Vernehmlassung

Bundesgesetz über die Kulturförderung des Bundes (Kulturförderungsgesetz, KFG)

Die SVP lehnt das Bundesgesetz über die Kulturförderung des Bundes im vorliegenden Entwurf ab. Wir erwarten, dass das Gesetz grundsätzlich überarbeitet oder auf seine Formulierung gänzlich…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP lehnt das Bundesgesetz über die Kulturförderung des Bundes im vorliegenden Entwurf ab. Wir erwarten, dass das Gesetz grundsätzlich überarbeitet oder auf seine Formulierung gänzlich verzichtet wird. Die mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Stiftung „Pro Helvetia“ bekundete Absicht, die Stiftung zu reorganisieren, begrüssen wir prinzipiell. Wir bedauern allerdings, dass der politische Wille nicht vorhanden ist, alle kulturellen Förderungsaktivitäten des Bundes unter einem Dach zusammenzufassen. Somit wird weder grössere Transparenz über die Tätigkeiten des Bundes hergestellt, noch eine Steigerung der Effizienz erreicht. Letztlich werden so auch eine wirksame Kostenkontrolle und die Evaluation der erbrachten Leistungen verhindert.

Lange Zeit hat der Bund eine ausufernde Kulturförderung unter den verschiedensten Titeln betrieben – ohne verfassungsrechtliche oder umfassende gesetzliche Grundlage. Ein Kulturförderungsgesetz ist deshalb nicht notwendig, es sei denn, die Aneignung von Kompetenzen und eigenmächtige Formulierung von Aufgaben durch verschiedene Verwaltungsstellen solle nachträglich legitimiert werden. Wir stellen denn auch fest, dass die Argumentation entsprechend unverfroren ist. Wenn das doppelte Nein zu Kulturprozentinitiative und Gegenvorschlag 1986 offenbar nur mit formalen Aspekten in Zusammenhang stand, nicht aber mit dem Inhalt, so ist die entsprechende „Analyse“ zu zitieren und ihre Quelle anzugeben – insbesondere da die Autoren sonst auch nicht um Nachweise verlegen sind. Es ist auch nicht von Interesse, ob der Kulturförderungsartikel 1994 „zur Überraschung vieler“ am Ständemehr gescheitert ist. Letztlich beweist das Resultat ja nur, dass das Interesse an der Vorlage vorwiegend im urbanen Raum zu suchen ist und keineswegs als gesamtschweizerisch bezeichnet werden kann. Hingegen wäre die Präzisierung angezeigt, dass Volk und Stände keineswegs dem einzelnen Art. 69 BV zugestimmt haben, sondern dem Bundesbeschluss über eine neue Bundesverfassung. Ob daraus eine Anerkennung des vom Bund bisher Geleisteten abgeleitet werden kann, – angesichts zweier verlorener Abstimmungen – bleibe hier dahingestellt.

Dass die ausufernde Auslegung des entsprechenden Verfassungsartikels, der die Grundlage für diesen Gesetzesentwurf bildet, auf einem Gutachten beruht, das vom Adressaten mitverfasst worden ist, erachten wir als inakzeptabel. Wenigstens drängt sich hier der Verdacht der Befangenheit auf. Zudem führt der viel zu weit gefasste Kulturbegriff zu einer Unmenge leidiger „kann“-Formulierungen. Damit lässt sich zwar die Ausdehnung der staatlichen Fördertätigkeiten auf alle nur denkbaren Felder legitimieren. Letztlich werden damit aber nur Forderungen von allen Seiten provoziert, ohne dass sichergestellt ist, dass diese Ansprüche auch befriedigt werden müssen oder können. Ein eng und präzis gefasster Begriff wäre wesentlich wirksamer und würde auch zur Rechtssicherheit beitragen.

Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das Prinzip der Subsidiarität, das im Verfassungsartikel festgeschrieben ist, mit dem vorliegenden Entwurf unterlaufen und tief in die Kompetenzen der Kantone eingegriffen werden soll. Vollkommen inakzeptabel ist die Erhebung der Städte auf die Stufe der tradierten Staatsebenen. Dies war auch nie die Absicht, die hinter der Formulierung von Art. 50 Abs. 3 BV stand. Die von der SVP in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen, dass der Verfassungsabsatz einzig dazu dient, neue Finanzströme in Milliardenhöhe auszulösen, bewahrheiten sich nun. aBR Koller hatte das noch bestritten.

Schliesslich zweifeln wir auch grundsätzlich an Sinn und Umsetzbarkeit des Gesetzes. Wie im erläuternden Bericht festgehalten wird, richtet sich die Gewährung von Finanzhilfen im Kulturbereich nach Werturteilen. Die SVP vertritt die Ansicht, dass auch Expertenkommissionen nicht sicherstellen können, dass gefördert wird, was tatsächlich förderungswürdig – oder, im Hinblick auf die unselige Hirschhorn-Episode, förderungsberechtigt – ist. Kunst- und Kulturgeschichte halten genügend namhafte Beispiele bereit, die bewiesen, dass zeitgenössische Werturteile letztlich vor der Geschichte keinen Bestand hatten. Insofern erscheint es uns auch vor dem Hintergrund des unbegrenzten Kulturbegriffes, der diesem Gesetzesentwurf zugrunde gelegt ist, als anmassend, über die Förderungswürdigkeit von kulturellem Schaffen von Staates wegen urteilen zu wollen.

Gewisse Absichtserklärungen im erläuternden Bericht sind denn auch geradezu erschreckend und erinnern an dunkelste Abschnitte der jüngeren Geschichte. „Massnahmen zur Heranbildung künftiger Nutzer von Kunst und Kultur“ sind nicht erforderlich und auf gar keinen Fall Aufgabe eines freiheitlichen und demokratischen Staates. Wenn Kultur vermittelt werden soll, so hat das im Rahmen der Schulbildung zu geschehen. Werden Aktivitäten ausserhalb des Unterrichts provoziert, erwächst der Schule eine teilweise private, in jedem Fall aber staatlich geförderte Konkurrenz, ohne dass ein Bedürfnis auch tatsächlich begründet wäre. Zudem berühren solche Massnahmen den Grundsatz der Kunstfreiheit, der umgekehrt auch die Freiheit impliziert, sich für Kunst zu interessieren oder eben auch nicht. Welches Verständnis von vermittlungswürdiger Kunst vorherrscht, zeigt sich nicht zuletzt am Beispiel „Ein roter Teppich für Adolf Ogi“ des Schweizer Fernsehens DRS, das ebenfalls einen Auftrag zur Kulturförderung und -vermittlung hat. Dass der – eher seichte – satirische Beitrag nicht für das Zielpublikum geeignet sei, spielt dabei keine Rolle und zeugt nur von einem Dirigismus, der auch die so genannte „Kulturwirtschaft“ lenken will.

Was die im erläuternden Bericht angegebenen Kennzahlen über den „return on invest“ angeht, hegt die SVP grosse Zweifel. Sie beweisen letztlich nur, dass längst eine Kulturindustrie entstanden ist, die ohne die Zuwendungen des Bundes nicht überlebensfähig ist. Dass sie ihre Existenzberechtigung mit dem Hinweis zu begründen versucht, Kultur dürfe nicht dem ökonomischen Diktat unterworfen werden, ist verständlich und sicher auch im Sinn der mit der Kulturförderung befassten Bundesstellen. Trotzdem verlangen wir eine transparente Darstellung der Kosten und einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen.

Ein Kulturförderungsgesetz, dem die SVP zustimmen kann, muss zwingend:

  • das Subsidiaritätsprinzip strikte beachten.
  • einen eng und präzis gefassten Kulturbegriff zugrunde legen.
  • die Kulturförderung auf eine, höchstens zwei Verwaltungseinheiten beschränken.
  • eine Vermischung mit anderen Absichten und Aufgaben (Friedensförderung, Massnahmen gegen den Illetrismus, Integration fremdländischer Kulturen usw. usf.) vermeiden.
  • einen effizienten Mitteleinsatz durch Konzentration sicherstellen und die Ausschüttung der Mittel nach dem Gieskannenprinzip verhindern.
  • Massnahmen beinhalten, die die private Unterstützung von Kultur attraktiv machen und das Mäzenatentum stärken (steuerliche Abzüge, erleichterte Errichtung von Stiftungen usw.).
  • ein Konzept zur Beschaffung von Drittmitteln vorlegen.
  • die Leistungserbringung nach klaren Eckwerten regeln und die unabhängige Evaluation der schweizerischen Förder- und Kulturpolitik sicherstellen.

Da die Totalrevision Pro Helvetia-Gesetzes in einem engen Zusammenhang mit einem Kulturförderungegesetz steht, sind die obgenannten Grundsätze auch da zu beachten.

 

 
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