Vernehmlassung

Arbeitslosenversicherungsgesetz: Anpassungen zur administrativen Entlastung: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die SVP unterstützt die Stossrichtung der vorliegenden Teilrevision, welche der Motion 16.3457 zu Grunde liegt, und von beiden Räten ohne Gegenstimme gutgeheissen wurde. Die Aufhebung der Pflicht im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Schlechtwetterentschädigung (SWE) eine Zwischenbeschäftigung zu suchen und anzunehmen, reduziert die Bürokratie beziehungsweise eliminiert eine Regulierung, die als nicht umsetzbar gilt. Zudem werden die neudefinierten Bedingungen für eine allfällige Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer gutgeheissen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Pflicht der Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Schlechtwetterentschädigung (SWE), eine Stelle zu suchen und anzutreten, nicht umgesetzt wurde. Die von der KAE und SWE betroffenen Arbeitnehmer blieben ihren Hauptarbeitgebern verpflichtet und mussten jederzeit bereit sein die Nebenarbeitsstelle zu verlassen, um wieder ihren vertraglichen Verpflichtungen der Hauptarbeitgeber nachzugehen. Potentielle Arbeitgeber haben es deshalb in der Praxis abgelehnt, aufgrund des drohenden plötzlichen Abgangs der Arbeitsnehmer, solche Arbeitnehmer anzustellen. Zusätzliche Hemmnisse seitens der Arbeitgeber solche Stellen zu schaffen, war die Sorge um die Verletzung der Geschäftsgeheimnisse. Deshalb ist die Streichung des Artikel 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und Artikel 50 AVIG zu befürworten, da in diesem Ausnahmefall, der Arbeitnehmer aufgrund des nicht existenten Angebots von Arbeitsstellen, keine Stelle finden kann. Mit der Streichung der beiden Artikel kann die Bürokratie für alle Beteiligten reduziert werden.

Um eine allfällige Erhöhung der Höchstbezugsdauer der KAE bis auf 24 Monate beschliessen zu können, erhielt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Auftrag Frühindikatoren für den Bundesrat zu definieren. Es wurden zwei Indikatoren vorgeschlagen, erstens, eine Zunahme der Voranmeldungen zum Bezug von KAE im Vergleich zu sechs Monaten vor der Prüfung und zweitens, die Prognose einer ausbleibenden Arbeitslosigkeit auf Basis der vierteljährlichen vorliegenden Arbeitsmarktprognose. Damit lässt sich vermeiden, dass die Verlängerung der Höchstbezugsdauer in einen wirtschaftlichen Aufschwung fallen könnte. Die resultierenden Änderungen im Art. 35 Abs. 2 AVIG sind deshalb zu befürworten.

Aus den obengenannten Gründen unterstützen wir die Anpassungen des AVIG und anderen damit verbundenen Gesetzesänderungen, sowie Anpassungen der Informationssysteme.

 
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