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Gesundheit
Vernehmlassung

Änderung des Tierseuchengesetzes

Die SVP stimmt der Änderung des Tierseuchengesetzes weitgehend zu, verlangt aber dennoch einige inhaltliche Anpassungen. Insbesondere lehnt die SVP die automatische Übernahme von EU-Recht und -Regeln ab, welche in der vorliegenden Änderung des Tierseuchengesetzes im Art. 24 vorgesehen sind.

Aus Sicht der SVP kann der Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Identitas AG, den eignerpolitischen Steuerungspunkten sowie der Übertragung des Betriebs zugestimmt werden. Problematisch erscheint hier lediglich die mögliche Quersubventionierung privatwirtschaftlicher Aktivitäten der Identitas AG mit Geldern des Bundes. Eine solche muss durch strenge Kontrollen ausgeschlossen werden.

Ablehnen müssen wir hingegen die Bestimmungen, dass der weitere Aufbau, der Ausbau, die Weiterentwicklung und die allfällige Ablösung der Systeme der Tierverkehrskontrolle künftig durch Gebühren der Tierhalter zu finanzieren sind. Das war nie die Absicht. Anlässlich der Debatten im Parlament bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Tierverkehrsdatenbank in den Jahren 1997/98 wurde festgehalten, dass der Aufbau der zentralen Datenbank im öffentlichen Interesse liege. Durch dieses öffentliche Interesse an der Tierseuchenprävention und der Vorbereitung der Tierseuchenbekämpfung ist der Einsatz von Bundesgeldern für den weiteren Aufbau, den Ausbau, die Weiterentwicklung und eine allfällige Ablösung der Systeme der Tierverkehrskontrolle weiterhin nötig und gerechtfertigt. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind unverändert beizubehalten.

Des Weiteren muss in jedem Fall hinterfragt werden, ob die mittlerweile reichlich vorhandenen, jeweils auf die Daten der Tierverkehrsdatenbank abgestützten Informationssysteme, in diesem Ausmass überhaupt notwendig sind.

Art. 15a Erfassung des Tierverkehrs
Die SVP fordert, dass Zu- oder Abgänge von Tieren durch in der Informatik nicht geübte Tierhalterinnen und Tierhalter bis auf weiteres auch in Papierform, also mittels Karte, gemeldet werden können. Es ist lediglich eine Generationenfrage, bis alle Betroffenen über entsprechendes Internet- und Informatikwissen verfügen. Bis dahin sind gesetzlich beide Meldeverfahren offen zu lassen.

Art. 24 Abs. 3
Die SVP lehnt die automatische Übernahme von EU-Recht und EU-Regelungen kategorisch ab. Die EU würde das gleiche im umgekehrten Fall nie tun. Insofern soll Artikel 24 Abs. 3 Bst. a wie folgt geändert werden:

Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:

  1. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die
    Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten.

 Letztlich ist es weiterhin wichtig, dass Schweizer Recht und Regelungen auch in den schweizerischen Amtssprachen verfügbar gemacht und publiziert werden.

Art. 47 Übertretungen und Vergehen
Auf eine Verdoppelung der Bussen ist zu verzichten. Es gibt weder eine Häufung, noch eine Zunahme, von Übertretungen und Vergehen, welche eine solche Massnahme rechtfertigen würden. Kurz: Die Obergrenzen der bestehenden Bussen entfalten ihre Wirkung auch heute noch und sind unverändert zu belassen.

 
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