Themen
Gesundheit
Vernehmlassung

Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a)

Die SVP Schweiz lehnt den Verordnungsentwurf in der vorliegenden Form ab. Aus Sicht der SVP gefährdet der Entwurf die datenschutzrechtlichen Interessen der Versicherten und weist eine zu starke Tendenz hin zur Staatsmedizin auf. Die SVP fordert den Bundesrat auf, den Druck auf die Tarifpartner mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu verstärken, damit sich diese gemeinsam auf einen wirtschaftlichen und umfassenden neuen Tarif einigen. Die SVP fordert die in der Verantwortung stehenden Fachverbände dazu auf, endlich gemeinsam eine konstruktive Lösung auszuarbeiten.

Datenschutzrechtliche Bedenken bei der Weitergabe von Individualdaten
Aus Sicht der SVP übersteigt die regelmässige Erhebung von personenbezogenen Daten (Individualdaten) die Erfordernisse, welche in Erfüllung des Auftrages gemäss Art. 21 Abs. 2 KVG erforderlich sind. Zum Zweck der Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und Leistungserbringer (Bst. a) sollte die Erhebung von aggregierten Daten ausreichen. Schliesslich werden auf Basis dieser Daten die Kostenentwicklungen von Leistungserbringergruppen oder von ganzen medizinischen Leistungsbereichen betrachtet.

Detaillierte Daten auf Stufe der einzelnen Versicherten sind für solche Fragestellungen weder zielführend noch erforderlich, sondern aus datenschutzrechtlicher Sicht der Versicherten problematisch, wird der Datenschutz doch mit einer zunehmenden Zahl an zugangsberechtigen Personen geschwächt und die Empfängergruppen sowie die Verwendung der Daten für die Versicherten intransparenter.

Auch für Analysen der Wirkung des Gesetzes und von Gesetzes-/Verordnungsänderungen (Bst. b). dürften keine personenbezogenen Daten der Versicherten notwendig sein. Beziehen sich Gesetze und Verordnungen doch nicht auf einzelne Personen, sondern stets auf ganze Gruppen von Versicherten. Eine detaillierte und derart weitreichende Datensammlung bis auf Stufe der versicherten Personen wäre unverhältnismässig und würde einen zentralen Grundsatz des Datenschutzgesetzes verletzen.

Zur Evaluation des Risikoausgleichs (Bst. c) ist eine Lieferung von Individualdaten an das BAG ebenfalls nicht angezeigt. Solche Daten werden bereits von der Gemeinsamen Organisation (GE-KVG) für die Durchführung des Risikoausgleichs erhoben. Daten zu diesem Zweck sind folglich im Sinne der «Datensparsamkeit» und gemäss Art. 21 Abs. 2 KVG anderweitig bzw. via GE-KVG zu beschaffen.

Des Weiteren wurde die Periodizität der Datenlieferung im Gesetz von «jährlich» auf «regelmässig» geändert. Die Aufsichtsaufgaben können aus Sicht der SVP jedoch auch weiterhin mit jährlichen Datenlieferungen erfüllt werden, weshalb die SVP eine unterjährige Datenlieferungspflicht der Versicherten ablehnt. Dies auch vor dem Hintergrund einer drohenden Zunahme von Kosten im administrativen Bereich der Krankenkassen.

Keine schleichende Verstaatlichung des Gesundheitswesens
Generell erscheint die vorgesehene Datenbekanntgabe im Tarifwesen die gesetzlichen Erfordernisse zu übersteigen. Die Datenlieferung dient der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen. Diese Daten werden dem BAG, den zuständigen Behörden und den Kantonen bereits unter den heutigen gesetzlichen Vorgaben weitergegeben, sofern sie zur Beurteilung der Tarife erforderlich sind. Eine zusätzliche Datenlieferung im vorgesehenen Umfang des Entwurfs erscheint weder notwendig noch verhältnismässig. Der Bund ist für die Prüfung und Genehmigung der Tarife zuständig, nicht für dessen Ausgestaltung. Diese Verantwortung obliegt den Tarifpartnern. Nichtsdestotrotz anerkennt die SVP, dass die aktuelle Tarifstruktur TARMED veraltet ist und ersetzt werden muss. Dabei sollte jedoch nicht die Verstaatlichung durch eine zunehmend direkte Kontrolle oder gar einer direkten Tarifierung durch den Bund angestrebt werden, vielmehr sollten die Tarifpartner dazu gebracht werden, sich endlich auf eine gemeinsame neue Tarifstruktur mit maximal möglicher Wirtschaftlichkeit zu einigen. Falls notwendig hat der Bundesrat hierzu den Druck auf die Tarifpartner zu erhöhen, ohne dabei jedoch das Gesundheitswesen durch die Hintertüre zu verstaatlichen oder das partnerschaftliche Modell zu schwächen.

 
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