Vernehmlassung

Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Die SVP kann den revidierten bzw. neuen Verordnungen, welche auf dem revidierten Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs basieren, in dieser Form nicht zustimmen. Sie widersprechen in einigen Punkten dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, stehen teilweise im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Rechtsprinzipien, respektieren die Privatsphäre der Kunden zu wenig und höhlen das Fernmeldegeheimnis teilweise aus.

Das Parlament hat in der Frühjahrssession 2016 dem totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (nBÜPF) zugestimmt. Das BÜPF tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Nun gilt es, die Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) total zu revidieren. Neu zu erlassen sind überdies die Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF), die Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) und die Verordnung des EJPD über das beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VBO-ÜPF).

Aus Sicht der SVP schiessen die Verordnungsentwürfe in zahlreichen Punkten über das Ziel hinaus, sind unverhältnismässig bzw. übersteigen den gesetzlichen Auftrag:

  • Der Antennensuchlauf wurde auf gesetzlicher Stufe nicht geregelt, auf Verordnungsstufe soll nun jedoch sogar ein Ausbau auf das WLAN (Festnetz) erfolgen (Art. 64 – 66 E-VÜPF);
  • Schweizer Fernmeldeanbieter sollen unter Strafandrohung verpflichtet werden, Dienste zu überwachen, welche sie selber nicht anbieten (Art. 69 i.V. mit Art. 58 E-VÜPF; z.B. Skype, WhatsApp oder Facebook); solche Anordnungen widersprechen jeder Verhältnismässigkeit, sind technisch nur beschränkt möglich und führen zu Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Fernmeldeanbieter;
  • Schweizer Fernmeldeanbieter sollen Auskünfte über WLAN Netzabdeckungen geben (Art. 46 E-VÜPF); aus technischen Gründen können Anbieter diesbezüglich jedoch kaum brauchbare Angaben liefern;
  • eine Ausdehnung der Kopfschaltung vom Sprachverkehr auf sämtliche netzexternen Dienste (sowohl in Echtzeit als auch rückwirkend) ist in vielen Fällen technisch nicht umsetzbar (Art. 69 E-VÜPF);
  • inskünftig sollen Anbieter verpflichtet werden, auch aus dem Finanzbereich ihrer Kunden Daten zu liefern, namentlich über welche Konti die Begleichung der Rechnungen abgewickelt wird (Art. 42 Abs. 1 Bst. e E-VÜPF).

In diesem Sinne fordert die SVP eine Überarbeitung dieses Verordnungspaketes. Im Zweifelsfalle muss der Schutz der persönlichen Freiheit immer Vorrang haben, auf jegliche unnötige Bürokratie ist zu verzichten.

 
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