Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation

Die Vorlage will mit einem Art. 28a Entwurf, Bereitstellung geologischer Daten, Private dazu verpflichten, ihre geologischen Daten den Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen. Primäre geologische Daten (Messdaten, Aufnahmen, Dokumentationen und direkte Beschreibung geologischer Eigenschaften) sind dabei kostenlos zur Verfügung zu stellen. Prozessierte primäre geologische Daten (primäre geologische Daten, die mit Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden) werden unter Berücksichtigung von bereits geleisteten staatlichen Beiträgen entschädigt.

Die SVP lehnt die entschädigungslose Aneignung von geologischen Daten entschieden ab. Einerseits besteht für einen solch schweren Eingriff in die Rechte Privater keine genügende verfassungsmässige Grundlage, andererseits ist es Sache der Kantone, baurechtliche Regelungen und damit verbundene Vorgaben für die Datenerfassung und -lieferung im Untergrund vorzusehen – soweit dies überhaupt notwendig bzw. verhältnismässig sein sollte.

Entgegen dem erläuternden Bericht ist die enteignungsähnliche Herausgabepflicht gemäss Art. 28a des Gesetzesentwurfs durch keinen einzigen Verfassungsartikel geschützt. Den im Bericht zitierten Bedürfnissen der Landesgeologie kann nicht durch ein verfassungswidriges Enteignungskonzept auf Gesetzesstufe nachgekommen werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob eine von der Bundesverwaltung organisierte Umfrage – mit einem Workshop – zu einem anderen Fazit kommt, als dass die Vorlage offensichtlich verfassungswidrig ist.

Der erläuternde Bericht hält sinngemäss fest, dass es nicht angehe, dass Private das Wissen über den geologischen Untergrund monopolisieren. Dies ist eine aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenkliche Behauptung. Es ist geradezu das verfassungsmässig geschützte Recht Privater, sich wirtschaftlich zu entfalten. Die Gewinnung der betroffenen Daten ist denn auch mit erheblichen Investitionen (und somit auch Risiken) privater Unternehmen verbunden, welche aufgrund ihres Geschäftsmodells über gewisse Nutzungsansprüche bezüglich dieser Daten verfügen.

Mit Art. 28a Abs. 3 Entwurf erhält der Bundesrat eine Blanko-Kompetenz um auf Verordnungsstufe die Modalitäten, die Entschädigung, die Nutzung der Daten sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten zu regeln. Hierzu sind insbesondere 2 Punkte stark zu kritisieren. Einerseits fehlt bspw. für eine allfällige «Bringschuld» die gesetzliche Grundlage im Entwurf, und anderseits hätte bei der übersichtlichen Vorlage der Verordnungsentwurf ebenfalls in die Vernehmlassung geschickt werden können.

Schlussendlich sind heute für die Regelung im tiefen Untergrund die Kantone zuständig. An dieser Regelung ist aus föderalistischen Gründen festzuhalten. Nicht nur ist Art. 75a Abs. 3 BV keine genügende verfassungsmässige Grundlage für die beabsichtigte Neuregelung, auch ist aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen eine Datenweitergabe der Kantone an den Bund unzulässig.

 
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