Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)

Der Vorentwurf schlägt hauptsächlich vor:

  1. Dass die Betreibungsämter bei der Ausstellung einer Betreibungsauskunft eine Abklärung des Meldeortes der Person, über welche die Auskunft ausgestellt wird, vornehmen müssen. Die betreffenden Angaben sind dann auf der Betreibungsauskunft zu vermerken;
  2. Dass die Zustellungen in bestimmten Fällen standardmässig elektronisch erfolgen soll und es soll ein Anspruch des Empfängers auf elektronische Zustellung geschaffen werden. Damit sollen insbesondere die Verbreitung elektronischer Verlustscheine in der Praxis gefördert und Unsicherheiten im geltenden Recht beseitigt werden;
  3. Dass die Versteigerungen über eine private Online-Plattform als Verwertungsart von beweglichen Vermögensstücken ausdrücklich im Gesetz geregelt werden;
  4. Dass Barzahlungen an das Betreibungsamt in Zukunft auf 100 000 Franken beschränkt werden.

Die SVP lehnt die Vorlage vollumfänglich ab. Insbesondere die Bestimmung, wonach Barzahlungen über CHF 100’000 mittels Finanzintermediär gemäss Geldwäschereigesetz abgewickelt werden müssen, wird abgelehnt. Die Vorschläge vermögen die Möglichkeiten der Digitalisierung allesamt nicht besser nutzen.

  1. Die Angabe der Zu- und Wegzugsdaten wird bspw. im Kanton Zürich seit 1. April 2020 praktiziert. Gemäss Auskunft funktioniert dies im Grundsatz gut. Für die Gesuchsteller bedeutet dies eine gewisse Verbesserung der Aussagekraft einer Betreibungsauskunft. Gemäss Behördenauskunft werden mit dem vorliegenden Vorschlag in der Praxis Einträge manuell «von einer Datenbank in eine andere» übertragen, dies kann elektronisch oder sogar handschriftlich erfolgen. Das ist mitnichten «Digitalisierung» im Sinne einer Effizienzsteigerung – bei jedem Auskunftsbegehren aufs Neue und gerade mal für eine allfällige Auskunft über ein Verfahren in einem Betreibungskreis. Ist eine Person umgezogen, muss beim letzten Betreibungsort wieder eine Auskunft ersucht werden usw.
  2. Die Vorlage läuft der weiteren Digitalisierung der Betreibungsverfahren zuwider. Mit der beabsichtigten Formulierung wird ein steter Wechsel zwischen elektronischer Zustellung und einer solchen auf Papier zugelassen. Das kann kein praktisches Bedürfnis sein. Weiter muss klargestellt werden, dass nicht jede beliebige Plattform oder unstrukturierte Eingabeart (bspw. Emails) eine elektronische Eingabe im Sinne der angestrebten Digitalisierung sein kann – diese ergeben regelmässig keinen Effizienzgewinne, sind fehleranfällig sowie technisch und datenschutzrechtlich problematisch.
  3. Online-Plattformen geniessen heute über eine grosse Reichweite. Deshalb ist es im Sinne der Verwertung von Alltagsgegenständen wünschenswert, Online-Versteigerungen mit der Schaffung klarer rechtlicher Modalitäten zu ermöglichen. Hingegen ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb private Betreiber neu öffentliche Zwangsversteigerungen übernehmen sollen. Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich um einen originär-staatlichen Zwangsverwertungsakt. Es besteht aus ordnungspolitischer Sicht die Notwendigkeit, die angestrebte Stossrichtung einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Wir geben zudem zu bedenken, dass die jeweiligen Steigerungskonditionen den gesetzlichen Vorgaben widersprechen könnten.
  4. Der erläuternde Bericht überzeugt zum Punkt «Barzahlungen an das Betreibungsamt» Zahlungen, die den Betrag von 100 000 Franken übersteigen, sind auch in Zukunft nicht über einen Finanzintermediär gemäss dem Geldwäschereigesetz abzuwickeln. Dem zahlungswilligen Schuldner ist auch in Zukunft die Möglichkeit zur unbegrenzten Barzahlung zu gewähren.
 
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