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Armee
Vernehmlassung

Änderung des Militärgesetztes und der Armeeorganisation

Die SVP äussert sich grundsätzlich positiv zu den vorgeschlagenen Än-derungen des Militärgesetzes und der Armeeorganisation. Diese Ände-rungen dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass grundlegende Herausforderungen der Armee, insbesondere die Bestandesproblema-tik, dringendster Abhilfe bedürfen und in naher Zukunft adressiert werden müssen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Militärgesetzes und der Verordnung über die Organisation der Armee zielen auf verschiedene Bereiche ab. Erstens wird eine Reorganisation oder Neuschaffung einzelner Organisationseinheiten vorgeschlagen, zweitens eine verbesserte Durchhaltefähigkeit der Armee angestrebt und drittens gesetzliche Bereinigungen eingeführt, welche aufgrund der vorgeschlagenen organisatorischen Änderungen nötig sind oder bestehende Gesetzeslücken abdecken.

Die SVP unterstützt mehrheitlich den Ansatz der systemisch zusammenhängenden Änderungsvorschläge. Bei folgenden Vorschlägen gibt es Vorbehalte:

  • Die Umstrukturierung der FUB in ein Kdo Cyber ist der strategischen Bedeutung der Cyber Abwehr zu zuordnen. Dabei muss unterstrichen werden, dass die beiden Kdo Heer und Luftwaffe ebenfalls eine strategische übergeordnete Bedeutung innehalten. Deshalb müssen dieser Logik folgend, die beiden Kdo Heer und Luftwaffe aufgewertet werden und organisch auf gleicher Stufe wie das Kdo Operationen figurieren, da die strategischen Fähigkeiten den Ausschlag geben, wo diese Organisationseinheiten angeordnet sein sollen.
  • Dienstbefreiungen stehen immer in einem gewissen Widerspruch zur Wehrgerechtigkeit. Die restriktivere Handhabung der Dienstbefreiung (Art. 18 MG) in Bezug auf die Berufsausübung ändert daran wenig. Es sollte zusätzlich ein Minimalalter des AdA, verbunden mit einer Minimaldienstdauer (x Diensttage) vorgeschrieben werden, bis sich ein AdA unabhängig seines ausgeübten Berufs vom Dienst befreien lassen darf. Dies würde es erlauben, dass AdA immer eine gewissen Anzahl Fortbildungskurse leisten muss, damit sich die Ausbildung der AdA während der Rekrutenschule überhaupt lohnt, bevor eine Dienstbefreiung ausgesprochen werden kann. Mit dem fortschreitenden Alter erscheint ein Dienstbefreiungsgesuch zudem weniger wahrscheinlich.
  • Bei der Anwendung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes (EpG) muss eine militärdiensttaugliche Anwendung sichergestellt werden (Art. 35 MG). Eine identische Anwendung des EpG im Vergleich zu den Zivilen verunmöglicht in vielen Fällen den militärischen Auftrag (z. Bsp. Abstandsregelung beim Brückenbau ist nicht einhaltbar). Truppen im FDT (ohne Ausgang und Wochenendurlaub, deshalb bereits von den Zivilen «isoliert») können nicht einmal ihren militärischen Auftrag ausführen bzw. ihren FDT sinnvoll absolvieren.
  • Bei der Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile und ausserordentliche Tätigkeiten im Inland (Art. 52 MG) muss darauf geachtet werden, dass keine Mittel an Zivile versprochen werden, welche den Truppen in der Ausübung ihrer Funktion (Ausbildung oder Einsatz) fehlen. Zudem muss insbesondre die Wartung dieses Materials nach erfolgter Benutzung durch Zivile genau geregelt werden, um die Güter möglichst schnell und für die Armee mindestens kostenneutral wieder in den Umlauf bringen zu können.
  • Beim Austausch von besonders schützenswerten Personendaten zwischen den verschiedenen Informationssystemen der Armee (PISA, MEDISA, ISPE) muss darauf geachtet werden, dass der Schutz jederzeit gewährleistet ist und der AdA aktiv informiert wird, dass er diesem Informationsaustausch zustimmen muss (Art. 15ff MG).

Grundsätzlich muss hervorgehoben werden, dass die meisten der aufgezählten Bestrebungen logistischer Natur sind, welche retroaktiv Probleme beheben sollen. Es fehlt in dieser Revision ein griffiger Reformwille beziehungsweise zeitgerechtere Ansätze, um die grössten Probleme der Armee, insbesondere die Alimentierung der Bestände, anzugehen. Dabei geht es darum das Milizwissen der AdA langfristig für die Armee zu erhalten. Zum Beispiel könnten AdA mit Spezialwissen ab dem 25. Altersjahr in einen «Spezialistenpool» umgeteilt werden, was die Attraktivität des Militärdienstes für diese AdA erhöht. Gleichzeitig würden diese Spezialfunktionen an ein höheres Dienstalter bis zur Beendigung der Militärdienstpflicht gekoppelt.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und grüssen Sie freundlich.

Vernehmlassung als PDF

 
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