Vernehmlassung

Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz

Die SVP lehnt den Entwurf des Bundesrates zum Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz ab. Dieser widerspricht dem bei den Beratungen geäusserten Willen der Mehrheit des Parlaments. Insbesondere die Bestimmungen zu den für eine Einbürgerung notwendigen Sprachkenntnissen und die Definition der Teilnahme am Wirtschaftsleben müssen überarbeitet werden.

Anmerkungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung

Art. 2 Abs. 1 lit. b. lokale Integration ist nötig

Im Gegensatz zum Bundesrat, erachtet es die SVP als überaus wichtig, dass auch die lokale Integration vorausgesetzt wird. Integration findet immer vor Ort, in der Gemeinde oder im Quartier, statt. Entsprechend kann auch nur über die lokale Integration die Integration in die Schweizer Gesellschaft gewährleistet werden. Ausserdem erhält eine Person mit der Einbürgerung nicht nur das Schweizer Bürgerrecht, sondern in erster Linie auch das kommunale Bürgerrecht. Entsprechend beantragt die SVP die die Anpassung von Art. 2 Abs. 1 lit. b.:

„… am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz und in der Wohngemeinde teilnimmt; und…“

Art. 4 Abs. 3: Einsicht Betreibungsregisterauszug rechtlich verankern

In Art. 4 Abs. 1 lit. b. wird ausgeführt, dass ein Bewerber gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wenn er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Um dies überprüfen zu können, müsste in Art. 4 Abs. 3 auch die Einsicht des Betreibungsregisterauszugs für die zuständigen Einbürgerungsbehörden ermöglicht werden. Im erläuternden Bericht werden Steuer-, Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände explizit als Beispiele genannte. Um dies überprüfen zu können, muss auch die Einsicht des Betreibungsregistereinzuges in der Verordnung festgeschrieben werden.

Art. 6 Abs. 1 Unzureichender Sprachnachweis

Mit dem Schweizer Bürgerrecht sind einzigartige Rechte und Pflichten verbunden, für deren Ausübung gute Sprachkompetenzen unabdingbar sind. In der direkten Demokratie ist der Schweizer Bürger der Souverän. Diese Aufgabe kann er aber nur wahrnehmen, wenn er sich aufgrund der öffentlichen Diskussion eine Meinung bilden, staatspolitische Informationen wie etwa im Bundesbüchlein lesen und verstehen kann, sowie schliesslich auch seine eigene Überzeugung zum Ausdruck bringen kann.

Der Bundesrat schlägt für den Sprachnachweis schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor. Gemäss „Raster zur Selbstbeurteilung“ heisst dies betreffend Lesekompetenzen:

„Ich kann ganz kurze, einfache Texte lesen. Ich kann in einfachen Alltagstexten (z.B. Anzeigen, Prospekten, Speisekarten oder Fahrplänen) konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden und ich kann kurze, einfache persönliche Briefe verstehen.“

Betreffend Schreibkompetenz bedeutet A2:

„Ich kann kurze, einfache Notizen und Mitteilungen schreiben. Ich kann einen ganz einfachen persönlichen Brief schreiben, z.B. um mich für etwas zu bedanken.“

Jeder, der schon einmal die Erläuterungen zu Volksabstimmungen gelesen hat, wird wohl zugeben müssen, dass dies keine kurze, einfache Alltagstexte sind. Von einem Schweizer Bürger kann auch erwartet werden, dass er einen offiziellen Brief zuhanden der Gemeinde verfassen und nicht nur „einfache Notizen und Mitteilungen“ schreiben kann.

Für die mündlichen Sprachkompetenzen schlägt der Bundesrat das Referenzniveau B1 vor. Gemäss Raster heisst dies betreffend Verständniskompetenz:

„Ich kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standartsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.“

Betreffend Sprechkompetenz heisst bedeutet B1:

„Ich kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet.“

Die Einbürgerung ist der letzte Schritt der Integration. Die Sprache ist der Schlüssel zur Integration. Wie kann der Bundesrat behaupten, eine Person sei integriert, wenn diese lediglich über Sprachkompetenzen verfügt, die man als Reisender benötigt? Diese Sprachkompetenzen genügen knapp, um in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Für den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts sind aber weit bessere Sprachkompetenzen zu erwarten. In diesem Sinne fordert die SVP die Anpassung von Art. 6 Abs. 1 dahingehend, dass mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 verlangt werden. Dies liegt immer noch weit unter dem Sprachniveau einer Muttersprache.  

Art. 7 Abs. 1 Leistungen Dritter gelten nicht als Teilnahme am Wirtschaftsleben

Bei der parlamentarischen Beratung des Bürgerrechtsgesetzes kam klar zum Ausdruck, dass das Parlament mit der Formulierung „Teilnahme am Wirtschaftsleben“ eine aktive Teilnahme am Erwerbsleben und einen Beitrag zugunsten der Schweizer Wohlfahrt gemeint hat. Mit der Formulierung von Art. 7 Abs. 1 will nun der Bundesrat Leistungen Dritter, auf die Ansprüche bestehen ebenfalls als Teilnahme am Wirtschaftsleben definieren. Dies widerspricht klar dem Willen des Parlaments, welches entsprechende Anträge abgelehnt hatte. Entsprechend fordert die SVP die Streichung des Zusatzes „oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht“ in Art. 7 Abs. 1.

Die Forderungen der SVP zu Art. 6 und 7 sind insbesondere deshalb unbedenklich, da in Art. 9 des Verordnungsentwurfes Abweichungen von Integrationskriterien aufgrund von Behinderungen, Lernschwächen oder weiteren Gründen explizit ermöglicht werden.

Art. 7 Abs. 3 Sozialhilfebezug als Einbürgerungshindernis

Gemäss Verordnungsentwurf erfüllt eine Person, die in den letzten drei Jahren vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht. Im erläuternden Bericht wird dies jedoch relativiert (S. 13), indem z.B. ein nicht selbstverschuldeter Sozialhilfebezug nicht darunter fällt. Diese Relativierung wird in der Praxis die Folge haben, dass ein Grossteil der Sozialhilfebezüger dennoch eingebürgert wird. Die SVP fordert, dass Art. 7 Abs. 3 auch in der Praxis so angewandt und nicht relativiert wird. 

Art. 11 Abs. 1 lit. a. Enge Verbundenheit mit der Schweiz

Aufenthalte von dreimal mindestens fünf Tagen innert der letzten sechs Jahre sind klar zu kurz, um von einer „engen Verbundenheit“ zur Schweiz zu sprechen. Die SVP fordert diesbezüglich eine Erhöhung der nötigen Mindest-Aufenthalte.

 
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