Themen
Gesundheit
Vernehmlassung

Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016, Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG.

Die SVP Schweiz kann dem Gesetz insgesamt zustimmen. Insbesondere bei den Pflegekräften gilt es, Verantwortung und Kompetenzen auf möglichst patientennaher Stufe anzusiedeln. Je besser im Gesundheitswesen das einheimische Potential für Berufs(wieder)eintritte ausgeschöpft wird, desto geringer ist der Bedarf an Fachkräften aus dem Ausland. Begrüssenswert wäre es, wenn die Regulierung der Ausbildung und die Gebühren weniger hoch ausfallen. Auch bei den akademischen Ausbildungswegen muss ein klarer Praxisbezug bestehen.

Auch wenn der steigende Bedarf der im GesBG geregelten universitär ausgebildeten Pflegekräfte unbestritten ist, legt die SVP Wert darauf, dass die für Abgänger von Sekundarschulen offenen Pflegeberufe ebenfalls gestärkt werden.

Kein noch so gut geschultes Personal kann seine Arbeit in der geforderten Qualität verrichten, wenn infolge chronischen Personalmangels jedem Einzelnen Überforderung droht. Daraus resultiert eine belastende Unzufriedenheit, weil das Gesundheitspersonal nur zu gut weiss, welche Gefahren sich daraus für ihre Patientinnen und Patienten ergeben können. Es führt dazu, dass viele diesen einst aus Überzeugung erlernten Beruf aufgeben, was den Fachkräftemangel weiter verschärft.

Zur Deckung des steigenden Bedarfs soll die Zahl diplomierter Pflegefachkräfte erhöht werden. Dem Mangel in der Schweiz kann dank dem dualen Bildungssystem auch noch auf eine weitere Weise entgegengewirkt werden. Die Pflegearbeiten sollen auf tiefstmöglicher Qualifikationsstufe ausgeführt werden dürfen, damit die tertiär ausgebildeten Fachkräfte sich auf die anspruchsvollsten Aufgaben konzentrieren können. Denn bei den Berufen, die auf der Sekundarstufe II erlernt werden können, besteht ein grosses einheimisches Nachwuchspotential.

Bei der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) sehen wir bei Art. 4 einen konkreten Anpassungsbedarf. In der vorgelegten Form droht Absolventen eines Gesundheitsberufs, die ihre Ausbildung in einem Institut in der Schweiz abgeschlossen haben, dessen Mutterhaus im Ausland (z.B. die Niederlande) liegt, eine empfindliche Benachteiligung. Weil sie sich in der Schweiz für den schweizerischen Arbeitsmarkt ausbilden lassen, erlernen sie nicht die Sprache (Niederländisch) des Hauptsitzlandes des Instituts. Dadurch erhalten sie mangels Sprachkenntnisse kein (niederländisches) Zeugnis für ihren eigentlich erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Mangels dieses Zeugnis hätten sie einen erschwerteren Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt, als die (niederländischen) Absolventen desselben Instituts am ausländischen Hauptstandort. Die Anpassung von lit. c in Art. 4 Abs. 1 der GesBAV wäre deshalb zu präzisieren:

«Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses ist berechtigt, den betreffenden Beruf in dem Land auszuüben, in dem der Bildungsabschluss erworben wurde, oder bringt eine Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution gemäss lit. b vorstehend bei, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhende Ausbildung absolviert hat, welche – vorbehältlich des Nachweises der Sprachkompetenz zur Erlangung des ausländischen Bildungsabschlusses – zur Ausübung des betreffenden Berufes im Ausstellerstaat berechtigt.»

Die sehr hohe Regulierungsdichte sollte nur beibehalten werden, wenn sie aus Sicht der Berufsverbände und Ausbildungsinstitute wirklich nötig und begrüsst sind. Definitiv zu hoch angesetzt sind die Gebühren.

 
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