Vernehmlassung

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda

Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen entschieden ab. Die Vorlage trägt nichts zur Wahrung der Sicherheit bei…

VERNEHMLASSUNGSANTWORT vom 2. Juni 2003
zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda

SVP gegen unnötige Gesetze

I. Grundsätzliche Bemerkungen

Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen entschieden ab. Die Vorlage trägt nichts zur Wahrung der Sicherheit bei. Dagegen schafft der Entwurf gefährliche Möglichkeiten für den Staat, sich weiter in die Privatsphäre der Bürger einzumischen.

Der vorliegende Entwurf entstand primär unter dem Eindruck vermehrt auftretender Gewalttaten an grossen Sportveranstaltungen. Die generelle Zunahme von Gewaltdelikten und deren wahre Ursachen werden dagegen kaum in Betracht gezogen. Es liegt damit in der Natur der Sache, dass das vorgeschlagene Bundesgesetz das Ziel klar verfehlt.

Allein schon der Titel der Vorlage macht mit seinem Sammelsurium an Schlagwörtern deutlich, dass vor allem Stimmung gemacht werden soll. Mit dem Hinweis auf die Zunahme der Gewaltdelikte werden Änderungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Bundesgesetzes betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vorgeschlagen. Wie man bald erkennt, ist die Vorlage – der Titel tönt es bereits an – nicht auf das eigentliche Problem, die Gewalteskalationen, ausgerichtet, sondern schürt diffuse Ängste vor Rechtsextremismus bzw. gibt vor, derartige Probleme lösen zu können.

Rassistische Äusserungen und Aktivitäten sind zu verurteilen. Sie sind aber nicht die Ursache für die zunehmende Gewalt. Vielmehr ist die Ursache dafür in der laschen Sicherheitspolitik der letzten Jahre zu suchen. Vandalismus und Übergriffe wurden – da überwiegend von links kommend – allzu lang toleriert. Zudem hat die wachsende Migration dazu geführt, dass wir hier immer öfter Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten ausländischen Gruppen zu gewärtigen haben, welche von deren Heimat in die Schweiz transferiert wurden. Um Gewalt zu bekämpfen, ist bei den Ursachen anzusetzen. Gegen Gewalttäter ist konsequent vorzugehen, die Haftstrafen sind zu verschärfen und im Wiederholungsfall sind auch Landesverweise auszusprechen. Nur so kann die Sicherheit garantiert und die öffentliche Ordnung aufrechterhalten werden.

Die SVP beobachtet den wachsenden staatlichen Aktivismus in Sachen „Rassismusbekämpfung“ und die Schaffung immer neuer Stabs- und Verwaltungsstellen mit grossen Vorbehalten. In den Erläuterungen heisst es: „So hat u.a. die Fachstelle für Rassismusbekämpfung, die das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (ERK) entlasten soll, ihre Arbeit im Januar 2002 aufgenommen (…).“ Die Notwendigkeit der neuen Fachstelle ist dagegen nicht ersichtlich. Die Vernehmlassungsantwort der Eidg. Kommission gegen Rassismus vom 19. Mai 2003 ist diesbezüglich aufschlussreich: Die Schaffung eines Artikels gegen Gewalttätigkeiten an Publikumsveranstaltungen nütze nichts, „wenn nicht gleichzeitig Massnahmen zur Integration und Aufklärung“ getroffen würden. Das heisst: weitere Verwaltungsstellen, weitere Kosten für den Steuerzahler und noch mehr staatliche Stellen, welche für den Stimmbürger über moralische Fragen entscheiden und ihm sagen, was richtig und was falsch ist. Der Blick auf weitere Stabsstellen dieser Art zeigt, wie missbräuchlich unter dem Titel „Rassismusbekämpfung“ gearbeitet wird. So führt etwa die „Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus“ in ihrem Jahresbericht den Punkt „Einbürgerungsverweigerung“ offen als „rassistischen Tatbestand“ auf. Ein demokratisch getroffener Entscheid des Souveräns wird kurzerhand als „willkürlich“ und „rassistisch“ abqualifiziert. Die SVP verwahrt sich ausdrücklich gegen derartige Entgleisungen.

Fremdenfeindlichkeit und Rassismus kann nur mit konsequenter Missbrauchsbekämpfung und der Stabilisierung des Ausländeranteils wirkungsvoll begegnet werden. Ebenso kann die Sicherheit nur dann gewährleistet werden, wenn jede Gewaltanwendung hart und konsequent geahndet wird. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bestehen.

II. Zu einzelnen Bestimmungen

Mit einem neuen Art. 261ter StGB soll ein Verbot von „Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung“ geschaffen werden. Ein neuer Art. 261quater StGB schliesslich will rassendiskriminierende Vereinigungen an sich verbieten. Die neugeschaffenen Tatbestände sind ungenau und lassen entsprechend weiten Raum zur Auslegung – eine typische Erscheinung, wenn ein Gesetz aufgrund eines Einzelfalls geschaffen wird.

Derartige Verbote sind völlig ungeeignet, entsprechende Probleme zu lösen und stehen zudem völlig schief in der demokratisch-freiheitlichen Staatsordnung unseres Landes. Die Schweiz hat ihre Probleme immer am besten unter Wahrung der Selbstverantwortung und der Freiheit des Bürgers gelöst – und nie mittels staatlicher Verbotspolitik. Der Hinweis, dass „in praktisch allen europäischen Ländern“ verschiedene „straf- oder verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Beschlagnahmung von Gewaltpropaganda“ zur Verfügung stünden und die entsprechenden Regelungen weiter gingen als die hier vorgeschlagenen, vermag nicht zu überzeugen, im Gegenteil. Sämtliche Nachbarländer der Schweiz haben ihre Probleme mit gewalttätigen Hooligans bzw. extremen Gruppierungen aller politischen Couleurs trotz des erwähnten rechtlichen Instrumentariums nicht gelöst.

Bereits die Schaffung von Art. 261bis StGB, welcher namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit, die Vertragsfreiheit und die Eigentumsfreiheit einschränkt, hat zur Lösung rassistisch begründeter Probleme nichts beigetragen. Die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die Privatsphäre der Bürger hingegen sind gefährlich und mehren sich.

In diese Richtung zielt auch der vorliegende Entwurf. Ausführungen wie „(…) Das rassendiskriminierende Verhalten einzelner Mitglieder macht eine Vereinigung noch nicht selbst zur rassendiskriminierenden Vereinigung. Etwas anderes ergibt sich, wenn aus dem Verhalten der Verantwortlichen darauf geschlossen werden kann, dass die Tätigkeit der Vereinigung tatsächlich auf rassendiskriminierende Handlungen ausgerichtet ist. (…)“ lassen Ungutes erahnen. Die bereits erwähnte Vernehmlassungsantwort der Eidg. Kommission gegen Rassismus vom 19. Mai 2003 gibt weitere Aufschlüsse: Die Kommission beurteilt die Beschränkung auf das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit als kritisch und fordert implizit die Miterfassung des privaten Bereichs.

Die SVP kritisiert die damit verbundene Aufhebung des Vorbehalts zu Art. 4 lit. b des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung. Bereits der Vorbehalt in Bezug auf die Anerkennung der Zuständigkeit des UNO-Ausschusses wurde aufgehoben. Auf diese Weise werden gezielt Volksentscheide ausgehebelt – ist die knappe Zustimmung des Volkes zu Art. 261bis StGB doch nicht zuletzt mit Blick auf die Zusicherung dieser Vorbehalte erfolgt.

 

 
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