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Gesundheit
Vernehmlassung

Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung

Aus Sicht der SVP ist diese Revision der Unfallversicherungsverordnung abzulehnen. Bezüglich mehrerer vorgesehener Änderungen gibt es grundsätzliche Bedenken einzuwenden.

Art. 2 Abs. 1
Bei der Regelung der Ausnahmen von der Versicherungspflicht braucht es unbedingt einen Zusatz für Personen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Gemäss BGE 118 V 79ff soll nämlich Personen ohne Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung in der Schweiz bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall kein Anspruch auf Erwerbsersatz mehr zustehen, was es auch auf Verordnungsstufe zu berücksichtigen gilt.

Art. 18a (neu)
Im Sinne einer Kostendämmung sollten analog zu der Hilfe und Pflege zuhause auch die Leistungen im Pflegeheim geregelt werden. Dabei sind nur jene Leistungen zu vergüten, die auch bei einer Pflege zuhause vergütet werden, also Hilfe und Pflege, nicht aber Verpflegung und Unterkunft.

Art. 22 Abs. 4
Bei den Bestimmungen zum versicherten Dienst im Allgemeinen ist explizit zu erwähnen, dass die Umrechnung auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne zu beschränken ist.

Art. 25 Abs. 3
Die beantragte Aufhebung von Abs. 3 lehnen wir ab, da diese Bestimmung auch für die Fälle gilt, wo eine versicherte Person erst nach dem Unfall arbeitslos wird.

Die Überführung in Art. 129 Abs. 3 mit dem abgeänderten Wortlaut („… versicherten Person …“ anstelle von „… arbeitslosen Versicherten …“) genügt daher nicht.

Art. 31 Abs. 1
Seit 2008 gibt es keine Zusatzrenten mehr zur AHV und IV, was auch auf Verordnungsstufe zu berücksichtigen ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die ausländischen Renten bei der Hinterlassenenrente, nicht aber bei der Invalidenrente berücksichtigt werden. Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung neu ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Kinderrenten der IV und gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll zu berücksichtigen. Massgebend bei der Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der beiden Leistungen.

Art. 33 Abs. 2   
Analog zu Art. 31 Abs. 1 muss Art. 33 Abs. 2 lit. a folgendermassen angepasst werden:
a. Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen.

Art. 36 Abs. 5
Der Regelung von Integritätsentschädigungen bei asbestbedingten Erkrankungen (Art. 36 Abs. 5) stehen wir kritisch gegenüber, weil hier zeitlich unbeschränkt Ansprüche erhoben werden können und zwar für alle asbestbedingten Berufskrankheiten. Die Idee der Integritätsentschädigung war es ursprünglich, die Anspruchsbedingungen bei schnellem Krankheitsverlauf zu klären. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausdehnung des Entstehungszeitpunktes auf sämtliche asbestbedingten Berufskrankheiten ist nicht gerechtfertigt, da nicht alle asbestbedingten Berufskrankheiten schnell verlaufen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass sich mit dieser auf einen bestimmten Stoff bezogenen Spezialregelung ein Präzedenzfall für mutmasslich aus anderen Stoffen entstandene Schäden schaffen liesse. Denn mit fortschreitender medizintechnischer Entwicklung ist nicht auszuschliessen, dass in Zukunft noch weitere Stoffe als Krankheitsverursacher identifiziert werden, wobei sich die Symptome wie im Falle von Asbest erst Jahre oder sogar Jahrzehnte nach der Exposition manifestieren können. Die Kausalität dürfte aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Exposition und Auftreten der Symptome schwieriger nachzuweisen sein. In solchen Fällen dann dennoch das Kriterium der Dauerhaftigkeit auszuhebeln und Sonderfälle zu schaffen, entspricht nicht dem Sinn und Geist des Unfallversicherungsgesetzes. Es stellt sich damit die Frage, ob es nicht ratsam wäre, hier wenigstens eine konkrete, in Jahren bemessene Frist zu setzen, innerhalb derer noch Ansprüche erhoben werden können.

Art. 38 Abs. 3 und 4   
Das Parlament hat sich dezidiert gegen eine Einführung eines Assistenzbeitrags im Unfallversicherungsgesetz ausgesprochen. Die Einführung eines solchen Beitrages auf Verordnungsstufe ist daher nicht akzeptabel. Die Unfallversicherung sieht bereits andere, grosszügigere Leistungen für medizinische und nicht-medizinische Hilfe zu Haus vor. Bst. c von Art. 38 Abs. 3 sowie Bst. e von Art. 38 Abs. 4 sind deshalb ersatzlos zu streichen.

Art. 92
Die bisherige gesetzliche Grundlage für die Verwendung des Prämienzuschlages (Art. 87 UVG) wurde nicht angepasst. Die vorgesehene Änderung von Art. 92 UVV ist daher obsolet und abzulehnen. Dies umso mehr, als der neue Wortlaut dieser Norm zu einer bürokratischen Mehrbelastung der Durchführungsorgane führen würde. Ausserdem sind die genehmigten Berichte im Interesse der Allgemeinheit und Transparenz auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 
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