Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften

Auf Bundesebene besteht kein Handlungsbedarf, was die Harmonisierung des Sprachenunterrichts betrifft. Das Schulwesen ist noch nie so harmonisiert gewesen wie heute. Der Sprachenzusammenhalt ist dadurch gewährleistet, dass sich gemäss Art. 15 Abs. 3 des Sprachengesetzes (SpG) am Ende der obligatorischen Schule in allen Kantonen die Fähigkeiten der Schulabgänger, sich in einer zweiten Fremdsprache auszudrücken, auf gleichem Niveau befinden müssen. Dieses Ziel erreicht im Sinne des Föderalismus jeder Kanton auf seine Weise und eigenverantwortlich.

Dennoch wollen alle drei vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösungen die Frage des Sprachenunterrichts unnötig zentralisieren und in ein Bundesgesetz giessen. Weder das Sprachengesetz noch die Bundesverfassung lassen aber eine solche Einflussnahme zu. Der Bund verfügt über keine Kompetenz, auf diese Weise in die Schulhoheit einzugreifen. Die EDK hat in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2016 an den Vorsteher des EDI unmissverständlich klargemacht, dass die Kantone «willens und in der Lage sind, den Harmonisierungsauftrag der Bundesverfassung zu erfüllen und dabei auch den Sprachenunterricht in harmonisierter Weise zu regeln». Die EDK sieht daher auch keinen Grund von ihrer bisherigen Überzeugung abzuweichen, «dass die Harmonisierungen im Bildungssystem auf dem Weg der interkantonalen Koordination anzustreben sind».

Auch der Sprachenartikel der Bundesverfassung (Art. 70) ermächtigt den Bund nicht, in die Bildungshoheit und Unterrichtsausgestaltung der Kantone einzugreifen. Das Rechtsgutachten «Die Pflicht der Kantone zur Koordination des Sprachenunterrichts» der Professoren Markus Schefer und Vanessa Rüegger kommt zum eindeutigen Schluss, «dass der Bund im Bereich des Sprachenunterrichts nur über eine Förderungskompetenz verfügt, nicht aber über eine Rechtsetzungskompetenz».

Die Autoren der Studie fügen dem hinzu, dass die Bildungsartikel der Verfassung nur bildungspolitische und keine sprachenpolitischen Zielsetzungen beinhalten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind nämlich einzig die Kantone für das Schulwesen zuständig. Ein subsidiäres Eingreifen des Bundes ist nur möglich «im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen» (Art. 62 Abs. 4 BV). Das Sprachengesetz selbst ist ebenfalls offen und unverbindlich formuliert und enthält auch in seinem Gegenstand- und Zweckartikel keine Grundlage für ein sprachenpolitisches Eingreifen des Bundes. In Art. 15 SpG ist explizit festgelegt, dass Bund und Kantone die Mehrsprachigkeit «im Rahmen ihrer Zuständigkeit» fördern. Eine Einflussnahme des Bundes auf die Bildungshoheit der Kantone im Sprachenbereich würde somit ein Präjudiz schaffen, das dem Parlament in Zukunft über jedes mögliche Gesetz und auf jeden möglichen Aspekt der Bildung eine Einflussnahme auf die Bildungshoheit der Kantone ermöglichen würde.

Angesichts der weit fortgeschrittenen Harmonisierung und der fehlenden verfassungsrechtlichen Grundlage erweist sich das bundesrätliche Eingreifen mehr als Zwängerei denn als Notwendigkeit. Es hat offensichtlich nur vorsorglichen Charakter, weil die Lösung in den Kantonen noch nicht einmal feststeht. Es ist staatspolitisch bedenklich, dass der Bundesrat eine vorsorgliche Vernehmlassung startet, nur um politischen Druck auf die Kantone auszuüben.

Ein Eingreifen des Bundes würde aber nicht nur einer formellen, sondern auch einer materiellen Begründung entbehren. Der anvisierte Zwang, gleich zwei Fremdsprachen auf Primarstufe einzuführen, geht auf Kosten der restlichen Unterrichtsfächer, insbesondere der Mathematik, der Naturwissenschaften, des Handwerks und vor allem der primären Unterrichtssprache. Dieser Bildungsabbau in den zentralen Fächern kann sich im Berufsleben nachteilig auswirken und damit auch die Schweizer Gesellschaft und Wirtschaft schädigen. Der Wille mancher Kantone, das gründliche Erlernen der Landessprache am Wohnort gegenüber der Einführung von gleich zwei Fremdsprachen in der Primarschule zu priorisieren, muss daher respektiert werden. Es gibt auch keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass ein früherer Fremdsprachenunterricht zu einem besseren sprachlichen Niveau führt. Entscheidender als der Beginn ist die Intensität des Fremdsprachenunterrichts. Aus pädagogischer Perspektive betrachtet, ist es daher nicht nötig, dass schweizweit von allen Kantonen der Fremdsprachenunterricht auf Primarstufe eingeführt werden muss.

Diese durch die Kantone vorgenommene Priorisierung darf auch von dem vom Bundesrat vorgebrachten Interventionsgrund der Sicherstellung des nationalen Zusammenhalts nicht zurückgedrängt werden. Denn auch das Interesse an der nationalen Kohäsion vermag keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Fremdsprachenunterrichts in der Primarschule begründen. Will der Bund seinen Einfluss auf den Unterricht in einer zweiten Landessprache in der Primarschule verstärken, bedarf es hierzu einer eindeutigen Grundlage auf Verfassungsstufe. Art. 62 Abs. 4 BV reicht, auch im Zusammenspiel mit der Verantwortung für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 70 Abs. 3 BV), nicht aus.

Der nationale Zusammenhalt existierte schon vor jeglichem Frühfremdsprachenunterricht. Der Bundesstaat Schweiz ist gerade keine Nation in dem Sinne, dass eine gemeinsame Sprache zu einem wesentlichen Identifikationsmerkmal gehören würde. Vielmehr ist unser Land ein historisch und pragmatisch gewachsener Zusammenschluss, der von der politischen Idee geeint wird, in Freiheit zu leben und den einzelnen politischen Einheiten möglichst viel Selbstbestimmung zu lassen. Föderalismus und Subsidiarität sind fundamentale Maximen der Schweizer Staatspolitik. Noch viel wichtiger ist dieser Aufbau von unten nach oben für die Minderheiten, insbesondere für die Sprachminderheiten. Umso merkwürdiger mutet es an, dass die Verfechter des Frühfranzösisch mit einem Eingreifen des Bundes drohen, sollten einzelne Kantone tatsächlich in dieser Frage ausscheren wollen. Damit zielen sie geradewegs in die föderalistische Seele der Schweiz und treten die demokratischen Rechte der Bevölkerung mit Füssen. Wer vorgibt, den nationalen Zusammenhalt zu retten, indem er die Kantone und die Mitbestimmung der Bevölkerung aushebelt, rüttelt in Wahrheit selber am Fundament unseres Staates: Vielfalt, Föderalismus und Freiheit.

 

 
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