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Umwelt
Vernehmlassung

Änderung der Jagdverordnung (JSV)

Das aktuelle Jagdgesetz stammt aus dem Jahre 1986, einer Zeit, in welcher der Wolf als ausgerottet galt. Nun hat der Bestand an Wölfen in den letzten 25 Jahren kontinuierlich zugenommen, gemäss BAFU allein im letzten Jahr um rund 30 Wölfe. Deshalb ist ein Verständnis notwendig für den Umstand, dass Konflikte zwischen dem «uneingeschränkten» Schutz von Wildtieren und dem Arbeiten auf dem Land und in Bergregionen auch ein vernünftiges Mass an Regulierung erfordert – um einem zentralen Bedürfnis der dort wirtschaftenden Teile der Bevölkerung entgegen zu kommen.

Indem die Stimmbevölkerung am 27. September 2020 die Revision des Jagdgesetzes ablehnte, wurde auch die dazugehörige Vorlage der Jagdverordnung vom 8. Mai 2020 obsolet.

Mit der aktuellen Vernehmlassungsvorlage will der Bundesrat nun im möglichen Handlungsspielraum der weiterhin geltenden Bestimmungen des Jagdgesetzes auf Verordnungsstufe eine geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren und Nutztieren ermöglichen.

Aus Sicht der SVP muss die Vorlage mit Blick auf die Regulierung von Wolfsbeständen, den Abschuss schadenstiftender Einzelwölfe sowie den Herdenschutz dringend überarbeitet werden. Insbesondere die Anpassung der Vernehmlassungsvorlage mit einer wesentlich stärkeren Reduktion der Schadschwellen ist von höchster Dringlichkeit. Weiter muss eine raschere Entnahme von schadenstiftenden oder verhaltensauffälligen Tieren gewährleistet werden und der produzierenden Landwirtschaft sind keine höheren Anforderungen an den Herdenschutz zu stellen.

Art. 4bis Abs. 1 (=beim geltenden Recht bleiben)
1 Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen.

Begründung: Die Vorlage sieht vor, dass die Regulierung des Wolfsbestands weiterhin nur aus einem Rudel zulässig ist, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat. Bisher galt, dass auch Wölfe älter als 1 Jahr geschossen werden konnten, wobei die Elterntiere zu schonen waren. Um zu verhindern, dass die das Rudel führenden und die Jungtiere mit Nahrung versorgenden Elterntiere geschossen werden, wird der Elterntierschutz neu strenger geregelt. Im Rahmen einer Regulierung ist der Abschuss von Wölfen, die älter als 1 Jahr sind, nicht mehr zulässig. Es dürfen lediglich Jungtiere jünger als 1 Jahr zum Regulierungsabschuss freigegeben werden. Die vorgeschlagene Fassung enthält somit die absolute Einschränkung der Regulierung von Wölfen auf Tiere, die jünger als einjährig sind.

Aus Sicht der SVP ist am geltenden Recht festzuhalten. Wenn ältere Tiere verhaltensauffällig sind, so muss wie bereits im heutigen Recht eine Regulierung möglich sein.

Art. 4bis Abs. 2
2 Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 5 Nutztiere getötet oder verletzt worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bis Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar

Begründung: Die Vorlage sieht die Reduktion der Schadenschwelle vor, bei deren Erreichen die Kantone eine Regulierung des Wolfsrudels vornehmen dürfen. Aus Sicht der SVP ist die Schadschwelle zwingend weiter herabzusetzen. Statt um ein Drittel ist die Schwelle um zwei Drittel zu senken. Zudem sind nicht nur die durch Wölfe getöteten Nutztiere, sondern auch die verletzten Tiere zu zählen.

Art. 4bis Abs. 3
3 Eine jederzeitige Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.

Begründung: Die Vorlage regelt den Schutz der Menschen vor Wölfen. Hier muss dringend dem Schutz des Menschen und der Bauernfamilien auf den Alpen mehr Rechnung getragen werden. Immer häufiger kommt es vor, dass Wölfe durch Vorgärten und in der Nähe von Alpgebäuden herumstreifen. Eine Eskalation ist nicht zu verantworten.

Art. 9bis
2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:
a. mindestens 25 15 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet oder verletzt werden;
b. mindestens 15 10 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet oder verletzt werden; oder
c. mindestens 10 5 Nutztiere getötet oder verletzt werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.
3 Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens drei ein Nutztier getötet oder verletzt wurde.
4 [streichen]

Begründung zu Art. 9bis Abs. 2: Die Vorlage beschränkt sich auf die Anpassung der Schadschwellen. Aus Sicht der SVP muss die Schadschwelle zwingend weiter herabgesetzt werden. Zudem sind nicht nur die durch Wölfe getöteten Nutztiere, sondern auch die verletzten Tiere zu zählen.

Begründung zu Art. 9bis Abs. 3: Die Vorlage beschränkt sich inhaltlich auf eine konkrete Definition der Schadenschwellen, wenn allein Tiere der Rinder- und Pferdegattung und neu auch Neuweltkameliden gerissen werden. Aus Sicht der SVP ist die neue Schadschwelle von 3 getöteten Nutztieren eine unhaltbare Verschärfung. Zudem ist gerade bei grossen Nutztieren die Zählung der verletzten Tiere zwingend.

Begründung zu Art. 9bis Abs. 4: der Vorlage, welcher vorsieht, dass bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 und 3 […] Nutztiere [unberücksichtigt bleiben], die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden [sind], ist ersatzlos zu streichen. Diese Anforderung führt zu zusätzlichen Unklarheiten bezüglich der Anrechenbarkeit von geschädigten Tieren und behindert eine wirksame Regulierung.

Art. 10ter Abs. 1
1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu höchstens 80 100 Prozent an den effektiven pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen:
a. Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden, welche die Anforderungen nach Artikel 10quater Absatz 2 erfüllen oder auf ihre Einsatzbereitschaft erfolgreich geprüft wurden;
b. elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren;
c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären;
d. weitere wirksame Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
e. [neu] Nutztierrisse von Tieren in Weideflächen, die aus topografischen oder touristischen Gründen nicht geschützt werden können, sind zur Regulierung von Wölfen als Schaden anzurechnen.

Art. 10ter Abs. 2
2 Das BAFU kann sich zu 50 100 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:
a. regionale Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;
b. Planung zur Entflechtung der Bike- und Wanderwege vom Einsatzgebiet von Herdenschutzhunden nach Absatz 1 Buchstaben a sowie Umsetzung dieser Massnahmen;
c. Planung der Verhütung von Konflikten mit Bären.

Art. 10, Abs. 1 und 3
1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:
a. 
80 100 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden;
Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt. [neu] Der Bund übernimmt die volle Ausfallentschädigt nach Art. 10 Abs 1a, wenn durch erhebliche Schäden eine vorzeitige Abalpung verursacht wird.

Begründung zu Art. 10 und Art. 10ter Abs. 1, 2 und 3 (neu): Die Vorlage präzisiert insbesondere die Kostenbeteiligung des BAFU bezüglich Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren sowie der Beteiligung des BAFU an den Kosten der Kantone. Aus Sicht der SVP wurde im Abstimmungskampf zum revidierten Jagdgesetz von den Gegnern der Revision immer betont, dass der Artenschutz eine Bundesaufgabe sei und nicht an die Kantone delegiert werden dürfe. Dies war offensichtlich eines der Hauptargumente, welches zur Ablehnung der Vorlage führte. In Würdigung dieses Umstandes muss der Bund in Zukunft auch die für die Verhütung von Schäden massgebenden Kostenfolgen tragen. Auch ist zusätzlich die Frage der Entschädigung bei Notabalpungen zu regeln.

 
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