Vernehmlassung

Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie

Die SVP unterstützt generell Bestrebungen die COVID-19 Fallzahlen in der Schweiz zu senken. Jedoch schiessen die allgemeinen Beschränkungen des Bundesrates vom 9. Dezember 2020 weit über das Ziel hinaus. Sie untergraben zudem die Kompetenz der Kantone. Die Massnahmen gefährden zusätzlich den sozialen Zusammenhalt der Schweiz und das Überleben der Gastronomie und des Detailhandels. Deshalb fordert die SVP sinnvolle und wirksame Massnahmen in Bezug auf die Festlegung der Öffnungszeiten für die Gastronomie und den Detailhandel sowie keine Schliessungen an Sonn- und Festtagen. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, politische Veranstaltungen weiterhin durchführen zu können. Die praxisferne 2-Haushalteregel für private Veranstaltungen ist zu streichen.

Die Verschärfungen der «COVID-19-Verordnungen besondere Lage» vom 9. Dezember 2020 stellen generell einen Eingriff in die föderalistische Kompetenz der Kantone dar. Dabei werden erstens die Kantone bestraft, welche eigenhändig in der Vergangenheit strengere Massnahmen getroffen haben (Westschweiz) und zweitens wird die Glaubwürdigkeit derjenigen Kantonsregierungen untergraben, welche kürzlich neue Massnahmen beschlossen haben. Hier übersteuert der Bundesrat die Kantone, ohne dass die Wirkung dieser kürzlich beschlossenen Massnahmen abgewartet würde.

Die geplanten Einschränkungen der Gastronomiebranche (Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe), welche eine Schliessung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr bedingen würden, muss gelockert werden. Minimal sollen solche Betriebe frühstens um 22 Uhr schliessen müssen (Art. 5a Abs. 1 Bst. b). Damit kann das finanzielle Überleben dieser Betriebe erleichtert werden. Diese Einschränkung der Öffnungszeiten muss analog auch für den Detailhandel gelockert werden (Art. Art. 5abis), um den Zugang zu den Gütern des täglichen Bedarfs auch nach 19 Uhr zu ermöglichen.

Gleichzeitig muss die vorgesehene Zwangsschliessung an Sonntagen, an Weihnachten (25. und 26. Dezember) sowie dem 1. Januar, welche die Gastronomie-Branche und Detailhändler besonders hart treffen würde, rückgängig gemacht werden (Art. 5abis). Insbesondere darf der Wintertourismus nicht unter unnötigen Einschränkungen während den Weihnachtsferien leiden. Branchenunabhängig (Detailhandel, Gastronomie, Sportveranstaltungen etc.) muss an den erarbeiteten Schutzkonzepten (inklusive Abstandsregeln und Maskenpflicht), welche Teil der sinnvollen und wirksamen Massnahmen für die Pandemiebekämpfung sind, festgehalten werden. Diese Schutzkonzepte wurden entwickelt mit dem Ziel, die betroffenen Aktivitäten gerade nicht unnötig einzuschränken.

Zudem muss die Liste der erlaubten Veranstaltungen, aktuell bestehend aus Versammlungen der Legislativen, religiöse Veranstaltungen, Bestattungen, Sport- und Kulturveranstaltungen ohne Publikum oder Familienfeiern (Art 6 Abs. 1 und 2) mit politischen Veranstaltungen bis 50 Personen ergänzt werden (neu Art. 6 Abs. 1 lit. f), um die Meinungsfreiheit gewähren zu können. Die Einschränkungen von Familienfeiern auf höchstens 5 Personen aus zwei Haushalten (Art. 6 Abs. 2) ist ersatzlos zu streichen, da diese praxisfern ist.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden