Vernehmlassung

Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investor Fund; L-QIF)

Die neu geschaffene Fondskategorie «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) schafft gleich lange Spiesse zwischen der Schweiz und dem Ausland. Dies steigert die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz. Deshalb unterstützt die SVP die Vorlage.

Die neu geschaffene Fondskategorie «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) soll ausschliesslich für qualifizierte Anleger geschaffen werden. Die Einführung eines solchen Funds entspricht der Erfüllung der Motion 18.3505, welche verlangte, dem Parlament Änderungen des Kollektivanlagengesetzes zu unterbreiten, die es ermöglichen, bei Schweizer Kollektivkapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger wahlweise auf die zusätzliche Produktgenehmigung zu verzichten.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Kollektivanlagegesetzes (KAG) sind nötig, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im Bereich des Fondsdomizils zu erhalten. Ein hoher Aufwand an Zeit und Kosten bis zur Produktgenehmigung sorgt dafür, dass sogar Schweizer Kunden kollektive Anlagen im Ausland, wie beispielsweise in Luxembourg oder Malta, vorziehen. Die spürbare Konkurrenz ist namentlich darauf zurückzuführen, dass im Ausland zunehmend neue, innovative Modelle gehandelt werden. Die Schweizer Regulierung war in diesem Bereich zu streng. Die Schweiz muss darum heute ein vergleichbares Modell einführen, was mit der Änderung des KAG ermöglicht wird. Ein erwartetes L-QIF-Volumen von jährlich CHF 5-10 Mrd. dürfte zwar nur begrenzt beschäftigungswirksam sein, spielt aber für die Attraktivität des Gesamtpakets «Finanzplatz Schweiz» eine wichtige Rolle.

Es ist begrüssenswert, dass im Sinne des Anlegerschutzes die «L-QIF» mit den liberalen Vorschriften, insbesondere dem Verzicht auf Bewilligung, Genehmigung, und Aufsicht, nur qualifizierten Anlegern offensteht. Nichtsdestotrotz wird die Sicherheit der Anleger unterstrichen, da die verwaltenden Institute der Aufsicht der FINMA unterliegen und damit diverse Auflagen eingehalten werden müssen. Zusätzlich muss die Verantwortung für den L-QIF zwingend bei den in der Schweiz domizilierten und von der FINMA beaufsichtigten Fondsleitung und Fondsverwaltern liegen, was die Sicherheit der Anleger noch einmal erhöht, da die Haftung im Inland durchgesetzt werden kann.

 
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