Themen
Asylpolitik
Vernehmlassung

Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) Plangenehmigungsverfahren, Teilinkraftsetzung der Änderung des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015.

Der Erlass zur Beschleunigung der Asylverfahren wurde am 25. September 2015 vom Parlament verabschiedet und anlässlich der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 von 66,8 Prozent der Stimmberechtigten sowie von allen Kantonen angenommen. Auch wenn die SVP in der Abstimmung auf der Verliererseite war, weisen wir auf folgende kritische Punkte hin:

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)

Die Verordnung regelt, wie Bauten und Anlagen des Bundes dauerhaft für das Asylwesen errichtet oder genutzt werden können, ohne ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchlaufen zu müssen. Das Instrument dazu heisst: Plangenehmigungsverfahren (Art. 2). Dieses lehnt die SVP für Asylbauten kategorisch ab.

Begründung: Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantiert das Eigentum. Verschiedene Gesetze sehen zwar vor, dass Grundeigentum dann formell enteignet werden kann, wenn es um die Errichtung von Werken im öffentlichen Interesse geht (z.B. für den Bau von Bahnstrecken, Strassen, Stromleitungen, Waffenplätzen etc.).

Dass das EJPD mit der vorliegenden Verordnung ermächtigt wird, nötigenfalls Enteignungen von Grundstücken durchzuführen, damit Bauten zur Unterbringung Asylsuchender errichtet werden können, ist inakzeptabel. Dass beispielsweise beim Bau einer Nationalstrasse, die sich durch viele Parzellen zieht, gewisse Enteignungen notwendig sind, um das Projekt letztlich zu realisieren, leuchtet ein. Asylunterkünfte sind jedoch nicht gleichzusetzen mit Nationalstrassen. Unterkünfte für Personen im Asylverfahren können beliebig orts- und lageunabhängig errichtet werden. Die Enteignungsmöglichkeit, versteckt im Plangenehmigungsverfahren, ist hier unangemessenen und unverhältnismässig.

Im Abstimmungskampf versprach Bundesrätin Sommaruga, die Möglichkeit der Enteignung sei zwar ins Gesetz aufgenommen worden, davon würde in der Praxis jedoch nicht Gebrauch gemacht. Das widerspricht dem vorliegenden Verordnungsentwurf. Denn jetzt steht die Enteignung bereits in der Verordnung und Verordnungen sind Anleitungen zur Umsetzung.

Eine derart weitgehende Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie und Beschränkung demokratischer Rechte, nur um Asylzentren bauen zu können, ist unhaltbar. Es kann und darf nicht sein, dass Schweizer Bürger zwangsweise Grund und Boden zur Lösung der Asylprobleme hergeben müssen und dass die Baureglemente von Kantonen und Gemeinden (und somit letztlich Einflussmöglichkeiten der Betroffenen) auf diesem Weg übergangen werden. Die SVP wird dies nicht mittragen.

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

Die SVP lehnt die Löschung von medizinischen Daten weg- oder ausgewiesener ausländischer Personen ab. Nicht selten stehen diese Personen nämlich ein paar Wochen oder Monate später, mit gar keinem oder anderem Pass, wieder in einem Asylverfahren. Bestehende Daten können hier helfen, Personen zu identifizieren und erneute Verfahren abzukürzen. Solche Daten sollten erst nach einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren gelöscht werden. Der Art. 15p ist entweder zu löschen oder entsprechend zu ändern.

 
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