Vernehmlassung

Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte…

Die SVP lehnt die Vorlage zur Schaffung eines Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen ab. Die SVP steht dafür…

Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG)

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die Vorlage zur Schaffung eines Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen ab. Die SVP steht dafür ein, dass auf den Schweizer Finanzplatz keine unrechtmässig erlangten Vermögenswerte gelangen. Der vorliegend gewählte Weg ist jedoch der Falsche. Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass die in der Schweiz deponierten Vermögenswerte unproblematisch sind, solange ein Potentat an der Macht ist. Verliert er diese, wird vermutet, dass er – und seine Entourage – diese Vermögenswerte illegal erworben haben sollen. Dies ist rechtstaatlich höchst problematisch. Auch die Ziele der Vorlage, nämlich die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat und eine entsprechende Stärkung der Rechtsstaatlichkeit können mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf in keiner Art und Weise erreicht werden. Vielmehr würden widerrechtlich erlangte Vermögen in die Hände des nächsten Potentaten gelangen. Anzusetzen ist vielmehr im Zeitpunkt der Deponierung der Vermögenswerte. Die Schweiz verfügt mit der Geldwäschereigesetzgebung über die Möglichkeiten, die Herkunft von Vermögenswerten im Zeitpunkt der Anlage auf ihre Regalität hin zu prüfen. Ist eine entsprechende Prüfung einmal erfolgt, darf ein Machtverlust eines Staatsoberhauptes nicht dazu führen, die Beweislast umzukehren und die Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Dies schadet nicht der Glaubwürdigkeit der Schweizer Banken, sondern der Schweiz als Rechtstaat.

Die Schweiz wurde mit dem Problem der Potentatengelder erstmals nach dem Sturz des philippinischen Diktators Ferdinand Marcos 1986 konfrontiert und hat seither auf dem Gebiet der Rückführung von Potentatengelder eine internationale Führungsrolle eingenommen. Auf den Umbruch in Nordafrika reagierte der Bundesrat gestützt auf seine in der Bundesverfassung verankerten Befugnisse in Art. 184 Abs. 3 BV und sperrte die in der Schweiz gelegenen Gelder der gestürzten Präsidenten Ben Ali und Mubarak. Am 11. Mai 2011 erteilte der Bundesrat dem EDA das Mandat, ein Bundesgesetz zur Sperrung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen zu Sicherungszwecken zu erarbeiten. Das neue Gesetz soll die bisherige Praxis im Bereich Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Potentatengeldern in einem Erlass zusammenfassen. Hier werden somit keine neuen Rechtspflichten geschaffen. Es handelt sich weitgehend um eine Abbildung des geltenden Rechts bzw. der bisherigen Praxis:

  • vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen zu Sicherungszwecken;
  • Leistung gezielter Unterstützungsmassnahmen an den Herkunftsstaat im Hinblick auf eine rasche gerichtliche Klärung des Ursprungs der Vermögenswerte;
  • verwaltungsgerichtliche Einziehungsmöglichkeit in der Schweiz für den Fall, dass die Rechtshilfe infolge Versagens der staatlichen Strukturen im Herkunftsland scheitert (Überführung des Bundesgesetzes über die Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen vom 1. Oktober 2010 [RuVG]; das 2011 in Kraft getretene Bundesgesetz regelt die Sperrung und Einziehung von Vermögenswerten, wenn die Rechtshilfe aufgrund des Versagens der staatlichen Strukturen im Herkunftsland gescheitert ist; das RuVG befasst sich also ebenso mit der Rückerstattung gestohlener Vermögenswerte, allerdings mit einem sehr spezifischen Teilaspekt).

Zudem soll das vorliegende Gesetzesprojekt dazu genutzt werden, zwei gesetzgeberische Neuerungen einzuführen:

  • Ausweitung der verwaltungsgerichtlichen Einziehungsmöglichkeit auf Fälle, in denen die Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg an ungenügenden verfahrensrechtlichen Standards im Herkunftsstaat gescheitert ist;
  • die Möglichkeit der gezielten und eng umrissenen Weitergabe von Informationen an den Herkunftsstaat, um diesen bei der Einreichung eines ausreichend substantiierten Rechtshilfeersuchens zu unterstützen.

Das vorliegende Gesetz soll somit die Sperrung, die Einziehung und die Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen (bzw. ihnen nahestehender Personen) regeln, wobei lediglich gemutmasst wird, dass diese sich etwas zu schulde haben kommen lassen. Dies ist rechtstaatlich höchst problematisch. Zudem sollen die Massnahmen erst dann zur Diskussion stehen, wenn ein Machtverlust der Regierung eingetreten ist oder bevorsteht. Solange ein „Potentat“ somit an der Macht ist, ist „alles in Ordnung“, verliert dieser die Macht wird quasi vermutet, er – sowie seine Entourage – habe Vermögen widerrechtlich erlangt. Beide Vermutungen dürfen aus rechtstaatlicher Sicht nicht angestellt werden. Es ist zudem höchst fraglich, wie das Bundesverwaltungsgericht eine unrechtmässige Erlangung von Vermögenswerten objektiv feststellen soll. Im Bereich Korruption ist die Schweiz weltweit als Ausnahmefall anzusehen. Es kann nicht angehen, dass die Schweiz ihren Standard auf andere Situationen anwendet. Zudem besteht die Gefahr, dass mit verschiedenen Ellen gemessen wird. Mit einem Land, mit welchem die Schweiz wirtschaftlich regen Handel treibt, würden wohl andere Massstäbe angewandt, als mit einem Land, welches diesbezüglich unbedeutend ist.

Die erwähnten Vermutungen können gemäss Art. 15 Abs. 2 VE-SRVG nur damit umgestossen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden. Dieser Beweis ist kaum zu erbringen.

Anzuzweifeln ist auch das grundsätzliche Ziel der Vorlage. So hat die Rückerstattung von Vermögenswerten nach diesem Gesetz zum Ziel, die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern oder die Rechtstaatlichkeit im Herkunftsstaat zu stärken und damit zur Vermeidung von Straflosigkeit beizutragen. Keines dieser Ziele kann mit dem vorliegenden Gesetz erreicht werden. Es ist eine Illusion zu glauben, die Rückerstattung gesperrter Vermögenswerte käme der Bevölkerung im Herkunftsstaat zugute. Vielmehr versickern die Gelder wohl häufig im neuen Regime; sobald dieses abgesetzt wird, beginnt das Ganze von neuem. Damit ist auch erstellt, dass es ebenso naiv ist zu glauben, mit den vorliegenden Massnahmen die Rechtsstaatlichkeit auf der Welt verbessern können. Vielmehr führen die Massnahmen dazu, den Finanzplatz Schweiz neuerlich zu schwächen, weil die Rechtssicherheit reduziert wird. Wenn politisch exponierte Personen und ihnen nahestehende Personen mit den vorgeschlagenen willkürlichen Massnahmen rechnen müssen, meiden diese verständlicherweise Beziehungen zu Schweizer Banken. Abzulehnen ist auch, wie breit der Begriff „politisch exponierte Personen“ bzw. „nahestehende Personen“ gefasst ist (Art. 2 VE-SRVG). Hierzu zählen:

  • Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder worden sind (wo diesbezüglich die Grenze gesetzt werden soll, ist nicht definiert);
  • Staats- und Regierungschefs;
  • hohe Politiker auf nationaler Ebene,
  • hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien;
  • oberste Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung;
  • natürliche Personen, die obgenannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.

Selbstverständlich hat die Schweiz ein fundamentales Interesse daran, dass keine Vermögenswerte krimineller Herkunft auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Dabei ist jedoch nicht bei der Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte anzusetzen. Vielmehr ist zu vermeiden, dass Gelder, die möglicherweise aus Verbrechen stammen, auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Dahin zielt die Schweizer Geldwäschereigesetzgebung. Auch die Schweizer Banken richten ihr Hauptinteresse darauf, sauberes und versteuertes Geld zu verwalten. Ist das auf Schweizer Banken verwaltete Geld sauber und versteuert, gibt es keinen Grund, bei einem Machtwechsel im Rahmen einer Beweislastumkehr dieses zu beschlagnahmen und irgendwelchen neuen Machthabern auszuhändigen.

 
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