichtlich, ergänzt durch die Anmerkung, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde.

Im geltenden Recht stehen drei Möglichkeiten offen, eine im Betreibungsregister aufgeführt Betreibung zu löschen:

  • Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG
  • Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
  • Allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO

Diese Rechtsbehelfe sind in der Praxis nur teilweise tauglich. Art. 85 SchKG beschränkt sich auf Fälle der Tilgung und Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung. Bezüglich Art. 85a SchKG hat die bundesgerichtliche Praxis eine Einschränkung in der Anwendung definiert; obwohl gemäss Gesetzeswortlaut diese Feststellungsklage „jederzeit" erhoben werden kann, will das Bundesgericht diesen Rechtsbehelf nur zulassen, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Eine allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO ist zwar jederzeit möglich, verbunden damit ist jedoch ein hohes Prozessrisiko.

Einträge im Betreibungsregister können schwerwiegende Auswirkungen für die betriebene Personen haben. Insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei der Kreditvergabe kann dies zu Schwierigkeiten führen. Mit einer ungerechtfertigten Betreibung kann deshalb ein erheblicher Schaden angerichtet werden. Nach geltendem Recht besteht – wie oben erwähnt – kein einfacher Weg zu verhindern, dass Dritte von einer ungerechtfertigten Betreibung Kenntnis erhalten. Dies gilt es zu korrigieren. Andererseits darf der Schutz des vermeindlichen Schuldners nicht übermässig ausgebaut werden, vielmehr gilt es eine Ausgewogenheit der Interessen zu wahren. Schliesslich darf mit Gesetzesänderungen nicht Sinn und Zweck des Betreibungsregisters ausgehöhlt werden.

Vorgeschlagen ist vorliegend die Stellung des Betriebenen in drei Bereichen zu verbessern:

  • Art. 8b (neu) SchKG: Mit der Einführung dieses Rechtsbehelfs soll dem Betriebenen die Möglichkeit gegeben werden, dem Betreibungsamt zu beantragen, Dritten von einer gegen ihn laufenden Betreibung – gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat – vorläufig keine Kenntnis zu geben, d.h. solange die Betreibung nicht fortgesetzt wird. Dass dieser Grundsatz durch verschiedene Bedingungen eingeschränkt wird, ist zu begrüssen, nur damit kann eine Ausgewogenheit der Interessen garantiert werden. Sind somit seit der Einleitung der Betreibung und in den sechs Monaten davor Betreibungen von mindestens zwei weiteren Gläubigern eingeleitet worden oder wurde in den letzten sechs Monaten gegen den Schuldner eine Betreibung fortgesetzt oder wurde gegen den Schuldner in den letzten sechs Monaten eine Pfändung vollzogen, so findet keine Einschränkung des Einsichtsrechts statt. Diese Einschränkungen sind nicht nur angezeigt, sie sind auch durchdacht und ausgewogen.
  • Gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG wird auf Verlangen des Schuldners der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Die Revision dieser Bestimmung sieht vor, dass das entsprechende Gesuch nicht nur innerhalb der 10-tägigen Frist gestellt werden kann, sondern während der gesamten Dauer des Verfahrens. Damit wird der Grundsatz festgelegt, dass wer eine Betreibung eingeleitet hat, diese jederzeit spezifizieren und belegen sollte. Dass es bei diesem Grundsatz bleibt, ist zu befürworten. Namentlich auf die Festlegung einer weitergehenden Sanktion bei Nichtvorlage ist zu verzichten, schliesslich sind Forderungen nicht immer durch schriftliche Belege dokumentiert. Zu Recht wird es deshalb dabei belassen, dass als einzige Sanktion die Kostenverteilung in einem Gerichtsprozess vorgesehen ist.
  • Die Ergänzung von Art. 85a Abs. 1 SchKG soll die verfehlte Rechtssprechung des Bundesgerichts zu dieser Bestimmung korrigiert werden. Nicht korrigiert wird die Verteilung des finanziellen Prozessrisikos. Dieser Bereich wird zu recht nicht angetastet, dies wäre ein unangebrachter Eingriff in prozessuale Grundsätze.
 
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