Vernehmlassung

Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Konzepte der interstaatlichen Freizügigkeit – dabei insbesondere die Personenfreizügigkeit in Europa – verschiedene Probleme mit sich bringen. Die SVP…

Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung und der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Konzepte der interstaatlichen Freizügigkeit – dabei insbesondere die Personenfreizügigkeit in Europa – verschiedene Probleme mit sich bringen. Die SVP hat dies frühzeitig erkannt und darauf hingewiesen. Auch im vorliegenden Fall der Anpassungen der Verordnungen über die Krankenversicherung (KVV) und über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) werden entsprechende Probleme nicht gelöst, sondern durch neue überlagert. Wir empfehlen dem Bundesrat, insbesondere die Bestimmungen in Art. 37 KVV grundlegend zu überarbeiten.

Wenn staatliche stark beeinflusste Systeme wie beispielsweise die nationalen Gesundheitssysteme grössere Unterschiede aufweisen, wird es im Allgemeinen schwierig sein, für die sich frei bewegenden Personen gleiche Bedingungen zu schaffen. Obwohl dies mit dem europäischen Koordinationsrecht für die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sowie mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Anhang I, Art. 9 Abs. 2) angestrebt wird, lässt sich dieser fromme Wunsch nach Gleichbehandlung nicht mit den hier in Art. 37 KVV präsentierten Änderungen des Schweizer Rechts umsetzen. Im erwähnten Artikel des Freizügigkeitsabkommens wird gefordert, dass ausländischen Arbeitnehmern und bestimmten Familienangehörigen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie inländischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu gewähren seien. Daraus und aus der Kritik einer EU-Kommission an der schweizerischen Praxis wird abgeleitet, dass auch bei in der Schweiz versicherten Grenzgängern die Spitalbehandlung in der Schweiz durch den jeweiligen Arbeitskanton im Rahmen seines Kantonsanteils nach Art. 49a KVG mitzufinanzieren ist. Das Ziel ist, dass für Grenzgänger dieselben Tarife und Prämien zur Anwendung gelangen wie für in der Schweiz wohnhafte Personen. Zwischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Grenzgängern bestehen aber in diesem Zusammenhang zwei wesentliche Unterschiede:

1. Für Grenzgänger gilt das Krankenversicherungsobligatorium im Gegensatz zu Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nicht. Sie sind also nicht zwangsverpflichtet, an diesem System teilzunehmen. Sie können sich jedoch auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellen (Art. 3 Abs. 2 KVV);

2. Auch wenn die Besteuerung über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat geregelt ist, wird ein Grenzgänger in aller Regel einen deutlich geringeren Steuerbeitrag in der Schweiz und im Arbeitskanton leisten, als die restlichen Steuerzahler mit hiesigem Wohnsitz.

Mit der hier in Art. 37 der KVV vorgeschlagenen Änderung erhalten Grenzgänger zusätzlich zu den Privilegien, nicht dem schweizerischen Versicherungszwang zu unterstehen sowie das Behandlungswahlrecht (Behandlung in der Schweiz oder im Wohnsitzland) zu haben noch den Vorteil, von der (vollen) Mitfinanzierung ihrer Spitalbehandlung durch den Kanton, d.h. die inländischen Steuerzahler zu profitieren. Die Prämien der Grenzgänger werden somit quasi durch die Schweizer Steuerzahler quersubventioniert. Der Umfang dieser Umverteilung, d.h. die finanziellen Folgen wurde offenbar nicht näher analysiert, mindestens in den Anhörungsunterlagen wurde dazu nichts kommuniziert. Der Hinweis, es handle sich um eine kleine Personengruppe, entschärft die Problematik nicht. In anderen Zusammenhängen (z.B. Schengen-Dublin) hat sich gezeigt, dass Abwiegelung und Herunterspielen die Probleme nicht unter dem Deckel halten können.

Starke Unterschiede in der wirtschaftlichen oder sozialen Entwicklung zweier Nachbarstaaten können z.B. zu einem Anstieg der Grenzgängerzahl führen. Eine solche massive Zunahme ist in der Schweiz in den letzten Jahren bereits zu beobachten. Nun wird mit der hier vorgeschlagenen Regelung noch ein zusätzlicher Anreizfaktor für Grenzgänger und für deren Einstieg in unser Gesundheitssystem geschaffen. Gleichzeitig ist hinlänglich bekannt, dass dieses System unter einer bisher unkontrollierbaren Leistungs- und Kostenausdehnung leidet und die Einwohner der Schweiz sowohl als Prämien- wie auch als Steuerzahler heute schon übermässig belastet.

Angesichts dieser Perspektive erwartet die SVP eine genauere Prüfung der Auswirkungen und finanziellen Folgen derartiger Verordnungsänderungen. Die Konsultation der parlamentarischen Kommissionen und der Kantonsregierungen genügt aus Sicht der SVP in diesem Fall nicht. Bedenklich ist, dass dabei als Finanzierungsquelle die kantonalen Finanzen – also Steuergelder – angezapft werden. Hier wäre allenfalls eine Regelung auf Gesetzesstufe sowie eine Genehmigung durch das Parlament angezeigt.

Die Auswirkungen dieser Verordnungsänderung – insbesondere die finanziellen Folgen – wurden zuwenig analysiert und geprüft. Es besteht die Gefahr, dass einmal mehr Schweizer Bürger bzw. die inländischen Steuerzahler benachteiligt und diskriminiert werden, indem sie gezwungen sind, die finanziellen Lasten eines sozialen Systems zu tragen, welches bisher unkontrollierbare Leistungs- und Kostenausdehnungen erlaubt und nun auch für Grenzgänger aus dem Ausland zu vorteilhaften Konditionen zugänglich werden soll. Die SVP empfiehlt dem Bundesrat dringend, die geplanten Änderungen nochmals zu überarbeiten und darauf zu achten, dass weder die Prämien- noch die Steuerzahler mit Wohnsitz in der Schweiz zusätzliche Finanzierungslasten tragen müssen.

 
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