Vernehmlassung

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)

Die Vorlage zielt darauf ab, die Bedingungen zu lockern, unter denen sich Eigentümer beziehungsweise Besitzer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften ihres Eigentums bzw. Besitzes wieder bemächtigen dürfen. Hausbesetzungen verstossen in krasser Art und Weise gegen die Eigentumsgarantie und bedeuten einen enormen Kosten- und Mehraufwand für die Betroffenen.

Die SVP stimmt der Vernehmlassungsvorlage zu. Insbesondere die beabsichtigte Anpassung der ZPO ist ein Schritt in die richtige Richtung. Um den Bedürfnissen aus der Praxis noch besser Rechnung tragen, sind die nachfolgenden Ergänzungen in die Vorlage aufzunehmen.

Beseitigung einer Besitzstörung sowie die Rückgabe des Besitzes mittels gerichtlichen Verfügung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis.

Bisher ist ein Vorgehen gegen Hausbesetzer und überhaupt, innert nützlicher Frist einen Entscheid zu erwirken, nicht effektiv bis unmöglich, wenn die Hausbesetzer nicht namentlich bekannt sind. Der Vorentwurf sieht daher eine effektivere Ausgestaltung des zivilprozessualen Besitzesschutzes vor. Hierfür soll nebst dem gerichtlichen Verbot ein neuer Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt werden, die gerichtliche Verfügung. Damit soll die Beseitigung einer Besitzesstörung sowie die Rückgabe des Besitzes gegenüber einem unbestimmten Personenkreis unter weniger strikten Beweisanforderungen angeordnet werden können.

Aus Sicht der SVP bedeutet die Anpassung der ZPO eine erhebliche Verbesserung für die Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche der Eigentümer bzw. Besitzer. Insbesondere wird die Unterstellung der gerichtlichen Verfügung unter das Summarverfahren begrüsst.

Die gerichtliche Verfügung ist – nebst der öffentlichen Bekanntmachung – durch den Betroffenen selbst auf dem Grundstück an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Dies ist unzumutbar und verkennt schlicht die Realität von gewaltbereiten Hausbesetzern. Aus Sicht der SVP hat deshalb die amtliche Behörde die Anbringung auf dem Grundstück zu besorgen. 

Reaktionsfrist zur Ausübung der Selbsthilfe

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des ZGB soll der Zeitpunkt des Beginns der Reaktionszeit, innert welcher sich der Besitzer durch Vertreibung des Grundstückes wieder bemächtigen darf, gesetzlich festgelegt werden. Massgebend soll jener Zeitpunkt sein, in welchem der Besitzer in Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt von der Besitzesentziehung Kenntnis erlangt hat beziehungsweise erlangen konnte. Im Gegenzug wird der unbestimmte Rechtsbegriff «sofort» beibehalten.

Aus Sicht der SVP lässt sich eine «sofortige» Reaktion nur selten umsetzen, da Besitzer erst später von einer Besetzung erfahren oder Zeit benötigen, um beispielsweise eine Sicherheitsfirma zur Unterstützung zu beauftragen.

Deshalb muss gewährleistet werden, dass «innert angemessener Frist», nachdem er in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt davon Kenntnis erlangt hat, durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen darf.

Pflicht zur amtlichen Hilfe im Besitzschutzrecht

Der Vorentwurf schlägt zudem vor, zu klären, dass auch die Selbsthilfe beim Besitzesschutz voraussetzt, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sieht der Vorentwurf zur Stärkung des Schutzes des Grundeigentums vor, dass – wo es die Umstände erfordern – grundsätzlich eine – wenn auch keine absolute – Interventionspflicht der Behörden besteht.

Die SVP befürwortet grundsätzliche die gesetzliche Verankerung einer Interventionspflicht der Polizei. Aus Sicht der SVP muss aber Art. 926 Abs. 3 ZGB wir folgt ergänzt werden: «Erfolgt die amtliche Hilfe nicht rechtzeitig oder ist diese nicht innert nützlicher Frist absehbar, kann er sich des Grundstücks selbst wieder bemächtigen». Denn überall dort, wo eine sehr strenge Praxis der Polizei bei Hausbesetzungen vorherrscht, muss die Selbsthilfe beim Besitzesschutz möglich und zulässig sein.

 
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