Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio)

Mit der zur Vernehmlassung stehenden Gesetzesanpassung im Steuerharmonisierungsrecht wird die heute unübersichtliche rechtliche Situation bei der Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis bereinigt.

Mit der zur Vernehmlassung stehenden Gesetzesanpassung im Steuerharmonisierungsrecht wird die heute unübersichtliche rechtliche Situation bei der Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis bereinigt. Dadurch wird einerseits eine übermässige Fragmentierung der Steuerhoheit vermieden. Andererseits eliminiert die vorgeschlagene Änderung das Risiko einer doppelten Besteuerung oder einer doppelten Nichtbesteuerung. Die Revision erhöht somit die Rechtssicherheit und reduziert den wirtschaftlichen Aufwand bei der Erhebung und Entrichtung der Steuer, was wirtschaftlich sinnvoll ist. Die SVP ist mit der formellen Vereinheitlichung in diesem Bereich deshalb einverstanden.

Nach geltendem Recht werden Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Kanton besteuert, in dem das Grundstück liegt. Die Frage der Steuerpflicht von juristischen Personen, die eine Maklerprovision für eine ausserhalb ihres Sitzkantons durchgeführte Vermittlungstätigkeit erhalten, ist in Artikel 21 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) jedoch nicht geregelt. Absatz 2 Buchstabe b regelt nur die Steuerpflicht von juristischen Personen mit Sitz im Ausland. Das Bundesgericht hat deshalb, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, den umstrittenen Entscheid gefällt, dass die Besteuerung im Kanton erfolgen muss, in dem das vermittelte Grundstück liegt, wie es das StHG für natürliche Personen vorsieht (Art. 4 Abs. 1). Die Mehrheit der Kantone sieht in ihrer Steuergesetzgebung jedoch vor, dass solche Tätigkeiten im Wohnsitzkanton der natürlichen Person oder im Sitzkanton der juristischen Person besteuert werden. Eine Minderheit der Kantone folgt hingegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und sieht in der eigenen Gesetzgebung vor, dass solche Tätigkeiten im Kanton besteuert werden, in dem das Grundstück liegt. Dadurch ist das Risiko einer doppelten Besteuerung, aber auch einer doppelten Nichtbesteuerung entstanden.

Hier setzen die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen an, indem sie eine formelle Vereinheitlichung der kantonalen Steuergesetzgebungen bewirken und damit die heute unbefriedigende Situation korrigieren.

Stellungnahme zu den gestellten Fragen:

  1. Sind Sie mit der Zielsetzung der Vorlage grundsätzlich einverstanden. Wenn nein, aus welchen Gründen?

Die SVP ist mit der Zielsetzung der Vorlage einverstanden.

  1. Sind Sie mit der Formulierung des Gesetzesentwurfs einverstanden? Wenn nein, wie müsste die Formulierung aus Ihrer Sicht lauten?

Ja, wir sind mit der Formulierung einverstanden.

  1. Ist der Gesetzesentwurf aus Ihrer Sicht problemlos vollziehbar? Wenn nicht, welche Problemfelder stellen sich?

Die Revision ist aus Sicht der SVP einfach vollziehbar. Für die Umsetzung der Anpassungen ist den Kantonen in den Ausführungsbestimmungen jedoch genügend Zeit einzuräumen.

 
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