Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (gewerbsmässige Gläubigervertretung)

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage gutzuheissen.

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage gutzuheissen.

Richtigerweise verzichtet die Vorlage auf die Einführung einer Freizügigkeit unter Beibehaltung der in Artikel 27 SchKG vorgesehenen Kompetenz; dies würde zu einer innerkantonalen Diskriminierung führen. Nur eine Aufhebung der kantonalen Kompetenz in dieser Gesetzesbestimmung ist zielführend und gewährleistet einen freien Zugang zum Markt. Gesetzessystematisch ist die vorgeschlagene Regelung ebenfalls angezeigt, schliesslich ist eine gewerbsmässige Vertretung in summarischen Gerichtsverfahren möglich, entsprechendes müsste somit auch für „simple" Betreibungsbegehren gelten. Schliesslich entspricht diese Ge-setzesanpassung den Bedürfnissen der E-Government-Strategie und beseitigt den nicht angezeigten Widerspruch zum Binnenmarktgesetz.

Das geltende Recht sieht vor, dass in Zwangsvollstreckungsverfahren die nicht- gewerbsmässige bzw. nicht-berufsmässige Vertretung ohne Einschränkung zulässig ist. Bei der gewerbsmässigen Vertretung dagegen können die Kantone eigene Bedingungen erlassen und festlegen, unter welchen Bedingungen eine Person gewerbsmässig Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren (d.h. vor den Betreibungs- und Konkursämtern) vertreten darf. Die Kantone sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Erlässt ein Kanton keine Regelung, so ist in diesem im Zwangsvoll-streckungsverfahren jede Art von Vertretung unbeschränkt zulässig. Da gewisse Kantone eine Regelung erlassen haben, besteht in jenen Markt kein Zugang, was eine Forderungsdurchsetzung verkompliziert und damit verteuert.

Die Motion 10.3780 will den freien Zugang zum Markt für gewerbsmässige Gläubigervertretung gesamtschweizerisch gewährleisten und Art. 27 SchKG entsprechend anpassen. Damit sollen auch elektronische Eingaben gemäss Art. 33a SchKG gesamtsschweizerisch möglich werden. Der Bundesrat beantragte am 17. November 2010 die Annahme der Motion. National- und Ständerat stimmten der Motion am 17. Dezember 2010 / 30. Mai 2011 zu.

Der Vorentwurf sieht bewusst davon ab, die kantonale Kompetenz in Art. 27 SchKG beizubehalten und eine Freizügigkeitsbestimmung einzufügen. Dies würde zu einer innerkantonalen Diskriminierung führen, indem innerkantonale Vertreter kantonale Bedingungen einhalten müssten, ausserkantonale Vertreter könnten dagegen voraussetzungslos tätig werden. Konsequenterweise muss deshalb die Möglichkeit der Beschränkung der gewerbsmässigen Vertretung durch die Kantone vollständig aufgehoben werden; nur auf diese Weise können die Anliegen der Motion sinnvoll umgesetzt werden. Schliesslich ist zu beachten, dass mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bundesrecht die Vertretung vor Zivilgerichten abschliessend regelt (Art. 68 ZPO). Die berufsmässige Vertretung ist grundsätzlich Anwälten vorbehalten. Für das Summarverfahren in SchKG-Angelegenheiten besteht jedoch eine Ausnahmeregelung. So sind in jenen Verfahren neben Anwälten auch gewerbsmässige Vertreter nach Art. 27 SchKG zugelassen.

 
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